Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1965, Az.: V ZB 4/65
Anforderungen an die Löschung einer Reallast im Grundbuch; Voraussetzungen für die Eintragung eines Löschungsvermerks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1965
- Aktenzeichen
- V ZB 4/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 11964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schweinfurt - 09.09.1964
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Grundbuchsache des Amtsgerichts Schweinfurt betreffend den im Grundbuch von H. Band 19 Blatt 1. eingetragenen Grundbesitz
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. September 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Ferienzivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 9. September 1964 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Landwirt Oswin S. hat durch notariellen Übergabevertrag vom 15. Juni 1964 den im Grundbuch von H. Band 19 Blatt 1. vorzeichneten Grundbesitz seiner Tochter, der Ehefrau Erika H. geb. S. (Beteiligten zu 1), übertragen. Diese hat in dem Vertrag ihrem Onkel Lorenz S. ein lebenslängliches Leibgeding gewährt und für die Austragsleistungen die Eintragung einer Reallast mit dem Vermerk, daß zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen solle, bewilligt und beantragt.
Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 26. August 1964 dem Notar aufgegeben, die Bewilligung des Berechtigten (Lorenz S.) zur Eintragung der Löschungsklausel vorzulegen, andernfalls die Eintragung abgelehnt werde. Das Landgericht hat die Beschwerde der Ehefrau H. gegen die Zwischenverfügung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Das Bayerische oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich jedoch hieran gehindert durch die Beschlüsse des Kammergerichts vom 3. Februar 1913 (KGJ 44, 242) sowie des Oberlandesgerichts Bremen vom 21. Juni 1960 (DNotZ 1961, 41) und des Oberlandesgerichts Neustadt vom 6. September 1961 (Rpfleger 1961, 440) und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
A)
Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO sind gegeben, weil das Bayerische Oberste Landesgericht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, mit der beabsichtigten Entscheidung bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden reichs-(bundes)gesetzlichen Vorschrift von den vorbezeichneten auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüssen abweichen würde.
B)
Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 23 Abs. 1 GBO darf ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, nach dessen Tode, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Berechtigten erfolgen soll. Der Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es jedoch dann nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll (§ 23 Abs. 2 GBO). Gegenstand der Vorentscheidungen war die Frage, ob diese Löschungsklausel, wenn sie zugleich mit der Eintragung des Rechts im Grundbuch vermerkt werden soll, auf die Bewilligung des Eigentümers hin eingetragen werden kann, oder ob zur Eintragung die Bewilligung des (künftigen) Berechtigten erforderlich ist.
Das Landgericht hält in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Kammergerichts, der Oberlandesgerichte Bremen und Neustadt zur Eintragung des Löschungsvermerks die Bewilligung des Berechtigten für notwendig. Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landgerichts ist dagegen zur Eintragung des Vermerks nach § 23 Abs. 2 GBO bei gleichzeitiger Eintragung mit dem Recht eine Bewilligung des Berechtigten nicht erforderlich.
Einer Stellungnahme zu der Streitfrage bedarf es nicht, weil unabhängig davon, wie diese Frage zu beantworten ist, die weitere Beschwerde keinen Erfolg haben kann, Folgt man der Auffassung des Beschwerdegerichts, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die weitere Beschwerde ist aber auch dann nicht begründet, wenn der Vermerk nach § 23 Abs. 2 GBO auf die Bewilligung des Eigentümers hin eingetragen werden kann. Aus den Grundakten ergibt sich nämlich, daß auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 22. März 1965 die Reallast für Lorenz S. am 20. April 1965 ohne die in der Eintragungsbewilligung vom 15. Juni 1964 vorgesehene Löschungsklausel im Grundbuch eingetragen worden ist. Es handelt sich insoweit um eine nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses bekanntgewordene neue Tatsache, die vom Gericht der weiteren Beschwerde berücksichtigt werden kann, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die an sich zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen müßte, der angefochtene Beschluß jedoch bei Berücksichtigung der neuen Tatsache rechtlich nicht zu beanstanden ist (BGHZ 35, 135, 142 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60] mit Hinweisen auf das Schrifttum). Es ist allgemein anerkannt, daß die Bewilligung des Berechtigten erforderlich ist, wenn die Löschungsklausel gemäß § 23 Abs. 2 GBOnach der Eintragung des Rechts im Grundbuch vermerkt werden soll. Dieser Grundsatz muß auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Unerheblich ist dabei, daß der ursprüngliche Eintragungsantrag, soweit es sich um die Eintragung des Löschungsvermerkes handelt, noch nicht erledigt ist. Durch die inzwischen erfolgte Eintragung der Reallast hat sich die Sachlage geändert, so daß die Beanstandung des Grundbuchamts auch dann, wenn man von der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ausgeht, sich nunmehr als richtig erweisen würde. Die Frage, ob bei gleichzeitiger Eintragung der Reallast und der Löschungsklausel die Bewilligung des Eigentümers ausreicht, kann somit offen bleiben.
Die weitere Beschwerde mußte deshalb auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Freitag
Mattern