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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1957, Az.: 2 AZR 231/56

Revisionsinstanz; Anwendungsbereich der Vorschrift; Kostenentscheidung; Mutmaßlicher Ausgang des Rechtsstreits; Teilung der Kosten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.02.1957
Aktenzeichen
2 AZR 231/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 2 zu § 91a ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. ZPO § 91a gilt auch für die Revisionsinstanz.

2. Bei der Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen und maßgebend auf das billige Ermessen abzustellen.

3. Teilung der Kosten bei einer in Rechtslehre und Rechtsprechung sehr umstrittenen, vom BAG noch nicht entschiedenen Frage.