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§ 40b DEÜV - Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. 2Dabei sind

  1. 1.

    die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und

  2. 2.

    Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, bis zum 31. Dezember 2024 besonders zu kennzeichnen.

3§ 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.