Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2003, Az.: XII ZB 198/02
Zurückweisung eines Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen fehlender Anhängigkeit der Hauptsache; Erfolgsaussichten der Sache, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung hat oder Fragen aufwirft, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.2003
- Aktenzeichen
- XII ZB 198/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 23135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden vom 16.10.2002
- AG Auerbach vom 21.06.2002
Rechtsgrundlagen
- § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO
- § 114 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 2003, 748 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
- 1.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
- 2.
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 20. Zivilsenats - Familiensenat - (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Oktober 2002 aufgehoben, soweit in ihm die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Auerbach vom 21. Juni 2002 zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen, weil beim Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nicht die Hauptsache anhängig ist.
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Beschwerdegericht wird, wenn der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat des Oberlandesgerichts überträgt, zu beachten haben, daß eine Sache Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat und Prozeßkostenhilfe somit zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung hat oder Fragen aufwirft, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen (vgl. BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - BB 2003, 496).