Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1986, Az.: 2 StR 563/86
Bestreiten; Tat; Strafschärfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 563/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 11854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 01.07.1986
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStE StGB § 46 Nr. 4
- NStZ 1987, 171
- StV 1987, 101
- StV 1987, 100
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Bestreiten der Tat darf nicht strafschärfende Folgen haben.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. November 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen weiteren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hat. Die - allein noch zu überprüfende - Strafzumessung ist wiederum rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht führt unter anderem aus:
"Eine Gesamtschau beider Taten ergab, daß ihm trotz seines ansonsten bis heute einwandfreien Lebenswandels durch seine Manipulationen an den zwei jungen Mädchen eine so erhebliche Schuld anzulasten ist, daß gegen ihn eine ganz empfindliche Gesamtfreiheitsstrafe verhängt werden mußte. Dabei konnte auch nicht gänzlich unbeachtet bleiben, daß der Angeklagte im Verfahren vor der Kammer eine besondere Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt hat, die ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit, vor allem auf seine Einstellung zu den Taten zu ziehen Anlaß gibt. Noch in seinem letzten Wort hat der Angeklagte erklärt, daß ihm die Worte zum Widerlegen der gemeinen falschen Anschuldigungen der beiden Mädchen fehlten, er könne auch nicht verstehen, daß in den früheren Hauptverhandlungen die Beweise völlig falsch gewürdigt worden seien, viele Zeugen hätten doch offensichtlich belegt gehabt, daß er unschuldig sei. Damit hat der Angeklagte zu erkennen gegeben, daß er sich offensichtlich bis heute nicht im geringsten mit seinen Taten auseinandergesetzt hat, was umso mehr ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit erlaubt, als es sich bei den Opfern seiner Taten um Personen handelte, die ihm zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut waren und mit denen er persönlich eng verbunden war."
Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Einem Angeklagten darf nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85; Beschluß vom 8. Januar 1985 - 5 StR 828/84 sowie die Übersicht in Strafverteidiger 1985, 205, 207). Das gilt auch, wenn nach rechtskräftigem Schuldspruch nur noch über den Strafausspruch verhandelt wird. Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen läßt (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juli 1985 - 1 StR 340/85).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der aufgezeigte Rechtsfehler auch die Höhe der beiden Einzelstrafen beeinflußt hat.
Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Strafzumessung im übrigen zu berücksichtigen haben, daß seit dem Ende der Taten inzwischen mehr als vier Jahre vergangen sind, der Angeklagte im Oktober 1982 erstmals in Untersuchungshaft genommen wurde und sich in dieser Sache nach drei erfolgreichen Revisionen und erheblicher Verringerung des ursprünglich angenommenen Schuldumfangs seit 1983 jetzt zum vierten Mal einer Hauptverhandlung stellen muß.
Müller
Theune
Niemöller
Gollwitzer