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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1958, Az.: II ZR 36/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1958
Aktenzeichen
II ZR 36/57
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1958, 14822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle - 15.12.1956

Fundstelle

  • DB 1958, 1008 (Volltext)

Prozessführer

des Kaufmanns Ernst S. H., G.str. ...,

Prozessgegner

die Firma Friedrich B., Kommanditgesellschaft, Lack- und Farbengroßhandlung in H., F.str. ..., vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frau Sophie B. geb. W. in H. und Herrn Paul K. in H.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15. Dezember 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen hat.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung des vorbezeichneten Urteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kaufmann Friedrich B. betrieb als Einzelkaufmann einen Lack- und Farbengroßhandel in H.. Im Herbst 1945 nahm er in sein Unternehmen seine Ehefrau als persönlich haftende Gesellschafterin auf. Diese offene Handelsgesellschaft wurde in das Handelsregister eingetragen. Am 30. Januar 1946 wurde der Vertrag zwischen den Eheleuten B. aufgehoben und ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen. Danach wurden die Ehefrau B. und der Kaufmann K. persönlich haftende Gesellschafter und Friedrich Bremeyer Kommanditist. Der Kaufmann K., der bisher Buchhalter der Firma war und als solcher auch weiterhin tätig blieb, sollte seine Einlage von 10.000 RM bis zum 1. Oktober 1946 leisten. Die Kommanditgesellschaft wurde am 9. Februar 1946 in das Handelsregister eingetragen. Diese Kommanditgesellschaft ist die Beklagte.

2

Anlaß für die Gesellschaftsgründungen bildeten Befürchtungen, die Friedrich B. wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP in der bevorstehenden Entnazifizierung hegte. Die bis zum Jahre 1950 aufgestellten Bilanzen des Geschäftsunternehmens tragen - ohne den Zusatz Kommanditgesellschaft - die Firmenbezeichnung "Fritz B." oder "Friedrich B.". Bis zur RM-Schlußbilanz weisen die Bilanzen noch die Kapitalkonten Sophie B., Friedrich B. und Paul K. aus. Mit der DM-Eröffnungsbilanz erscheint nur noch für Friedrich B. ein Kapitalkonto; für K. wurde seitdem ein Darlehenskonto geführt.

3

Seit dem 15. Juni 1949 war der Kläger im Dienst der Firma B. tätig. Bald nach seinem Eintritt in die Firma kam es zwischen ihm und Friedrich B. zu Besprechungen über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft zwischen den beiden. Im Hinblick auf diese Planungen ließ sich der Kläger seinen Verdienst nicht auszahlen. In der Bilanz zum 31. Dezember 1949 erscheint demzufolge ein Konto S. mit dem Betrag von 2.600 DM, der als künftige Gesellschaftseinlage gedacht war.

4

Nach einem Gesellschaftsvertrag zwecks Vorlage beim Postamt H., unterzeichnet vom Kläger und Friedrich B., datiert auf den 2. Januar 1951, nimmt Friedrich B. mit Wirkung vom 1. Januar 1951 den Kläger als gleichberechtigten Inhaber in das Unternehmen auf, dessen Firmierung in B. OHG umgeändert wird. Am 24. Januar 1951 teilte der Buchprüfer der Firma dem Finanzamt mit, die Kommanditverträge seien ab 21. Juni 1948 aufgehoben, ab 1. Januar 1951 bestehe eine offene Handelsgesellschaft zwischen den Kaufleuten Friedrich B. und dem neu eintretenden Gesellschafter Ernst S.. Schließlich unterzeichneten der Kläger und Friedrich B. im Oktober 1952 einen Gesellschaftsvertrag, der auf den 2. Januar 1950 zurückdatiert ist, wonach Friedrich B. mit Wirkung vom 1. Januar 1950 den Kläger als gleichberechtigten Inhaber aufnimmt, die Firmierung in B. und S. umgeändert und der Gewinnverteilungsschlüssel auf 50 : 50 festgesetzt wird. Dieser Vertrag wurde anschließend in Abschrift dem Finanzamt eingereicht. Darauf wurde die Firma Friedrich B. KG steuerlich mit Wirkung vom 31. Dezember 1949 gelöscht. Ende 1951 wurden Briefbogen, Rechnungsformulare usw. mit der Firmenbezeichnung B. & S. in Gebrauch genommen, nachdem die alten Briefbogen aufgebraucht worden waren. Eine Eintragung der Firma B. & S. in das Handelsregister erfolgte nicht; es blieb weiterhin die Kommanditgesellschaft eingetragen.

5

In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und Friedrich B.. Darauf kündigte der Kläger mit Anwaltschreiben vom 29. April 1953, gerichtet an die Eheleute B., den Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 1953. Die Eheleute ließen durch Anwaltschreiben vom 17. Juni 1953 erwidern, das Geschäft gehöre der Kommanditgesellschaft, daran habe der auf den 2. Januar 1950 zurückdatierte Gesellschaftsvertrag nichts ändern können; sodann wurde der Kläger namens der Frau B. als der meist beteiligten persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft ersucht, das Geschäftslokal nicht mehr zu betreten. Daraufhin zog sich der Kläger zurück.

6

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit seiner Tätigkeit in den Jahren 1949 bis 1953. Er macht sich dabei im wesentlichen den Rechtsstandpunkt im Anwaltschreiben der Eheleute B. vom 17. Juni 1953 zu eigen und folgert daraus, daß der zwischen ihm und Friedrich B. abgeschlossene Gesellschaftsvertrag niemals wirksam geworden sei. Seine rückständigen Forderungen berechnet er unter Abzug der in dieser Zeit empfangenen Beträge auf insgesamt 13.298,50 DM.

7

Während des Rechtsstreits ist über das Vermögen des Kaufmanns Friedrich B. das Konkursverfahren (33 N 112/54 AG Hannover) eröffnet worden. Daraufhin hat der Kläger im Berufungsverfahren - und zwar gestützt auf §280 ZPO - den weiteren Antrag gestellt, festzustellen, daß das im Konkursverfahren 33 N 112/54 befangene Vermögen Vermögen der Beklagten ist.

8

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 12.958,50 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Zahlungs- und die Feststellungsklage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung seiner Feststellungsklage als unzulässig. Die Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. Daraufhin hat der Kläger den Antrag gestellt, im Wege des Versäumnisurteils nach seinen Revisionsanträgen zu erkennen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Feststellungsklage ist unbegründet.

10

1.)

Das hier in Betracht kommende Konkursverfahren (33 N 112/54 AG Hannover) ist über das Vermögen des Kaufmanns Friedrich B. eröffnet worden. Damit steht fest, daß nur das eigene Vermögen dieses Gemeinschuldners, nicht aber das Vermögen der Beklagten konkursbefangen ist. Die Beklagte ist als Kommanditgesellschaft selbständig konkursfähig (§209 KO), so daß ihr Vermögen nicht von dem Konkursverfahren über das Vermögen eines ihrer Gesellschafter erfaßt werden kann. Damit erweist sich die vom Kläger begehrte Feststellung, daß das im Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Friedrich B. befangene Vermögen Vermögen der Beklagten sei, von vornherein als sachlich unrichtig.

11

2.)

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Feststellungsklage nicht um eine Inzidentfeststellungsklage im Sinne des §280 ZPO. Denn die Entscheidung über die Zahlungsklage des Klägers hängt nicht davon ab, daß die von ihm begehrte Feststellung ausgesprochen wird. Die Zahlungsklage ist gegen eine Kommanditgesellschaft gerichtet, die im Rechtssinn mit dem Konkursverfahren nichts zu tun hat. Die Entscheidung über die Zahlungsklage ist daher von diesem Konkursverfahren nicht abhängig. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob etwa der Konkursverwalter zu Unrecht Vermögensstücke zur Konkursmasse gezogen hat, die nicht dem Gemeinschuldner, sondern der Beklagten gehören. Ein solches Verhalten des Konkursverwalters könnte nur für die Vollstreckung aus einem die Zahlungsklage stattgebenden Urteil bedeutungsvoll sein.

12

3.)

Die Feststellungsklage des Klägers kann auch nicht dahin umgedeutet werden, daß sie auf die Feststellung gerichtet sei, daß bestimmte, vom Konkursverwalter für die Konkursmasse in Anspruch genommene Vermögensgegenstände (z.B. das Firmenvermögen) nicht dem Gemeinschuldner, sondern der Beklagten gehören. Einer solchen Umdeutung steht der Wortlaut dieses Feststellungsantrages entgegen. Außerdem spricht dagegen, daß eine solche Feststellung im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht ausgesprochen werden könnte, weil das rechtliche Interesse des Klägers an einer solchen Feststellung nicht bejaht werden kann. Denn mit einem solchen Urteil kann der Kläger überhaupt nichts anfangen, weil es gegenüber dem Konkursverwalter ohne Wirkung ist. In dieser Einsicht könnte nur das rechtliche Interesse des Klägers an einer entsprechenden Feststellungsklage gegen den Konkursverwalter unter Umständen bejaht werden.

13

II.

Zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers führt das Berufungsgericht aus, es könne offen bleiben, ob die beklagte Kommanditgesellschaft wirklich bestanden hat und dann entweder durch mündlichen oder stillschweigenden Beschluß sich aufgelöst und ihr Vermögen auf den Kommanditisten Friedrich B. formlos übertragen hat oder ob die fortbestehende Kommanditgesellschaft vermögensrechtlich im Einverständnis aller Gesellschafter ausgehöhlt ist, indem ihr Vermögen auf Friedrich B. oder direkt auf die OHG B. & S. übertragen worden ist. Jedenfalls sei Friedrich B. tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen, mit dem Kläger eine offene Handelsgesellschaft einzugehen und das Vermögen des bisherigen Unternehmens auf die offene Handelsgesellschaft zu übertragen. Es sei auch eine offene Handelsgesellschaft zwischen dem Kläger und Friedrich B. zustande gekommen, zunächst als faktische Gesellschaft und sodann auf Grund des Gesellschaftsvertrages, der auf den 2. Januar 1950 zurückdatiert ist. Demgemäß könne der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte geltend machen, er sei vielmehr als Teilhaber der Gesellschaft insoweit auf seinen Auseinandersetzungsanspruch angewiesen.

14

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.

15

1.)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse dahin, daß die Kommanditgesellschaft im Einverständnis aller Gesellschafter ausgehöhlt worden sei, indem ihr Vermögen auf Friedrich B. oder die offene Handelsgesellschaft übertragen wurde, aus Rechtsgründen ausscheiden muß. Eine solche Gestaltung ist angesichts der hier gegebenen Verhältnisse nicht möglich. Überträgt eine Personalhandelsgesellschaft im Einverständnis aller Gesellschafter ihr gesamtes Vermögen, also ihren gesamten Geschäftsbetrieb, so liegt darin mangels Vorliegens besonderer Umstände eine einverständliche Auflösung der Gesellschaft, die zugleich auch zur Beendigung der Gesellschaft führt, wenn die Gesellschaft, wie hier, für die Übertragung kein Entgelt erhält. Denn dann ist ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen nicht mehr vorhanden, so daß eine Abwicklung der Gesellschaft nicht mehr in Betracht kommt.

16

2.)

Geht man mit dem Berufungsgericht von der Möglichkeit aus, daß im Jahre 1946 eine Kommanditgesellschaft wirksam entstanden (vgl. dazu die Ausführungen zu II. 5) und die Kommanditgesellschaft Trägerin des Lack- und Farbengroßhandels geworden ist, so kann hier die zwischen dem Kläger und Friedrich B. zustande gekommene offene Handelsgesellschaft Trägerin dieses Geschäftsunternehmens nur im Einverständnis aller Gesellschafter der Kommanditgesellschaft geworden sein. Für die rechtliche Durchführung einer solchen "Nachfolge" bietet sich bei den hier gegebenen Verhältnissen als die naheliegendste Möglichkeit die an, daß die beiden Gesellschafter Sophie B. und Paul K. aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, wobei Frau B. auf einen Abfindungsanspruch (zugunsten ihres Ehemannes) verzichtete und der Abfindungsanspruch des Paul K. in einen Darlehensanspruch umgewandelt wurde, und daß demgemäß Friedrich B. durch Anwachsung Alleininhaber des Unternehmens wurde. In diesem Fall hätte dann Friedrich B. ohne weiteres - entsprechend dem Wortlaut des mit dem Kläger abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages - diesen in sein Einzelhandelsgeschäft als Teilhaber aufnehmen können.

17

3.)

Das Berufungsgericht bejaht mit seinen Ausführungen sowohl die Möglichkeit einer einverständlichen Auflösung (und Beendigung) der Kommanditgesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens auf Friedrich B. oder auf die offene Handelsgesellschaft wie auch die Möglichkeit eines Ausscheidens der beiden Gesellschafter Sophie B. und Paul K.. Gegen diese Beurteilung richten sich verfahrensrechtliche Angriffe der Revision, deren Berechtigung nicht verneint werden kann.

18

a)

Die Revision weist zunächst darauf hin, daß nach der vom Berufungsgericht angeführten Aussage des Gesellschafters Paul K. dieser gar nicht gefragt worden sei, ob er mit der Beteiligung des Klägers an dem Geschäftsunternehmen einverstanden sei. Diese Aussage ist - vor allem wenn man diesen Teil der Aussage in den Zusammenhang der gesamten Aussage rückt - mehrdeutig. Sie kann im Sinne der Ausführungen der Revision besagen, daß Paul K. sein Einverständnis nicht dazu gegeben habe, daß er aus der Kommanditgesellschaft ausscheide und nunmehr die zwischen Friedrich B. und dem Kläger etwa gebildete offene Handelsgesellschaft Trägerin des Unternehmens werde. Das würde bedeuten, daß die Kommanditgesellschaft bestehen und auch weiterhin Trägerin des Unternehmens geblieben wäre. Das Berufungsgericht hatte daher die Pflicht, sich mit diesem Teil der Aussage des Zeugen K. ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn bei einer Ausdeutung dieser Aussage des Zeugen K. im Sinne der Ausführungen der Revision ließe sich das Berufungsurteil, wie noch auszuführen sein wird (vgl. II.4 c), nicht aufrechterhalten.

19

Für die Auslegung der Zeugenaussage K. durch das Berufungsgericht mag noch auf folgendes hingewiesen werden. K. ist von der unter Umständen falschen Voraussetzung ausgegangen, daß seinerzeit eine Kommanditgesellschaft überhaupt nicht wirksam entstanden ist, weil sie nur mit Rücksicht auf die damalige Entnazifizierung errichtet worden sei und deshalb gar nicht ernstgemeint gewesen sei. Deshalb fragt es sich, wie das Verhalten des K. zu beurteilen ist, wenn man davon ausgehen muß, daß es sich bei dem Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der Kommanditgesellschaft nicht um ein Scheingeschäft gehandelt hat, und ob insbesondere seine etwaige Kenntnis von der Umbuchung seines Kapitalkontos in ein Darlehenskonto als eine stillschweigende Einwilligung mit seinem Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft im Sinne der Ausführungen zu II. 2) aufzufassen ist.

20

b)

Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht bei seiner Stellungnahme überhaupt nicht auf das Anwaltschreiben der Eheleute B. vom 17. Juni 1953 eingegangen ist. Auch diese Rüge ist berechtigt. Denn in diesem Schreiben hat die Ehefrau B. unmißverständlich erklären lassen, daß die Kommanditgesellschaft noch bestehe und sie entsprechend dem im Jahre 1946 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag die meistbeteiligte persönlich haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft sei. Diese Erklärung steht der Annahme entgegen, daß die Ehefrau B. entsprechend den Ausführungen zu II. 2) aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit diesem Schreiben auseinandersetzen und gegebenenfalls in tatrichterlicher Würdigung darlegen müssen, warum diesem Schreiben für die Überzeugung des Berufungsgerichts keine entscheidende Bedeutung zukommen kann.

21

4.)

Bei den hier gegebenen Verhältnissen ist es ausgeschlossen, daß die zwischen dem Kläger und Friedrich B. errichtete offene Handelsgesellschaft Trägerin des Unternehmens geworden ist, das seit 1946 von der Kommanditgesellschaft betrieben worden ist, wenn diese nicht zuvor aufgelöst und beendet worden ist.

22

a)

Von einer faktischen Gesellschaft kann in diesem Zussammenhang nicht gesprochen werden. Was das Verhältnis des Klägers zu Friedrich B. anlangt, so kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß sie tatsächlich zwar einen gesellschaftlichen Zusammenschluß gemeinsam gewollt haben, ihr Wille jedoch aus allgemeinen Gründen rechtlich fehlerhaft gewesen ist. Bei den hier gegebenen Verhältnissen können für die Zeit bis zum Abschluß des auf den 2. Januar 1950 zurückdatierten Gesellschaftsvertrages für ihr Rechtsverhältnis nur zwei Möglichkeiten in Betracht kommen. Entweder waren Friedrich B. und der Kläger ungeachtet der Tatsache, daß sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag noch nicht abgeschlossen hatten, sich darüber (stillschweigend) einig, daß sie schon jetzt - gegebenenfalls nach Maßgabe eines noch später abzuschließenden Gesellschaftsvertrages oder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - das Unternehmen gemeinsam führten, oder daß sie einen solchen gemeinsamen Willen noch nicht hatten. Das bedeutet, daß entweder ein rechtlich fehlerfreier Gesellschaftsvertrag (stillschweigend) abgeschlossen worden war oder daß für diese Zeit zunächst überhaupt kein Gesellschaftsverhältnis, auch kein faktisches Gesellschaftsverhältnis bestanden hat (vgl. dazu BGHZ 11, 190).

23

b)

Wenn die Kommanditgesellschaft nicht aufgelöst und beendet worden ist und sie demzufolge Trägerin des Gesellschaftsunternehmens geblieben ist, dann kann die zwischen dem Kläger und Friedrich B. gebildete offene Handelsgesellschaft nicht Inhaberin dieses Geschäfts geworden sein. Denn Friedrich Bremeyer war aus Rechtsgründen nicht in der Lage, ohne Einverständnis der übrigen Gesellschafter das Handelsgeschäft in die offene Handelsgesellschaft einzubringen. Das bedeutet, daß in dem Fall die Geschäfte weiterhin für Rechnung der Kommanditgesellschaft gingen, mag das auch in den Geschäftsunterlagen, Steuererklärungen usw. tatsächlich anders gehandhabt worden sein. Durch eine solche tatsächliche Übung kann den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft nicht ohne ihren Willen ihr Geschäftsbetrieb entzogen werden. Auch das Rechtsinstitut der faktischen Gesellschaft ermöglicht in dieser Hinsicht keine andere Beurteilung.

24

c)

Bei einer solchen rechtlichen Gestaltung der Verhältnisse werden gegen den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers keine grundsätzlichen Bedenken zu erheben sein. Er hat nämlich dann seine Arbeitskraft, wie schon im Jahre 1949, auch weiterhin der Kommanditgesellschaft zur Verfügung gestellt, ohne daß diese (oder ihre Gesellschafter) Einwendungen dagegen erhoben haben. Das bedeutet, daß das im Jahre 1949 begründete Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Kommanditgesellschaft auch weiterhin bestehen geblieben ist. Der Umstand, daß der Kläger während der Jahre 1950/52 gedacht haben mag, seine Arbeitskraft für die offene Handelsgesellschaft einzusetzen, kann dem nicht entgegenstehen. Denn in dieser Hinsicht ist es entscheidend, daß eine Aufhebung der Vertragsverhältnisse zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Kläger nicht vorgenommen ist. Dem Vergütungsanspruch des Klägers kann des weiteren auch nicht mit dem Hinweis auf dessen Abmachungen mit Friedrich B. der Einwand der Arglist entgegengehalten werden, weil ja bei der hier angenommenen Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse diesen eine falsche Voraussetzung zugrunde lag und diese Abmachungen damit praktisch gegenstandslos geworden sind.

25

5.)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, daß sich das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten läßt, soweit es die Zahlungsklage abgewiesen hat, da die Feststellungen über eine einverständliche Auflösung der Kommanditgesellschaft verfahrensrecht fehlerhaft sind und bei den hier gegebenen Verhältnissen die einverständliche Auflösung der Kommanditgesellschaft und die Fortführung des Geschäfts durch die offene Handelsgesellschaft die Voraussetzung dafür sind, daß dem Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Kommanditgesellschaft nicht stattgegeben werden kann. Dabei wird in diesem Zusammenhang allerdings davon ausgegangen, daß die Kommanditgesellschaft im Jahre 1946 wirksam entstanden ist. Auch der Beantwortung dieser Frage wird sich das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung gegebenenfalls zuwenden müssen. Hierfür mag noch darauf hingewiesen werden, daß die zahlreichen Gesellschaftsgründungen, die nach dem Zusammenbruch lediglich mit Rücksicht auf die Entnazifizierungsbestimmungen vorgenommen worden sind, im allgemeinen keine Scheingründungen waren. Im allgemeinen waren sie ernstlich gewollt, weil man nur so den sich aus den Entnazifizierungsbestimmungen ergebenden Folgen ausweichen konnte. Es müßten also im vorliegenden Fall schon besondere Umstände vorliegen, um hier bei der Errichtung der Kommanditgesellschaft die Annahme einer Scheingründung rechtfertigen zu können.

26

Die Entscheidung muß mit Rücksicht auf die Säumnis der Revisionsbeklagten im Wege des Versäumnisurteils ergehen.

27

Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist.

Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Liesecke