Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.07.1971, Az.: I R 154/70
Fehlende Revisionsbegründung; Unzulässige Revision; Rechtsschutzbedürfnis; Rücknahmeerklärung; Rechtskraft des angefochtenen Urteils; Verwerfungsbeschluß; Deklaratorische Wirkung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.07.1971
- Aktenzeichen
- I R 154/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 10358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BStBl II 1971, 805
- DStR 1971, 762 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1972, 167-168 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist die von dem Kläger eingelegte Revision mangels einer Revisionsbegründung unzulässig, kann die Klage nicht mehr zurückgenommen werden. Das gleiche gilt, wenn das Rechtsschutzbedürfnis in der Revisionsinstanz zeitlich vor der Rücknahmeerklärung weggefallen ist.
- 2.
Im Falle einer unzulässigen Revision tritt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht erst in dem Augenblick ein, in dem der Verwerfungsbeschluß formell rechtskräftig wird; dem Beschluß, durch den die Revision als unzulässig verworfen wird, kommt nur deklaratorische Wirkung zu.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 14.07.1971 - AZ: I R 127/70