Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1996, Az.: IV ZR 215/95
Fristgerechte Invaliditätsfeststellung; Beurteilung des Grades; Ärztlicherseits angenommene Ursache; Art der Gesundheitsauswirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1996
- Aktenzeichen
- IV ZR 215/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 8 II Nr. 1 AUB 61
Fundstellen
- NJW-RR 1997, 277-278 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1997, 442-443 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1997, 466-467 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist unschädlich, wenn in einer (fristgerechten) Invaliditätsfeststellung nicht abschließend zu einem bestimmten Grad unfallbedingter Invalidität Stellung bezogen worden ist; denn eine solche Anforderung ginge jedenfalls über ein anerkennenswertes Interesse des Versicherers hinaus.
2. Unerläßlich für eine Invaliditätsfeststellung ist dagegen, daß sich aus ihr die ärztlicherseits angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten ergibt, ohne daß beides unbedingt richtig sein müßte.