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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1991, Az.: BVerwG 8 C 12/91

Anforderungen an die Zulassungsvoraussetzungen einer ohne Zulassung eingelegten Revision; Zu langer Zeitraum zwischen Verkündung der Entscheidungsformel und der Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils als Verfahrensmangel; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels; Bestimmung der Voraussetzung zum Versehen eines Urteils mit entscheidungserheblichen Gründen; Anforderungen an die Darlegung des Mangels der Beurkundungsfunktion des angefochtenen Urteils; Voraussetzungen für die Gewährleistung des Zusammenhangs zwischen dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den Entscheidungsgründen des Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 12/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 11.07.1989 - 6 A 163/88
OVG Niedersachsen - 13.09.1990 - AZ: 14 L 259/89

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO). Zwar macht sie mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO), weil der Zeitraum zwischen der Verkündung der Entscheidungsformel und der Zustellung des vollständig abgefaßten Berufungsurteils zu lang sei, einen Mangel des Verfahrens geltend, der mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 133 Nr. 5 VwGO gerügt werden kann (vgl. u.a. Beschluß vom 11. April 1986 - BVerwG 7 CB 63.85 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64 S. 45 <47 f.> m.weit.Nachw.). Sie genügt jedoch nicht dem Darlegungsgebot des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach sind die Tatsachen zu bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Daran fehlt es hier. Allerdings ist ein Urteil auch dann im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn infolge einer Verzögerung beim Abfassen der Entscheidungsgründe nicht gewährleistet ist, daß diese zuverlässig die Gründe wiedergeben, die bei der Beratung im Anschluß an die mündliche Verhandlung für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41 - 43.89 - Buchholz 310 § 138 Nr. 6 VwGO Nr. 20 S. 6 <8> m.weit.Nachw.). Die Revisionsbegründung legt jedoch nicht in der durch § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gebotenen Weise konkrete Umstände dar, aus denen sich ein solcher Mangel der Beurkundungsfunktion des angefochtenen Urteils ergeben kann. Zur Begründung ihrer Behauptung, der Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den Entscheidungsgründen sei nicht mehr gewährleistet, führt sie lediglich an, das Berufungsurteil sei erst mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung zugestellt worden. Damit ist kein tatsächlicher Geschehensablauf bezeichnet, der die Übereinstimmung zwischen Beratungsergebnis und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in Frage stellen könnte. Ausweislich des in den Gerichtsakten enthaltenen Vermerks ist das am 13. September 1990 verkündete angefochtene Urteil vollständig abgefaßt und von den Richtern unterschrieben am 26. November 1990 bei der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts eingegangen (Bl. 79 d.A.) und mit deren Verfügung vom selben Tage zur Fertigung der zuzustellenden Ausfertigungen dem Schreibdienst des Gerichts zugeleitet worden (Bl. 95 d.A.). Die dort eingetretene Verzögerung des Herstellens der Ausfertigungen kann die Übereinstimmung zwischen Beratungsergebnis und schriftlichen Entscheidungsgründen offensichtlich nicht in Frage stellen. Der Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten zwischen der Verkündung des angefochtenen Urteils und dessen Übergabe in vollständig abgefaßter und von den Richtern unterzeichneter Schriftform an die Geschäftsstelle reicht allein ebenfalls nicht aus, um ohne weiteres einen Mangel der Beurkundungsfunktion zu bejahen (vgl. auch Beschluß vom 11. April 1986 - BVerwG 7 CB 63.85 - a.a.O. S. 48 f.). Die in der Revisionsbegründung angeführten Entscheidungen des 4. und des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts geben für die gegenteilige Annahme nichts her.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.