Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1980, Az.: VIII ZR 264/79
Internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts; Erfüllungsort für die vom Verkäufer geschuldete Kaufpreisrückgewähr bei Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 264/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 17.08.1979
- LG Heilbronn
Rechtsgrundlagen
- § 549 Abs. 2 ZPO
- Art. 78 Abs. 2 EKG
- Art. 17 EKG
Fundstellen
- BGHZ 78, 257 - 262
- DB 1981, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1980, 146
- JZ 1981, 99-101 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 313 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1158-1159 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Wilhelm B. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Firma Rolf K. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Rolf K. in B.
Prozessgegner
R. & Z. N.V. Import-Export, O.-L.-V.-W. Belgien, N. 13/15,
gesetzlich vertreten durch Remy H. daselbst, Afg. B.; Willy H., daselbst, Afg. B.;
Jozef H., I. weg 10, H. o/d B., B.
Amtlicher Leitsatz
Erfüllungsort für die vom Verkäufer nach Art. 78 Abs. 2 EKG geschuldete Kaufpreisrückgewähr ist der Ort seiner gewerblichen Niederlassung i. S. von Art. 59 EKG. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien eines dem Einheitlichen Kaufgesetz unterliegenden Vertrags zur Bereinigung von Mängelrügen eine Vereinbarung über die Kaufpreisrückgewähr getroffen haben.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kommanditgesellschaft, verlangt von der verklagten Gesellschaft, die ihren Sitz in Belgien hat, die Rückgewähr einer Kaufpreiszahlung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien schlossen im Sommer 1976 einen Kaufvertrag über 60 bis 80 t tiefgefrorenen Sauerkirschsaft auf Abruf zum Preise von 2 DM je kg; eine entsprechende telefonische Unterredung bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 9. August 1976. Die Beklagte sollte den Obstsaft an einen Abnehmer der Klägerin, nämlich die S. in S./Bundesrepublik Deutschland, liefern. Die Klägerin leistete auf den Kaufpreis die vereinbarte Vorauszahlung in Höhe von 70.000 DM. Im Frühjahr 1977 lieferte die Beklagte eine erste Partie von 24.000 l, deren Qualität die S. gegenüber der Klägerin beanstandete. Diese leitete die Reklamation an die Beklagte weiter. Am 6. April 1977 suchte Herr Jozef H. von der Beklagten die S. auf, um über die Reklamation zu verhandeln. Nach Behauptung der Klägerin ist hierbei u.a. vereinbart worden, daß die Beklagte den bereits gezahlten Kaufpreis abzüglich eines Betrages von 6.720 DM zurückgewähre, der auf eine von der Schwalmtalkellerei endgültig übernommene Teilmenge entfiel. Sie hat daher vor dem Landgericht Heilbronn zuletzt auf Zahlung von 63.280 DM nebst Zinsen geklagt. Das Landgericht hat der Klage mit einer Einschränkung im Zinsanspruch stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, die ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig; denn die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts unterliegt auch nach § 549 Abs. 2 ZPO n.F. der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1978 - VI ZR 189/77 = JZ 1979, 231). Die Revision ist jedoch nicht begründet.
II.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774; EGÜbk) zugrunde gelegt, das sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für das Königreich Belgien in Kraft ist (Bekanntmachung vom 12. Januar 1973 - BGBl II S. 60). Nach dem Übereinkommen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artt. 52, 53) Kann die Beklagte nur in Belgien verklagt werden, es sei denn, daß nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 EGÜbk ein deutsches Gericht zuständig wäre. Diese Vorschrift läßt dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, die Klage vor dem Gericht des Ortes zu, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Sie ist so zu verstehen, daß es auf diejenige vertragliche Verpflichtung ankommt, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH Urteil vom 6. Oktober 1978 - Rs 14/76 = NJW 1977, 490 m. Anm. Geimer); das ist hier die Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises. Wo die Verpflichtung zu erfüllen ist, bestimmt sich - soweit unterschiedliches Recht in Betracht kommt - nach dem Recht, das für das angerufene Gericht aufgrund der von ihm anzuwendenden Kollisionsnormen maßgeblich ist (EuGH Urteil vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76 = NJW 1977, 491 m. Anm. Geimer). Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht im Inland zu erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob er kraft Gesetzes entstanden ist oder sich aus der einvernehmlichen Aufhebung des Kaufvertrages ergibt. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen.
1.
Auf den Kaufvertrag zwischen den Parteien findet als in der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien gleichermaßen geltendes Recht das Einheitliche Gesetz über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen Anwendung (in der Bundesrepublik Deutschland Gesetz vom 17. Juli 1973, BGBl I 856; im folgenden Einheitliches Kaufgesetz - EKG -). Das hat das Berufungsgericht richtig gesehen und das wird auch von der Revision nicht bekämpft. Bei Lieferung einer vertragswidrigen Sache kann der Käufer unter den Voraussetzungen des Art. 41 EKG u.a. die Aufhebung des Vertrags erklären, die nach Art. 78 Abs. 2 EKG Rückgewähransprüche auslöst. Diese Aufhebung stellt nach dem System des Einheitlichen Kaufgesetzes keine einvernehmliche Lösung von den beiderseitigen Rechten und Pflichten dar, sondern die einseitige Entscheidung des dazu berechtigten Vertragspartners über das Fortbestehen der Leistungspflichten aus dem Vertrag (vgl. Dölle/Weitnauer, Einheitskaufrecht, EKG vor Artt. 78 bis 81 Rdn. 1; Leser, Die Vertragsaufhebung im Einheitlichen Kaufgesetz, in Leser/v. Marschall, Das Haager Einheitliche Kaufgesetz und das deutsche Schuldrecht, S. 1, 3). Für den Erfüllungsort eines durch Aufhebungserklärung begründeten Anspruchs auf Kaufpreisrückzahlung enthält das Einheitliche Kaufgesetz allerdings keine Regelung; sie muß daher den allgemeinen Grundsätzen entnommen werden, die dem Gesetz zugrunde liegen (Art. 17 EKG). Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß die Verpflichtung zur Kaufpreisrückgewähr am Sitz der Beklagten zu erfüllen ist. Denn hierfür ergibt sich beim Normalfall des Versendungskaufs aus dem Gesetz ein eindeutiger Vorrang. Dort befindet sich nämlich sowohl der Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung (Art. 59 Abs. 1 Halbs. 1 EKG - vgl. BGHZ 74, 136, 141 ff unter II 3 a) als auch für die Lieferungspflicht (Art. 19 Abs. 2 EKG - s. Stötter, Internationales Einheitskaufrecht EKG Art. 19 Anm. 6). Es kann ferner keinem Zweifel unterliegen, daß ein nach dem Einheitlichen Kaufgesetz geschuldeter Schadensersatz grundsätzlich dort zu leisten ist, wo die Partei ihre entsprechende Vertragspflicht hätte erfüllen müssen (vgl. Dölle/Weitnauer a.a.O. EKG vor Artt. 82 bis 89 Rdn. 78).
Demgegenüber sind keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß für den Anspruch auf Kaufpreisrückgewähr "Art. 59 I bei umgekehrter Rollenverteilung entsprechend" gilt (so aber Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht, EKG Art. 78 Anm. 6; derselben Ansicht Dölle/Weitnauer a.a.O. EKG Art. 78 Rdn. 6; wohl offengelassen von Stötter a.a.O. EKG Art. 78 Anm. 4). Diese Auffassung hätte allenfalls etwas für sich, wenn in der Aufhebung des Kaufvertrags ein Rückkauf zu sehen wäre; damit ist aber schon unvereinbar, daß die Aufhebung einseitig erklärt wird. Andererseits steht die hier abgelehnte Auffassung weder mit dem Vorrang des Sitzes des Verkäufers als Erfüllungsort noch mit der Behandlung von Schadensersatzansprüchen in Einklang; es wäre sogar ein besonders unbefriedigendes Ergebnis, für den Anspruch auf Kaufpreisrückgewähr und den Anspruch auf Schadensersatz, die nach dem Einheitlichen Kaufgesetz (vgl. Art. 78) nebeneinander bestehen können, unterschiedliche Erfüllungsorte anzunehmen. Wegen des im Einheitlichen Kaufgesetz angelegten Vorrangs der Niederlassung des Verkäufers spricht auch nichts für die Ansicht, Art. 59 EKG enthalte eine generelle Regelung für die Erfüllung von Geldschulden im Rahmen des Kaufvertragsverhältnisses, auf die sich der Käufer ebenfalls berufen könne, wenn er einen Zahlungsanspruch geltend macht.
Nach alledem bietet es sich an, die Regelungslücke in der Weise auszufüllen, daß der Verkäufer den Kaufpreis dort zurückgewähren muß, wo die Zahlung an ihn zu leisten war - also regelmäßig am Ort seiner Niederlassung. Zwar würde eine abweichende Vereinbarung grundsätzlich vorgehen. Sie ist jedoch der in den Auftragsbestätigungen enthaltenen Klausel "Frachtparität: Frachtfrei geliefert S." nicht zu entnehmen, die nur den Bestimmungsort festlegt, sich aber nicht auf den Erfüllungsort bezieht (Dölle/Huber a.a.O. EKG Art. 19 Rdn. 77). Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Beklagte den Transport selbst durchgeführt hat (s. Dölle/Huber a.a.O. Rdn. 87). Schließlich verneint das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung, die auch von der Revision nicht angegriffen wird, daß mit Rücksicht auf die Art der Ware (tiefgekühlter Fruchtsaft) aus der Interessenlage der Kaufvertragsparteien eine Gleichsetzung von Bestimmungsort und Erfüllungsort für die Lieferung zu folgern sei.
2.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Rückgewähranspruch auf eine Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien gestützt werden kann. Für die Revisionsinstanz ist daher von dem schlüssigen Vortrag der Klägerin auszugehen, daß die Parteien die Erstattung des Kaufpreises, soweit er nicht auf die von der S. übernommene Teilmenge entfällt, im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart haben. Auch hieraus folgt jedoch keine Zuständigkeit eines Gerichts in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unabhängig davon, ob der Aufhebungsvertrag nach dem Einheitlichen Kaufgesetz oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu beurteilen ist.
a)
Soweit die Vereinbarung darauf abzielte, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Lieferung vertragswidriger Ware außer Streit zu stellen, schließt dies die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes auf den Rückgewähranspruch nicht aus; denn es besteht kein einleuchtender Grund für einen Wechsel der maßgeblichen Rechtsvorschriften. Selbst bei der besonders durchgreifenden Bereinigung der Mängelrüge durch Rückkauf der beanstandeten Ware, der hier nicht vorliegt, würden die danach bestehenden Ansprüche wiederum unter das Einheitliche Kaufgesetz fallen, wenn dessen Anwendung nicht ausgeschlossen worden ist (Art. 3 EKG). Ein solcher Ausschluß kann auch bezüglich der Rechte und Pflichten aus einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Hierfür läßt sich jedoch allgemein der Interessenlage der Kaufvertragsparteien ebensowenig entnehmen wie den besonderen Umständen des Falles.
b)
Überdies würde, wie auch die Revision nicht verkennt, selbst ein aus dem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gelöster, nach deutschem Recht zu beurteilender Aufhebungsvertrag keinen inländischen Erfüllungsort für die Kaufpreisrückgewähr begründen. Vielmehr kämen §§ 269, 270 Abs. 4 BGB zum Zug, wonach Erfüllungsort für die Geldschuld die gewerbliche Niederlassung des Schuldners ist (vgl. Bötticher, SJZ 1948, Sp. 738, 741; s. auch BGB-RGRK-Alff, 12. Aufl. § 270 Rdn. 1 und Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl. § 465 Rz. 20).
Da die Revision zurückgewiesen worden ist, sind der Klägerin auch für diese Instanz die Kosten aufzuerlegen.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Merz
Dr. Skibbe