Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1991, Az.: 3 StR 117/91
Versuchte Strafvereitelung; Versuch; Versicherungsbetrug; Falsche Erklärung; Vereidigungsverbot; Betrügerische Absicht; Betrug; Grundstückskauf; Brandstiftung vor Eigentumgserweg; Versicherungsbetrug; Feuerversicherung; Gebäudeversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 117/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1992, 250 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 280 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 1635-1637 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 181-182 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 146
Amtlicher Leitsatz
1. Händigt ein Zeuge dem Angeklagten vor der Hauptverhandlung eine inhaltlich falsche schriftliche Erklärung aus, so liegt noch keine versuchte Strafvereitelung vor mit der Folge, daß kein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO besteht.
2. In betrügerischer Absicht kann auch der Käufer eines Grundstücks handeln, der das ihm übergebene Gebäude vor dem Eigentumserwerb in Brand setzt, um die vom Verkäufer abgeschlossene Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen.
Gründe
Das LG hat die Angekl. wegen - in Mittäterschaft begangener - Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, den Angekl. L. weiterhin wegen eines hierzu in Tatmehrheit stehenden Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angekl. L. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angekl. H. unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten.
Der Angekl. L. rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Der Angekl. H. stützt seine Revision auf die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge, der Zeuge R. hätte gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden dürfen, dringt die Revision des Angekl. L. nicht durch.
Der Zeuge R. hat in der Hauptverhandlung im Juni 1990 ausgesagt, daß der Angekl. H. ihm in den Jahren 1986 und 1987 in der Justizvollzugsanstalt, in der beide Strafhaft verbüßten, Einzelheiten der mit dem Angekl. L. gemeinschaftlich begangenen Tat berichtet habe. Dieses Wissen offenbarte der Zeuge R. im Frühjahr 1988 den Ermittlungsbehörden. Dabei gab er auch Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Angekl. L.. Dieser versuchte später den Zeugen R. dazu zu bewegen, die ihn belastende Aussage zurückzunehmen. Der Zeuge R. unterzeichnete daraufhin im Frühjahr 1989 ein vom Angekl. L. gefertigtes Schreiben; darin erklärte er wahrheitswidrig, daß der Angekl. H. ihm damals angekündigt habe, er werde, sollte die Sache herauskommen, statt des wahren Mittäters einen Unbeteiligten beschuldigen. Dies werde er - R. - eventuell in einem Prozeß auch unter Eid aussagen. Der Angekl. L. machte von diesem Schreiben keinen Gebrauch. Unmittelbar vor der etwa ein Jahr später stattfindenden Hauptverhandlung übergab der Zeuge R. der Polizei eine Ablichtung dieser Erklärung, da er befürchtete, daß ihm eine solche neue Aussage nicht geglaubt würde. In der Hauptverhandlung hat er dann diese als inhaltlich falsch bezeichnet und entsprechend seinen ursprünglichen Angaben feststellungsgemäß ausgesagt.
Mit der Unterzeichnung und Aushändigung des Schreibens an den Angekl. L. hat sich der Zeuge R. entgegen der Ansicht der Revision nicht der versuchten Strafvereitelung gemäß §§ 258, 22 StGB schuldig gemacht, die seine in der Hauptverhandlung vorgenommene Vereidigung verboten hätte (vgl. BGHSt 30, 332 ).
Vereinbarungen oder Zusagen, für den Vortäter in einem gegen ihn gerichteten gerichtlichen Verfahren falsch auszusagen, bewegen sich grundsätzlich im Bereich der straflosen Vorbereitungshandlung (BGHSt 31, 10, 13 [BGH 17.03.1982 - 2 StR 314/81]; BGH NStZ 1982, 430, 431; LK StGB 10. Aufl. § 258 Rdn. 17 ); die Schwelle zum Versuch wird erst durch den Beginn der falschen Zeugenaussage überschritten. Nicht anders zu beurteilen ist das Aushändigen einer inhaltlich falschen schriftlichen Erklärung eines Zeugen. Ein Eintritt in das Versuchsstadium ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn die Aushändigung im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung, nämlich dem Erfolg der Strafvereitelung, hätte führen sollen. Allein die Existenz der geraume Zeit vor der Hauptverhandlung erstellten schriftlichen Erklärung, von der im Zeitpunkt der Übergabe ungewiß war, ob der Angekl. L. von ihr im Strafverfahren Gebrauch machen oder aber ob der Zeuge R. sie alsbald widerrufen würde, vermochte objektiv noch keinen Vereitelungserfolg zu bewirken. Erst die Kenntnisnahme der Ermittlungsbehörden oder des Gerichts von ihrem Inhalt hätte die Möglichkeit einer Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs eröffnet. Daher wäre, selbst wenn der Zeuge mit der Unterschrift und Herausgabe der schriftlichen Erklärung an den Angekl. L. das Geschehen aus der Hand gegeben und seinerseits alles für den Vereitelungserfolg erforderliche getan hätte, eine Strafvereitelung noch nicht versucht gewesen. Auch wenn es für den Vereitelungserfolg der Mitwirkung Dritter bedarf, kommt es darauf an, ob unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Da der Angekl. L. von der schriftlichen Erklärung keinen Gebrauch gemacht hat, fehlt es an einem "unmittelbaren Ansetzen" zur Strafvereitelung.
II. Die Rüge, das LG habe entgegen § 261 StPO die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, ist unbegründet.
III. Die sachlichrechtliche Überprüfung ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angekl..
1. Die Revision des Angekl. L. wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg dagegen, daß die Angekl. wegen Versicherungsbetruges auch zum Nachteil des Gebäudeversicherers verurteilt worden sind. Nach § 265 StGB muß es dem Täter darauf ankommen, sich oder einem Dritten durch eine Täuschung eine Versicherungsleistung zu verschaffen, auf die kein oder nur ein teilweise begründeter Anspruch besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Anspruch auch gegenüber dem Gebäudeversicherer tatsächlich nicht bestand. Es genügt vielmehr, daß der Täter "in betrügerischer Absicht'' handelt. Dazu reicht aus, daß sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der zu einer betrügerischen Schädigung des Versicherers führen soll. Selbst wenn die Angekl. irrtümlich davon ausgegangen wären, daß die Versicherung in diesem Fall von ihrer Leistungspflicht frei gewesen sei, tatsächlich jedoch der Anspruch auf die Versicherungssumme bestanden hätte, läge ein vollendeter Versicherungsbetrug vor (vgl. BGH wistra 1986, 172, 173; RGSt 68, 430, 436; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 265 Rdn. 14; Lackner in LK 10. Aufl. § 265 Rdn. 8; Samson in SK § 265 Rdn. 10; Wagner JuS 1978, 161).
Im übrigen bestand ein solcher Anspruch aus der Gebäudeversicherung auch nicht; denn bei Eintritt des Versicherungsfalls war der Versicherer gemäß § 61 VVG von seiner Leistungspflicht gegenüber der Ehefrau des Mitangekl. G. frei.
Diese ist - entgegen der Auffassung des LG - nicht schon durch den Kauf des Grundstücks am 21. Dezember 1984 Versicherungsnehmerin geworden. Der Vertragsübergang nach § 69 Abs. 1 VVG setzt voraus, daß ein rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang nach bürgerlichem Recht vorliegt (BGH VersR 1955, 225; 1987, 477; BGH VVGE § 69 VVG Nr. 1). Daran fehlte es, weil nach den Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Käuferin im Zeitpunkt des Schadensfalls im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war.
Die Ehefrau des Mitangekl. G. ist aber als Käuferin, auf die die Gefahr für die Kaufsache übergegangen war, Mitversicherte aus dem abgeschlossenen Brandversicherungsvertrag geworden. Auch unabhängig vom Vertragsübergang nach § 69 Abs. 1 VVG kann ein Käufer mit dem Gefahrübergang Mitversicherter eines Gebäudeversicherungsvertrages werden (vgl. OLG Hamburg VersR 1978, 1138, 1139; Prölss-Martin VVG 24. Aufl. § 69 Anm. 3.b). Denn wenn die Gefahr für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache vor Eigentumsübergang nach § 446 Abs. 1 BGB auf den Käufer übergeht und dieser in einem solchen Fall zur vollen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt, besteht ein Versicherungsinteresse in der Regel nur noch beim Käufer.
So liegt es hier. Nach den Feststellungen wurde der Käuferin der unmittelbare Besitz am Grundstück alsbald nach Abschluß des Kaufvertrages überlassen. Damit ging im Verhältnis zu dem noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Verkäufer die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache gemäß § 446 Abs. 1 BGB auf sie über. Die gutgläubige Käuferin überließ das Grundstück ab l. Januar 1985 ihrem Ehemann, dem Mitangekl. G., zur Geschäftsausübung. In der ersten Januarwoche 1985 ließ dieser neue Türschlösser in das Brandobjekt einbauen; am 18. Januar 1985 brachte eine Spedition Teile der Wohnungs-und Betriebseinrichtung der Eheleute G. in das Brandobjekt. Der Angekl. H. setzte sodann am 24. Januar 1985 im Auftrag des Angekl. L. und mit Wissen und Billigung des Mitangekl. G. das Gebäude in Brand.
Die Gebäudeversicherung ist gemäß § 61 VVG der als Käuferin Mitversicherten gegenüber leistungsfrei. Denn Frau G. muß sich gemäß § 79 VVG das Verhalten ihres Ehemanns, der an der Brandstiftung beteiligt war, als Repräsentanten zurechnen lassen. Aus den vorangegangenen Kaufvertragsverhandlungen, der vom Mitangekl. G. initiierten Gestaltung der Verträge und der Wahrnehmung der Interessen der Versicherungsnehmerin gegenüber der Versicherung, insbesondere auch hinsichtlich der Erhöhung der Versicherungssumme, ergibt sich, daß der Mitangekl. G. nicht nur eine tatsächliche Verfügungsmacht, sondern auch eine rechtlich begründete und auf das Versicherungsobjekt bezogene Vertretungsbefugnis innehatte (vgl. BGHR StGB § 265 Abs. 1 Betrugsabsicht 2).
Da es den Angekl. darauf ankam, daß den Eheleuten G. die Versicherungsleistungen erbracht wurden, wobei ihnen klar war, daß die Versicherung in Kenntnis der wahren Sachlage nicht zur Leistung verpflichtet war, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken zur subjektiven Tatseite.