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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1982, Az.: 5 StR 1/82

Auferlegung einer zunächst nicht vorgesehenen Geldzahlung durch das Gericht bei Hervortreten nachträglicher Umstände,die die Erteilung einer solchen Auflage rechtfertigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1982
Aktenzeichen
5 StR 1/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 07.07.1981

Fundstellen

  • JZ 1982, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 419 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 1544 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1982, 359

Verfahrensgegenstand

Untreue

Amtlicher Leitsatz

War die Strafe zunächst ohne die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen (§ 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB), zur Bewährung ausgesetzt worden, so darf der Richter, der die Strafe nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache erneut aussetzt, eine solche Auflage jedenfalls dann erteilen, wenn seit der früheren Entscheidung neue Umstände hervorgetreten sind, die die Auflage rechtfertigen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. Februar 1982
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten P. gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 1981 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte mit Urteil vom 31. Mai 1979 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist auf die Revision des Angeklagten aufgehoben worden. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat ihm mit dem angefochtenen Beschluß (Bd. XII Bl. 134 R d.A.) die Auflage (§ 56 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) erteilt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Der mit dem früheren Urteil verkündete, nach § 268 a StPO ergangene Beschluß vom 31. Mai 1979 hatte keine Auflage nach § 56 b Abs. 1 Nr. 2 StGB vorgesehen. Gegen die Auflage richtet sich die zulässige Beschwerde des Angeklagten. Sie ist unbegründet.

2

Der angefochtene Beschluß ist nicht gesetzwidrig (§ 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft nach ihrem Wortlaut nur Urteile; sie ist deshalb auf Beschlüsse nach § 268 a StPO nicht unmittelbar anzuwenden (OLG Hamm NJV 1978, 1596; OLG Hamburg NJW 1981, 470 [OLG Hamburg 04.03.1980 - 1 Ws 51/80]; a.A. OLG Koblenz NJW 1977, 1074 [OLG Koblenz 22.10.1976 - 1 Ws 513/76] und OLG Frankfurt NJW 1978, 959). In welchem Umfang der in § 358 Abs. 2 StPO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke bei Beschlüssen, die sich auf Auflagen (§ 56 b StGB) beziehen, gleichwohl zu beachten ist, läßt der Senat offen. Dieser Rechtsgedanke steht nachträglichen Entscheidungen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das zunächst mit der Sache befaßte Gericht eine Entscheidung gleichen Inhalts in Abänderung seiner ursprünglichen Entscheidung selbst hätte treffen können (OLG Karlsruhe Die Justiz 1979, 211; OLG Hamm NJW 1978, 1596, 1597 [OLG Hamm 23.03.1978 - 5 Ws 54/78]; Gollwitzer JR 1977, 346, 347; Horn MDR 1981, 13, 15). In Abänderung seines nach § 268 a StPO verkündeten Beschlusses kann das Gericht nach § 56 e StGB dem Verurteilten eine zunächst nicht vorgesehene Geldzahlung auferlegen, wenn nachträglich Umstände hervorgetreten sind, die die Erteilung einer solchen Auflage rechtfertigen (vgl. LK-Ruß, 10. Aufl. § 56 e Rdn 4; Gollwitzer a.a.O.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem mit dem angefochtenen Beschluß zugleich verkündeten Urteil des Landgerichts vom 7. Juli 1981 eine derartige nachträgliche Veränderung von Umständen, die für eine Auflage nach § 56 b Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutsam sind. Während der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils vom 31. Mai 1979 über kein geregeltes Einkommen verfügte (UA S. 5), ist das Landgericht in seinem neuen Urteil aufgrund der Angaben des Angeklagten von einem Monatseinkommen von insgesamt 4.500,- DM ausgegangen (UA S. 5).

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