Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.11.1960, Az.: 1 AZR 238/59
Arbeitsvertraglich vereinbarte Klausel; Rechtswidrige Auflösung des Arbeitsvertrages; Verwirken des rückständigen Lohnes; Verwirkung; Unzulässiger Verzicht; Allgemeine Unabdingbarkeitsprinzip; Rechtsinstitut der Vertragsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.11.1960
- Aktenzeichen
- 1 AZR 238/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 12.05.1959 - 3 Sa 73/59
Rechtsgrundlagen
- § 134 GewO
- § 394 S. 1 BGB
- § 4 Abs. 1 TVG
- § 4 Abs. 4 TVG
Fundstellen
- BAGE 10, 187 - 191
- BB 1961, 176
- DB 1961, 207 (Kurzinformation)
- NJW 1961, 698 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine zwischen einem Arbeiter und seinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbarte Klausel, daß für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer ein Teil des rückständigen Lohnes verwirkt ist, ist weder eine Verwirkung i.S. des TVG § 4 Abs. 4 S. 2 noch ein unzulässiger Verzicht i.S. des TVG § 4 Abs. 4 S. 1. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das allgemeine Unabdingbarkeitsprinzip des TVG § 4 Abs. 1. Eine solche Vertragsklausel ist eine dem Rechtsinstitut der Vertragsstrafe gleichstehende Abrede, die tarifrechtlich zulässig ist. Die Höhe des verwirkten Lohnes muß sich in den durch GewO § 134 Abs. 1 gesetzten Grenzen halten.