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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.07.1971, Az.: I R 154/70

Fehlende Revisionsbegründung; Unzulässige Revision; Rechtsschutzbedürfnis; Rücknahmeerklärung; Rechtskraft des angefochtenen Urteils; Verwerfungsbeschluß; Deklaratorische Wirkung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.07.1971
Aktenzeichen
I R 154/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 10358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1971, 805
  • DStR 1971, 762 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1972, 167-168 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist die von dem Kläger eingelegte Revision mangels einer Revisionsbegründung unzulässig, kann die Klage nicht mehr zurückgenommen werden. Das gleiche gilt, wenn das Rechtsschutzbedürfnis in der Revisionsinstanz zeitlich vor der Rücknahmeerklärung weggefallen ist.

  2. 2.

    Im Falle einer unzulässigen Revision tritt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht erst in dem Augenblick ein, in dem der Verwerfungsbeschluß formell rechtskräftig wird; dem Beschluß, durch den die Revision als unzulässig verworfen wird, kommt nur deklaratorische Wirkung zu.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 14.07.1971 - AZ: I R 127/70