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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1992, Az.: BVerwG 5 C 74.88

Sozialhilfe; Anspruch auf Sozialleistung; Unterbrechung der Verjährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 74.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 13.01.1987 - AZ: 2 VG 2051/86
OVG Hamburg - 29.07.1988 - AZ: Bf V 9/87

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 37 - 42
  • DÖV 1993, 42 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1993, 119-121 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2439-2440 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 1204 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Anträge, die nicht nur Verfahrens-, sondern auch materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf eine Sozialleistung sind, bewirken keine Unterbrechung der Verjährung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I (Abweichung von BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 9 a RV 60/83 - <SozR 1200 § 45 SGB I Nr. 5>).

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel und Dr. Storost
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der 1949 geborene Kläger nahm im Sommersemester 1973 ein Studium der Psychologie an der Universität H. auf, für das er bis März 1976 unter Anrechnung des Einkommens seiner Eltern nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - gefördert wurde. Am 1. April 1976 beantragte er beim Beklagten, ihm auch für den anschließenden Bewilligungszeitraum April 1976 bis März 1977 Ausbildungsförderung zu gewähren. Er wurde daraufhin aufgefordert, unverzüglich u.a. den Einkommensteuerbescheid seiner Eltern für 1973 sowie deren Einkommensteuererklärung für 1974 vorzulegen. Als der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, bat ihn der Beklagte mit einer Postkarte, nochmals vorzusprechen. Diese Postkarte, die an die vom Kläger angegebene Anschrift gerichtet war, kam jedoch mit dem Vermerk "Leider verzogen, Adresse unbekannt" zurück. Mit an die Adresse seiner Eltern gerichtetem Schreiben teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die weitere Bearbeitung des Förderungsantrages zunächst ausgesetzt werde. Der Kläger könne jedoch die fehlenden Unterlagen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachreichen. Am 6. April 1977 ging schließlich bei dem Beklagten eine Bescheinigung des Finanzamts ein, nach der der Vater des Klägers 1974 Einkünfte in Höhe von 29.376 DM und 1975 in Höhe von 30.040 DM erklärt habe. Der Beklagte erstellte daraufhin für den Bewilligungszeitraum April 1976 bis März 1977 unter dem 15. Juni 1977 den Entwurf eines Bewilligungsbescheides, den er als "Proberechnung" bezeichnete und dem Kläger nicht zustellte, u.a. weil nicht feststehe, ob der Kläger ordnungsgemäß studiert habe, und weil er sich bisher nicht nach dem Verbleib seiner Förderung erkundigt habe.

2

Mit einem dem Kläger am 21. Juni 1977 übersandten weiteren Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 1977 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter Vorbehalt Ausbildungsförderung für die Zeit von April 1977 bis März 1978.

3

Im April 1983 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf, die Darlehensanteile der ihm während seines Studiums gewährten Ausbildungsförderung zurückzuzahlen. Aufgrund einer unrichtigen Information durch den Beklagten verlangte es dabei auch auf den Bewilligungszeitraum April 1976 bis März 1977 fallende Förderungsbeträge zurück, die der Kläger gar nicht erhalten hatte.

4

Erst nachdem der Beklagte auf Bitten des Klägers die unrichtige Darlehensmeldung korrigiert hatte, änderte das Bundesverwaltungsamt seinen Rückforderungsbescheid entsprechend ab.

5

Im März 1986 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm für die Zeit vom 1. April 1976 bis 31. März 1977 Ausbildungsförderung - abzüglich der Darlehensbestandteile - nachzuzahlen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 1986 ab: Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 1976 bis März 1977 sei gemäß Art. I § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - verjährt. Hierauf berufe sich der Beklagte im Hinblick auf die knappen Geldmittel, die ihm zur Verfügung stünden, sowie auch deshalb, weil der Kläger seine Ausbildung längst abgeschlossen habe.

6

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. April 1976 bis zum 31. März 1977 hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Der vom Kläger geltend gemachte Förderungsanspruch sei verjährt. Entstanden sei er frühestens mit der Antragstellung am 1. April 1976 und spätestens mit der Fälligkeit der letzten Monatsrate Anfang März 1977. Mit der Entstehung des Anspruchs sei die vierjährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden. Diese sei jedoch gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I durch die Antragstellung sogleich wieder unterbrochen worden. § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB I regele nicht abschließend, wann eine solche Unterbrechung der Verjährung ende. Sie ende vielmehr gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB, der nach § 45 Abs. 2 SGB I sinngemäß Anwendung finde, auch dadurch, daß das Verwaltungsverfahren durch Nichtbetreiben des Antragstellers in Stillstand gerate. Zu einem derartigen Nichtbetreiben sei es hier dadurch gekommen, daß sich der Kläger über Jahre hinweg nicht um den Fortgang des in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens gekümmert habe. Zwar sei er mit Rücksicht auf die im Verwaltungsverfahren geltende Offizialmaxime verfahrensrechtlich nicht zu weiteren Aktivitäten verpflichtet gewesen. Ein Verwaltungsverfahren gerate indes auch dann gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in Stillstand, wenn ein Tätigwerden des Antragstellers zwar nicht nach dem Verfahrensrecht, wohl aber nach dem materiellen Recht erwartet werden könne. Dies treffe insbesondere zu, wenn - wie hier - laufende Sozialleistungen geltend gemacht würden. Aus dem materiellen Sozialrecht ergebe sich, daß ein Verwaltungsverfahren, in dem über laufende Sozialleistungen gestritten werde, gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in Stillstand gerate, wenn der Antragsteller über längere Zeit hinweg untätig bleibe.

9

Spätestens nach Zugang des Bewilligungsbescheides vom 15. Juni 1977 für den folgenden Bewilligungszeitraum und Überweisung der entsprechenden Förderungsbeträge hätte der Kläger den Beklagten daran erinnern müssen, seinen Antrag für den hier streitigen Bewilligungszeitraum zu bescheiden. Dies sei nicht geschehen. Das Verwaltungsverfahren sei mithin spätestens im Juli 1977 in Stillstand geraten. Das habe zur Folge gehabt, daß die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten "Prozeßhandlung" - der Vorlage der Bescheinigung des Finanzamts am 6. April 1977 - geendet habe und eine neue vierjährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden sei, die Ende 1981 abgelaufen sei. Eine zeitweilige Hemmung oder erneute Unterbrechung der Verjährung habe nicht stattgefunden. Der Beklagte habe sich auch ermessensfehlerfrei auf die Verjährung berufen.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Dieser meint, § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB I enthalte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine abschließende Regelung der Dauer der Verjährungsunterbrechung, wenn der Antragsteller alles Erforderliche für die Bewilligung getan habe. Insoweit bedürfe es nicht der ergänzenden Korrektur durch § 211 Abs. 2 BGB. Er - der Kläger - habe auch keinen Anlaß gehabt, das Verfahren zu beschleunigen, da er ab April 1977 wieder fortlaufend Leistungen erhalten habe. Somit habe es sich für ihn bei den streitigen Beträgen auch nicht mehr um laufende Leistungen im engeren Sinne gehandelt.

11

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zwar beruhen die Gründe des angefochtenen Urteils auf einer fehlerhaften Anwendung des Bundesrechts; die Entscheidung selbst stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte es unter Berufung auf den Eintritt der Verjährung abgelehnt hat, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1976 bis zum 31. März 1977 Ausbildungsförderung zu bewilligen.

13

Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf diese Sozialleistung war gemäß § 45 Abs. 1 SGB I spätestens Ende 1981 verjährt. Nach der genannten Vorschrift, die gemäß Art. II § 23 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - am 1. Januar 1976 in Kraft getreten ist, verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Der in Rede stehende Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Monate April 1976 bis März 1977 setzte gemäß den §§ 1, 2, 15, 46 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) voraus, daß der Kläger in diesem Zeitraum die Hochschule besuchte, ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung standen und ein entsprechender schriftlicher Förderungsantrag vorlag. Daraus ergibt sich, daß der Anspruch nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung am 1. April 1976 entstanden sein kann und als letzter möglicher Zeitpunkt seines Entstehens der Beginn des Monats März 1977 in Betracht kommt. Damit begann die vierjährige Verjährung nach § 45 Abs. 1 SGB I frühestens mit dem 1. Januar 1977, spätestens mit dem 1. Januar 1978 und endete demnach spätestens mit dem 31. Dezember 1981.

14

Der Auffassung des Berufungsgerichts, diese Verjährung sei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I durch den Antrag des Klägers vom 1. April 1976 unterbrochen worden, kann nicht gefolgt werden. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den genannten Antrag stellte, hatte die Verjährung seines etwaigen Anspruchs auf Ausbildungsförderung - wie dargelegt - noch nicht begonnen und konnte deshalb im buchstäblichen Sinne nicht unterbrochen werden. Das schlösse allerdings - will man mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare Zufallsergebnisse vermeiden - nicht aus, daß mit Beginn des Laufs der Verjährungsfrist eine Unterbrechung wirksam wird, die eingetreten wäre, wenn der Gesetzgeber den Beginn der Verjährung nicht entsprechend der Konzeption des § 201 BGB aus Praktikabilitätsgründen auf den Ablauf des Kalenderjahres hinausgeschoben hätte (vgl. BGHZ 52, 47 ff.). Tritt also ein Ereignis, das sonst eine Unterbrechung der Verjährung bewirken würde, bereits in der Zeit zwischen dem Entstehen des Anspruchs und dem Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist, und besteht der Unterbrechungsgrund über das Jahresende hinaus fort, so wird insoweit der Verjährungsbeginn hinausgeschoben (vgl. Hauck/Haines/Freischmidt, SGB I, K § 45 Rn. 3).

15

Darum handelt es sich jedoch im vorliegenden Falle nicht. Der Antrag des Klägers konnte die Verjährung schon deshalb nicht unterbrechen, weil der Lauf der Verjährung gemäß § 45 Abs. 1 SGB I die Entstehung des Anspruchs voraussetzt, der Förderungsanspruch aber - wie dargelegt - vor Stellung des Antrags noch gar nicht entstanden sein konnte. Denn aus § 15 Abs. 1 BAföG ergibt sich, daß der Antrag eine materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - <Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 3 S. 7 f.> und vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 104.89 - <Umdruck S. 11>) und vom Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere der zeitliche Umfang des Anspruchs sowie der dafür maßgebliche Beurteilungszeitraum abhängen (vgl. BVerwGE 59, 130 ff.). Zwar ist dem Berufungsgericht einzuräumen, daß es sich für seine gegenteilige Auffassung, eine Unterbrechung der Verjährung könne nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I auch durch Anträge bewirkt werden, die nicht nur Verfahrens-, sondern auch materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Sozialleistung seien, auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 1984 - 9 a RV 60/83 - (SozR 1200 § 45 SGB I Nr. 5 S. 4) berufen kann. Dort wird ausgeführt, § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I mache deutlich, daß die Unterbrechung auch dann eintrete, wenn es sich um einen Anspruch handele, bei dem Entstehungs- und Unterbrechungstatbestand zur gleichen Zeit verwirklicht würden. Denn von einer Unterbrechung im herkömmlichen Sinne könne nicht gesprochen werden, wenn die Verjährung schon unterbrochen werden soll, bevor sie begonnen hat. Dieser Auslegung des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I vermag der Senat nicht uneingeschränkt zu folgen.

16

Bei den Verjährungsvorschriften handelt es sich um formales Recht, dessen Wortlaut besonderes Gewicht für die Auslegung zukommt. "Unterbrochen" werden kann eine Frist nur dann, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß sie bereits vor dem unterbrechenden Ereignis lief und ohne die Unterbrechung auch danach noch weiterlaufen würde. Daraus ergibt sich für § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I, daß in den Fällen, in denen - wie hier - ein schriftlicher Antrag als solcher zum Entstehen des Anspruchs erforderlich ist, die Verjährung nicht schon durch diesen Antrag unterbrochen werden kann. Auch § 45 Abs. 3 SGB I verwendet den Begriff der Unterbrechung und will damit - ähnlich wie die vergleichbaren zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 209, 210 BGB - ersichtlich ein besonderes, über das zum Entstehen des Anspruchs Notwendige hinausgehendes, auf Einfordern der zu beanspruchenden Leistung gerichtetes rechtsförmliches Verhalten des Berechtigten prämiieren, wobei er einen eigenständigen, über § 210 BGB hinausgehenden (vgl. hierzu BVerwGE 57, 306 <308 f.>) Unterbrechungstatbestand normiert. Deshalb kann in derartigen Fällen erst einem nach Entstehen des Anspruchs gestellten, mahnungsähnlichen weiteren Antrag oder einem nach Leistungsablehnung erhobenen Widerspruch Unterbrechungswirkung zukommen. Das gilt erst recht, wenn - was hier offenbleiben kann - die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Förderung nicht schon im Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sind.

17

Bei anderer Auslegung wäre nicht recht erkennbar, welchen Sinn es für Fälle der vorliegenden Art gehabt haben sollte, ausdrücklich eine allgemeine Verjährungsfrist einzuführen, gleichzeitig aber davon auszugehen, daß die Verjährung durch die Antragstellung "unterbrochen" wird. Denn eine Verjährung würde bei solcher Betrachtung im Regelfall nicht eintreten können (vgl. Ludwig, Zur Entstehung und zur Verjährung von Rentenansprüchen, in: SGB 1976, 355 <358>). Damit wäre die Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I für alle Sozialleistungen, bei denen dem Antrag materiellrechtliche Bedeutung zukommt, praktisch, d.h. für den Regelfall, ohne jede Bedeutung.

18

Wurde die Verjährung hiernach durch den Antrag des Klägers vom 1. April 1976 nicht unterbrochen, so kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Unterbrechung ihr Ende gefunden hätte. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht im Anschluß an das bereits zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 1984 vertretene, maßgeblich auf einen dem § 44 Abs. 4 SGB X entnommenen Grundgedanken (ablehnend insoweit BSGE 62, 10 ff.) gestützte Auffassung, eine Unterbrechung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I könne entsprechend § 211 Abs. 2 BGB dadurch beendet werden, daß der Leistungsberechtigte unter Verstoß gegen materiellrechtliche Pflichten untätig bleibe.

19

Daß die hiernach spätestens am 1. Januar 1978 begonnene vierjährige Verjährung weder gehemmt noch durch sonstige Umstände unterbrochen wurde, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt; insoweit hat die Revision auch keine Einwände vorgetragen. Gleiches gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Beklagte ermessensfehlerfrei auf die Verjährung berufen habe.

20

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht erforderlich. Denn die abweichende Auslegung des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I durch das Bundessozialgericht gehörte nicht zu den tragenden Gründen der Revisionsentscheidung vom 13. Dezember 1984, weil es für diese Entscheidung auf die diesbezüglichen Rechtserwägungen nicht ankam. Vielmehr hätte die Frage, ob der erste Antrag der dortigen Klägerin die Verjährung aufgrund jener Vorschrift unterbrechen konnte, überhaupt offenbleiben können, ohne daß sich an der teilweisen Zurückweisung der Revision und dem sie tragenden Rechtsgrund Verjährung etwas geändert hätte.

21

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger zur Last. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Franke
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel
Dr. Storost