Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1957, Az.: 2 AZR 231/56
Revisionsinstanz; Anwendungsbereich der Vorschrift; Kostenentscheidung; Mutmaßlicher Ausgang des Rechtsstreits; Teilung der Kosten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.02.1957
- Aktenzeichen
- 2 AZR 231/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- AP Nr. 2 zu § 91a ZPO
Amtlicher Leitsatz
1. ZPO § 91a gilt auch für die Revisionsinstanz.
2. Bei der Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen und maßgebend auf das billige Ermessen abzustellen.
3. Teilung der Kosten bei einer in Rechtslehre und Rechtsprechung sehr umstrittenen, vom BAG noch nicht entschiedenen Frage.