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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1965, Az.: 1 StR 204/65

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Grundlagen der Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1965
Aktenzeichen
1 StR 204/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 06.11.1964

Verfahrensgegenstand

Vorsätzliche Körperverletzung (mit Todesfolge)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei den Landgericht Würzburg vom 6. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht bei den Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung, begangen im Zustand erheblich verhinderter Zurechnungsfähigkeit, zu einem Jahr Gefängnis und zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt verurteilt worden. Er erhebt dagegen mit der Revision Verfahrens- und sachlichrechtliche Beanstandungen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, mindestens aber wegen gefährlicher Körperverletzung. Beide Rechtsmittel haben Erfolg; sie rügen zutreffend, daß das Urteil unklar und in sich widersprüchlich ist.

2

I.

1.

Der Angeklagte wendet sich allerdings im Ergebnis vergeblich gegen die Urteilsansicht, daß er nicht in Notwehr handelte. Zwar wird das Schwurgericht mit der Annahme, er habe hinter vorgetäuschtem Verteidigungswillen bloß seine wahre Angriffsabsicht verborgen, dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Danach hatte er vielmehr, wie er in der Revisionsbegründung auch selbst hervorhebt, mit B., seinem später zu Tode gekommenen Gegner, ausgemacht, den Ehrenhandel tätlich auszutragen. Bei solcher Sachlage besteht für keinen Beteiligten eine Notwehrlage (RGSt 72, 183 f;  73, 341 f; RG HHR 1940, 1143).

3

2.

Mit Recht beanstanden aber beide Revisionen die Unklarheit und Widersprüchlichkeit der Urteilsausführungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, eines geistig an der Grenze zur Debilität stehenden, triebhaft veranlagten und in seiner Persönlichkeit verbogenen Menschen. Hatten ihm nämlich bei solcher Beschaffenheit der Zorn über abfällige Äußerungen Brendels und ein mittlerer Alkoholrausch das Bewußtsein so getrübt, daß er sich bei der Tat weder seiner Beziehung zur Umwelt noch überhaupt seiner selbst mehr inne war (BGHSt 11, 20, 23) [BGH 10.10.1957 - 4 StR 21/57], so kann er unmöglich in der Willensbildung nur erheblich vermindert, in der Einsichtsfähigkeit gar nur unerheblich und im Sinne des § 51 StGB nicht bedeutsam beeinträchtigt gewesen sein. Vielmehr war dann seine Zurechnungsfähigkeit mangels Erkenntnis- und Willensvermögens ausgeschlossen. Hatte ihm sein Zustand bei der Tat die Überlegung geraubt, war er also nach der Begriffsbestimmung des Urteils (UA 18) unfähig geworden, das Für und Wider der Tat vernünftig abzuwägen, so kann er sich nicht dennoch ihrer Widerrechtlichkeit bewußt und imstande geblieben sein, sein Verhalten einsichtsgemäß zu bestimmen.

4

Sollte der Sachverständige, auf den sich das Schwurgericht dabei beruft, dessen Ausführungen es auch sonst weitgehend übernimmt, wirklich dergleichen geäußert haben, so stünde seine Auffassung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Möglicherweise hat das Schwurgericht aber bloß die andere ärztliche Ausdrucksweise mißverstanden; denn der Gutachter hielt nach den freilich nicht ganz klaren Urteilsdarlegungen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens beim Angeklagten nur für nicht ausgeschlossen, die Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens überhaupt nur für unwesentlich. Wenige Monate zuvor hatte er in einem früheren Strafverfahren den Beschwerdeführer für strafrechtlich voll verantwortlich erklärt. Bei dieser Sachlage hätte sich das Schwurgericht durch die Feststellung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten über die andere Auffassung des Sachverständigen nur kraft - eigener oder ihm durch einen anderen Gutachter vermittelter - besserer Sachkunde hinwegsetzen dürfen. Diese läßt CD aber in den widersprüchlichen Urteilsausführungen nicht erkennen.

5

3.

In der neuen Verhandlung muß es auch beachten, daß dem § 246 a Satz 2 StPO nur eine solche ärztliche Untersuchung genügt, die der Arzt gerade im Hinblick auf die von dem Gericht ins Auge gefaßte Sicherungsmaßregel vornimmt (RGSt 68, 129, 133 und 68, 327; BGHSt 9, 1 f[BGH 01.12.1955 - 3 StR 419/55] und Urt. vom 7. Mai 1963 - 1 StR 70/63 -). Daran fehlt es bisher. Anklage und Eröffnungsbeschluß waren - gerade auf Grund des früheren Gutachtens in anderer Sache - von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgegangen. Erst in der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende auf die Anwendbarkeit des § 42 b StGB hin.

6

Daß diese gegeben sei, ist im Urteil bisher gleichfalls rechtlich nicht einwandfrei begründet. Wie erwähnt, hielt der Sachverständige es anders als das Gericht nicht für feststellbar, daß der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ausgeführt hat Daher ist nicht ohne weiteres verständlich, daß der Gutachter gleichwohl die für die Tatzeit "festgestellte" verminderte Zurechnungsfähigkeit in erster Linie auf die hochgradige seelische Abartigkeit des Angeklagten zurückführte (UA 20). Sollte er diese Auffassung vom Boden der Ansicht des Schwurgerichts vertreten haben - worüber im Urteil nichts verlautet -, so stimmt hiermit nicht zusammen, daß der Beschwerdeführer sich nach der Annahme des Schwurgerichts (UA 17) infolge der kränkenden Äußerungen B.s in "gleicher psychischer Lage" befand wie "ein tatsächlich Beleidigter", demnach in einem Zustand normaler seelischer Reaktion. Läge tatsächlich die Ursache seiner heftigen Erregung letztlich in seiner abartigen Persönlichkeit, so führte doch nach übereinstimmender Meinung des Gutachters und des Tatgerichts erst das Hinzutreten des Alkoholeinflusses zur Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit. Solchenfalls ist § 42 b StGB mit Vorsicht zu handhaben. Zwar darf dann die Vorschrift angewendet werden wenn der Angeklagte alkoholsüchtig oder alkoholüberempfindlich ist, sofern nicht etwa schon eine Maßnahme nach § 42 c StGB ausreicht (BGHSt 7, 35;  10, 57[BGH 12.12.1956 - 4 StR 481/56];  10, 353) [BGH 04.07.1957 - 2 StR 48/57]. Es ist jedoch nicht festgestellt, daß diese Voraussetzungen hier zutreffen. Denn daß der Angeklagte dem Alkohol gerne zuspricht und sich auch betrinkt, ist nicht gleichbedeutert damit, daß er alkoholsüchtig sei; das hat das Schwurgericht zu Unrecht nicht unterschieden. Über eine Alkoholempfindlichkeit des Beschwerdeführers verlautet im Urteil ebensowenig wie darüber, ob er seiner Neigung keinen Widerstand entgegenzusetzen vermag oder seine etwa geschwächte Widerstandskraft durch eine Heil- oder Entziehungskur gestärkt werden könnte. Unter diesen Umständen und bei dem - durch ungetrübte Erinnerung angezeigten (BGHSt 11, 20, 25) [BGH 10.10.1957 - 4 StR 21/57] - Mangel eines pathologischen Rausches muß das Schwurgericht seine Meinung überprüfen, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Dabei wird es in Betracht ziehen, daß er, obwohl er einmal in der Trunkenheit seinen Vater, früher auch schon seine Mutter mit dem Messer bedroht hatte und deswegen auf Grund amtsgerichtlichen Beschlusses eine Zeitlang in einer Heil- und Pflegeanstalt verwahrt worden war, doch wieder im Elternhaus aufgenommen wurde, sich auch zur Tatzeit in geregelter Arbeit befand. Desgleichen wird es sein Verhalten in der gegenwärtigen vorläufigen Unterbringung berücksichtigen.

7

4.

Neu zu prüfen ist auch, ob eine Bedrohung B. durch Äußerungen des Angeklagten nach den Niederschlag nicht schon deswegen ausscheidet, weil B. bewußtlos am Boden lag.

8

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß das Schwurgericht die Verurteilung des Angeklagten aus § 266 StGB mit ungenügender Begründung abgelehnt hat. Schon zur Antwort auf die Frage nach der Todesursache, dem Sachverständigen zufolge einer durch Zerreissung von Gehirnarterien und durch ein Gehirnödem bewirkten Hirndrucksteigerung, setzt es rechtsfehlerhaft an. Es meint, die Todesursache nicht sicher feststellen zu können, weil sie entweder darin zu finden sei, daß der Angeklagte wuchtige Faustschläge gegen den Kopf B. führte, oder darin, daß B. zu Boden stürzte. Dabei steht unumstößlich fest, daß B. deshalb zu Tode gekommen ist, weil ihn der Angeklagte durch mehrere Fausthiebe - auf harten Asphalt - zu Boden streckte. Hierauf allein kommt es als Ursache des Todeserfolgs an. Die medizinische Ungewißheit, welche Einzelheit im Geschehensablauf schließlich B. Tod herbeigeführt hat, ist strafrechtlich unerheblich. Hätte sich das Schwurgericht dies vor Augen gehalten, so wäre es auch nicht in den weiteren Fehler verfalle, die Fahrlässigkeit des Angeklagten schon darum zu verneinen, weil er eine tödliche Folge weder von einem "Faustkampf" noch von einem "einfachen" Sturz habe voraussehen können. Die Frage ist vielmehr danach zu entscheiden, ob er trotz seiner damaligen geistigen und seelischen Verfassung hätte erkennen müssen, daß eine Schlägerei, roh und schonungslos, ohne Beobachtung irgendwelcher Kampfregeln, an einem nach der Bodenbeschaffenheit höchst ungeeigneten Ort mit einem durch Alkoholgenuß in der Kampfkraft geschwächten Gegner ausgetragen, zu seinem Niederschlag mit tödlichem Ausgang führen könne. Denn der gewaltsame Niederschlag eines Mannes, der ihn fällt wie einen Baum - auf asphaltierten Boden -, kann nicht einen einfachen Sturz, ein geregelter Faustkampf nicht einer wilden Schlägerei gleichgesetzt werden. Das verkennt das Urteil ebenso wie die allgemeine Erfahrung, daß eine Schlägerei von der Art, wie sie hier stattfand, häufig für einen Beteiligten tödlich ausgeht. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände wird das Schwurgericht die Frage neu prüfen müssen, ob es für den Angeklagten bei gehöriger Anspannung aller seiner geistigen und sittlichen Kräfte nicht doch voraussehbar war, daß B. bei der Prügelei zu Tode kommen könne.

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2.

Wäre die Frage nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung zu bejahen, so erledigt sich der Einwand des Angeklagten von selbst, sein Verhalten sei kraft Einwilligung B. nicht rechtswidrig (§ 226 a StGB; BGHSt 4, 88). Andernfalls muß das Schwurgericht beachten, daß es für die Anwendung des § 226 a StGB nicht auf die Sittenwidrigkeit der Einwilligung, sondern der Tat ankommt (BGHSt 4, 88, 91) [BGH 22.01.1953 - 4 StR 373/52]. Seine Annahme, B. habe bei dem Handel Schlage gegen empfindliche Körperstellen ausgeschlossen wissen wollen, steht nicht damit im Einklang, daß er selbst den ersten Schlag gezielt gegen den Kopf des Angeklagten führte Andererseits stimmt auch nicht zusammen, daß das Schwurgericht die Kampfesweise des Beschwerdeführers als ungewöhnlich brutal ansieht, aber nicht sie zum Maßstab für die Frage der Vorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs nimmt, sondern die unwiderlegte Meinung des Angeklagten von der Ungefährlichkeit eines Boxkampfs üblicher Art.

10

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

11

Die Verweisung an das Schwurgericht bei einem anderen Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.

Seibert
Hübner
Loesdau
Mai
Pikart