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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1963, Az.: IV ZR 12/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1963
Aktenzeichen
IV ZR 12/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 14.02.1962
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1963, 830 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 1053-1054 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Jeanette-Genendel Bo. geb. W., F. R., T., C.,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 31,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Anforderungen, die der Richter an den Inhalt ärztlicher Gutachten, insbesondere zu Neuroseschäden zu stellen hat.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Februar 1962 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am ... 1916 geborene Klägerin entstammt einer jüdischen Familie. Ihr Vater betrieb eine konzessionierte Pfandleihanstalt und ein Juweliergeschäft in Berlin. Er wurde von einem Sondergericht beim Landgericht Berlin 1934 oder 1935 wegen Betruges und Devisenvergehens zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 9.000 RM verurteilt. Die Mutter der Klägerin erhielt wegen ihrer Beteiligung an diesen Vergehen eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten. Der Verurteilung der Eltern der Klägerin waren nach ihren Angaben zahlreiche Haussuchungen durch SS-Männer vorangegangen, bei denen die Angehörigen der ganzen Familie mißhandelt und auf andere Weise in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Während einer solchen Haussuchung will auch die Klägerin mißhandelt worden sein. Nach ihrer Darstellung hat nach der Verhaftung der Eltern ein Dr. S. häufig telefonisch angerufen und die Familie belästigt, beschimpft und bedroht. Wegen dieser Vorgänge und ihrer jüdischen Abstammung hat die Klägerin ihre Ausbildung als Kranken- und Hebammenschwester vorzeitig aufgeben müssen.

2

Im Herbst 1936, nach der Entlassung der Mutter aus dem Gefängnis, wanderte die Klägerin mit ihrer Mutter nach Palästina aus. Sie mußte dort ungewohnte und schwere körperliche Arbeit verrichten, weil sie nur auf diese Weise den Lebensunterhalt verdienen konnte. Im Jahre 1943 heiratete sie. Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder. Der Ehemann der Klägerin fand während der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Juden und Arabern 1948 den Tod. In der Folgezeit mußte die Klägerin den Lebensunterhalt für sich und die beiden Kinder allein aufbringen. Dabei wurde sie durch die Krankheit ihres Sohnes besonders belastet. Im Jahre 1957 wanderte die Klägerin nach Kanada aus.

3

Sie fordert Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Sie hat ihre Ansprüche auf den vorzeitigen Eintritt des Klimakteriums, auf allgemeine Körperschwäche und Neurose gestützt. Die Entschädigungsbehörde hat die Klägerin durch den Vertrauensarzt in T., den Neurologen Dr. Ty., untersuchen lassen. Dieser Arzt hat eine "chronische Angstneurose mit konversionshysterischen Symptomen" als durch die Verfolgungserlebnisse entstanden bezeichnet und dafür eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. angenommen. Er hat psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Diese fachärztliche Stellungnahme ist auf Veranlassung der Entschädigungsbehörde durch den Nervenfacharzt Dr. N. in B. überprüft worden. Dieser Arzt vertritt den Standpunkt, daß die Neurose nicht durch Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst worden sei, sondern als anlagebedingte Krankheit anzusehen und durch die Verfolgungserlebnisse nur abgrenzbar verschlimmert worden sei. Er hat für den Anteil der Verschlimmerung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25. v.H. angenommen und hinzugefügt, diese Verschlimmerung sei zeitlich begrenzt, weil jetzt die Erscheinungen der Neurose nicht mehr als reaktive Folge der Verfolgung anzusehen seien. Er hat es aber abgelehnt, die Dauer der verfolgungsbedingten Verschlimmerung anzugeben.

4

Auf Grund einer Stellungnahe des ärztlichen Referenten hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 23. März 1960 die Angstneurose der Klägerin als Verfolgungsleiden im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung für die Zeit vom 1. Januar 1936 bis 31. Dezember 1948 mit einer M.d.E. von 25. v.H. anerkannt. Für die Berechnung der Kapitalentschädigung wurde die Klägerin einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichgestellt und ihr eine Kapitalentschädigung von 4.662 DM sowie Ersatz der Kosten eines Heilverfahrens bewilligt.

5

Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angefochten, um zu erreichen, daß ihr Kapitalentschädigung und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. ohne zeitliche Beschränkung zuerkannt werden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Standpunkt eingenommen, daß die Klägerin im Vergleich zu anderen rassich Verfolgten unmittelbar nicht besonders schwer betroffen worden sei und daß die gegen ihre Eltern gerichteten Maßnahmen bei der Beurteilung der Auswirkungen der Verfolgung außer Betracht zu bleiben hätten. Aus diesem Grunde ist das Landgericht dem Gutachten des Dr. Nevermann sowie der Ansicht des ärztlichen Dienstes gefolgt.

7

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragen, das Landgericht habe die Verfolgungsmaßnahmen unzureichend gewürdigt. Das gegen die Eltern gerichtete Ermittlungsverfahren sei nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt worden, sondern willkürlich, zur Verbreitung von Angst und Schrecken. Dadurch sowie durch die vorangegangenen Nachteile in der Ausbildung und die ungewohnten Lebensverhältnisse in Palästina sei die Klägerin schwer getroffen worden. Hierdurch sei die Neurose ausgelöst worden.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es hat den Standpunkt der Entschädigungsbehörde verteidigt und darauf hingewiesen, die durch Verfolgungsmaßnahmen verschlimmerte Neurose könne nach dem Ablauf von 12 Jahren nach dem Ende der Verfolgung nicht mehr auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeführt werden, sondern müsse als Ausdruck einer abartigen seelischen Verfassung gewertet werden.

9

Das Berufsgericht hat Dr. Nevermann veranlaßt, sein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich zu erläutern. Auf Grund dieser Beweisaufnahe hat das Berufsgericht das Urteil des Landgerichts bestätigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich beide Parteien nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

10

1.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es sich den Gedankengängen des Sachverständigen Dr. Nevermann angeschlossen hat. Nach Ansicht dieses Arztes - im Gegensatz zu der Auffassung des Vertrauensarztes Dr. Ty. - bestand bei der Klägerin schon vor dem Beginn der Verfolgung eine Neurose mit Krankheitswert, für die der Sachverständige eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % angenommen hat. Seine Ansicht hat der genannte Arzt damit begründet, daß "neurotische Erscheinungen tief in der Persönlichkeit des Betreffenden verwurzelt und in der Regel anlagebedingt seien". Deshalb sei anzunehmen, daß die Neurose schon früher bestanden habe, auch wenn sie dem Betroffenen und der Umwelt nicht bekannt geworden sein sollte. Dies gilt nach Ansicht des Sachverständigen zwar nicht für alle Neurosen, aber für die Kernneurose, wie sie nach seiner Meinung bei der Klägerin vorliegt. Im Einklang mit dem Sachverständigen hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die gegenwärtigen Erscheinungen bei der Klägerin nicht mehr als Folge der Verfolgungserlebnisse anzusehen seien. Es hat deshalb auch die zeitliche Begrenzung der Entschädigung gebilligt.

11

2.

Diese Begründung des angefochtenen Urteils hat die Klägerin mit der Rüge angegriffen, das Berufungsgericht habe die ihm nach §176 Abs. 1 BEG obliegende Aufklärungspflicht nicht ausreichend erfüllt. Diese Rüge ist begründet.

12

a)

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht begründet hat, daß dem Gutachten des Dr. Nevermann gegenüber der Beurteilung durch Dr. Tyndel der Vorzug zu geben sei, sind vom Revisionsgericht nur in bestimmten Grenzen nachzuprüfen. Regelmäßig kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, ob die Überzeugung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, richtig ist. Diese Entscheidung trifft der Tatrichter auf Grund der ihm nach §286 ZPO vorbehaltenen Würdigung der Gutachten. Eine Verletzung des §176 Abs. 1 BEG kann jedoch dann vorliegen, wenn der Sachverständige, dem sich das Gericht angeschlossen hat, von unzulänglichen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist. Nur dann, wenn der Sachverständige die Tatsachen, die seiner Beurteilung zu Grunde liegen, angibt, kann der Richter prüfen, ob das Gutachten ihn überzeugt (vgl. NJW 19 62, 1770 = RzW 62, 564 Nr. 36). Ein Verstoß gegen die genannte Verfahrensvorschrift kann ferner dann vorliegen, wenn das Gericht über grobe Mängel des Gutachtens hinweggegangen ist, ohne ein Ergänzungsgutachten oder Obergutachten einzuholen. Das hat der Senat in der RzW 1961, 132 Nr. 29 (mit weiteren Hinweisen) abgedruckten Entscheidung ausgesprochen.

13

b)

Solche Mängel liegen bei dem von Dr. N. erstatteten Gutachten vor. Es ist zwar anerkannt, daß sich neurotische Erscheinungen nur bei entsprechend veranlagten Persönlichkeiten einstellen. Daraus, daß für die Entstehung jeder Neurose eine abartige Persönlichkeitsstruktur von erheblicher Bedeutung ist, kann nicht ohne weiteres und allgemein gefolgert werden, wie dies Dr. N. getan hat, daß bei der Klägerin schon vor dem Beginn der Verfolgung neurotische Erscheinungen mit Krankheitswert zutage getreten sein müssen. Ob Verfolgungserlebnisse solche Erscheinungen ausgelöst oder eine vorhandene Neurose verschlimmert haben, ist eine Frage des Einzelfalles, wie auch sonst, von Ausnahmen abgesehen, die Bedeutung der Anlagezu einer Krankheit in aller Regel nicht generell bewertet werden kann. Dr. N. will das Bestehen von neurotischen Erscheinungen vor dem Beginn der Verfolgung daraus ableiten, daß bei der Klägerin eine Kernneurose bestehe. Der Sachverständige hat aber keine Tatsachen angegeben, die für das Vorliegen dieser schwersten Neuroseform sprechen. Solche Tatsachen sind ganz unentbehrlich, weil nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft das äussere Bild der Neurose für ihren inneren Aufbau wenig besagt (vgl. Schultz, Arzt und Neurose, 2. Aufl., S. 41, 42, 46).

14

Ohne Erforschung der Vorgeschichte konnte der Sachverständige daher nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die Klägerin schon vor der Verfolgung an einer Neurose mit Krankheitswert gelitten hat.

15

c)

Nicht nur zur Frage der Entstehung, sondern auch zur Frage des weiteren Verlaufs der Neurose sind bisher keine ausreichenden Feststellungen getroffen und dem Gutachten zu zugrunde gelegt worden. Der ganz allgemeine Erfahrungsgrundsatz, daß nach dem Aufhören der Schreck- und Angstzustände die durch sie hervorgerufenen Störungen abzuklingen pflegen, genügt in aller Regel nicht, um ohne jeden weiteren Anhaltspunkt das Ende des Entschädigungszeitraums zu bestimmen. Das gilt ganz besonders, wenn die Klägerin, wie Dr. N. annimmt, unter einer Kernneurose leidet. Solche Neurosen führen zu schweren Persönlichkeitsverbildungen. Sie können meistens nur unter großem und langwierigem Aufwand an ärztlicher Kunst geheilt werden (Schultz, a.a.O. S. 47). Auch deshalb bedarf es einer sorgfältigen Analyse der Persönlichkeit und der Lebensgeschichte, um "zwischen einer zweckreaktiv gesteuerten oder von außen induzierten Verhaltensweise und einer elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit einen Unterschied" machen zu können (vgl. v. Baeyer "Die Freiheitsfrage in der forensischen Psychiatrie" in "Der Nervenarzt" 1957, 337 ff; ferner Schulz und Natho "Zum Problem der Begutachtung von Neurosen" in Ärztliche Mitteilungen 1960, 2637 ff). Auf die Notwendigkeit solcher Feststellungen wird auch in der Entscheidung BGHZ 20, 137, 143 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54] hingewiesen.

16

In welchem Umfange einem fachärztlichen Gutachten über die Entstehung und den Verlauf einer Krankheit Tatsachen zugrune zu legen sind, ist nach dem Stande der medizinischen Kenntnis zu entscheiden. Der Richter kann ein ihm erstattetes Gutachten nur verwerten, wenn er sich die Überzeugung gebildet hat, daß das Gutachten von den Tatsachen ausgeht, auf die es nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis ankommt (vgl. RzW 1960, 335 Nr. 51).

17

d)

Diesen Anforderungen genügt das von Dr. N. erstattete Gutachten nicht. Das Berufungsgericht durfte es daher seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Das Berufungsgericht erhält dadurch Gelegenheit, nochmals der Frage nachzugehen, ob bei einer Verfolgung aller Mitglieder einer jüdischen Familie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zwischen solchen Verfolgungserlebnissen, die sich gegen die Eltern richteten, und den Verfolgungsmaßnahmen, von denen im gleichen Zusammenhang die Kinder betroffen waren, unterschieden werden kann. Bei der Beurteilung der Tiefe der damit verbundenen Angst- und Schreckerlebnisse wird sich ein solcher Unterschied nicht machen lassen. Nach der Darstellung der Klägerin sollte durch die Haussuchungen und fernmündlichen Anrufe Furcht und Schrecken verbreitet werden. In diesem Falle muß angenommen werden, daß sich diese Gewaltmaßnahmen nicht nur gegen diejenigen Mitglieder der Familie richteten, die in den Verdacht strafbarer Handlungen geraten waren, sondern alle Angehörigen der Familie der Klägerin wegen ihrer jüdischen Abstammung treffen sollten.

Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden Dr. Graf