Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1997, Az.: BVerwG 3 B 66.97
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage; Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht; Ermittlung der Rücknahmevoraussetzungen eines Verwaltungsaktes durch die Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 66.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1996 - AZ: 4 A 4967/96
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1998, 584 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. September 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Kimmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 63.219 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob dem § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Wege der Auslegung ein zeitlicher Maximalrahmen für das Tätigwerden der Behörde zur Kenntniserlangung der für ihre Entscheidung maßgeblichen Umstände zu entnehmen ist, besteht kein im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu befriedigender Klärungsbedarf, weil die Frage auf der Grundlage der eindeutigen gesetzlichen Regelung und der dazu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen ist. Die Beschwerde führt selbst aus, daß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG der Behörde allein eine Frist für die Entscheidung über Rücknahme oder Bestehenlassen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts setzt, nachdem die Behörde Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Umständen erlangt hat. Dies ergibt sich aus dem unmißverständlichen Wortlaut der Norm und ist vom Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356, 359 f. entsprechend entschieden worden. Eine Frist für die Ermittlung der maßgeblichen Umstände hat der Gesetzgeber den Behörden damit jedoch nicht gesetzt. Für eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift in diesen Bereich fehlt jede Grundlage.
Außer Frage steht, daß die Behörden bei der Ermittlung der Rücknahmevoraussetzungen wie in ihrer gesamten Tätigkeit dem Grundsatz von Treu und Glauben unterworfen sind, der sich insbesondere im Rechtsinstitut der Verwirkung manifestiert (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1981, BVerfGE 59, 128 <166 f.>). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die Beschwerde legt hierzu keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dar; sie läßt nicht einmal ansatzweise erkennen, welche über den Einzelfall hinausgehende und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage sich insoweit im vorliegenden Verfahren stellen soll.
2.
Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf dem von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangel. Das Berufungsgericht hat die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht verletzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand hinsichtlich der Frage, warum das zuständige Bundesministerium die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten erst mehr als ein Jahr nach Einstellung des gegen die Verantwortlichen der Klägerin gerichteten Ermittlungsverfahrens beigezogen hat, kein weiterer Klärungsbedarf. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, im Ministerium sei seinerzeit eine Vielzahl ähnlich gelagerter Rücknahmeverfahren zu bearbeiten gewesen und dies habe zwangsläufig dazu führen müssen, daß nicht in allen Verfahren zum theoretisch frühestmöglichen Zeitpunkt die Ermittlungsakten angefordert werden konnten. Die Grundlage für diese Feststellung ergab sich aus den Akten des vorliegenden Rechtsstreits. In der das Ermittlungsverfahren abschließenden Einstellungsverfügung hatte die Staatsanwaltschaft Gießen ausgeführt, bundesweit seien rund 800 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts mißbräuchlicher Inanspruchnahme des FuE-Programms anhängig. Dieser Umstand war auch der Klägerin zumindest grundsätzlich bekannt. Auf Seite 6 der Klagebegründung vom 30. April 1994 führte sie aus, es habe hunderte von Strafverfahren gegen Antragsteller gegeben. Angesichts dieser allen Verfahrensbeteiligten bekannten Umstände bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, nach anderen Gründen für die späte Aktenanforderung zu suchen. Konkrete Umstände, die hiervon abweichend die Annahme eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens der Behörde hätten nahelegen können, waren von der Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 63.219 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
van Schewick
Kimmel