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§ 16 NVerfSchG - Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen und Informanten sowie überworbene Agentinnen und Agenten dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. 1.

    sie volljährig sind,

  2. 2.

    sie nicht im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister mit Tatvorwürfen wegen der Begehung einer in Absatz 6 genannten Straftat eingetragen sind, es sei denn, sie wurden freigesprochen, und sie nicht im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen einer in Absatz 6 genannten Straftat eingetragen sind,

  3. 3.

    die Geld- oder Sachzuwendungen für die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson nicht auf Dauer deren wesentliche Lebensgrundlage sind,

  4. 4.

    sie nicht ein Angebot zum Ausstieg annehmen und nicht die Absicht dazu haben und

  5. 5.

    sie nicht

    1. a)

      Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlaments oder

    2. b)

      Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer solchen Mandatsträgerin oder eines solchen Mandatsträgers oder einer Fraktion oder Gruppe eines solchen Parlaments

    sind.

2Die Verfassungsschutzbehörde darf Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) sowie Berufshelferinnen und Berufshelfer (§ 53a StPO) nicht von sich aus in Anspruch nehmen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf eine Vertrauensperson

  1. 1.

    über sechs Monate hinaus,

  2. 2.

    gezielt gegen eine bestimmte Person oder

  3. 3.

    gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten

nur in Anspruch nehmen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt von erheblicher Bedeutung oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

(3) 1Bei Vertrauenspersonen sowie überworbenen Agentinnen und Agenten soll der Zeitraum zwischen dem ersten Herantreten an die Person und dem Beginn der planmäßig angelegten Zusammenarbeit (Werbung) ein Jahr nicht überschreiten. 2Die Werbung einer Vertrauensperson darf erst beginnen, wenn die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, dies angeordnet hat. 3Vertrauenspersonen sowie überworbene Agentinnen und Agenten sollen höchstens fünf Jahre von derselben oder demselben Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde geführt werden. 4Ihre Werbung und Inanspruchnahme sind fortlaufend zu dokumentieren. 5Die Sätze 3 und 4 gelten für die Betreuung sonstiger geheimer Informantinnen und Informanten entsprechend.

(4) 1Eine in Absatz 1 genannte Person darf nur folgende Straftatbestände verwirklichen:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

2Dabei darf weder auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf sie ausgeübt werden. 3Erlaubt sind nur solche Handlungen, die unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unumgänglich und für die Aufklärung der Bestrebung oder der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 unerlässlich sind. 4Eine in Absatz 1 genannte Person darf eine Wohnung mit dem Einverständnis der oder des Berechtigten betreten. 5Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Verwendung einer Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(5) 1Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer in Absatz 1 genannten Person nicht mehr vor, so ist die Inanspruchnahme unverzüglich zu beenden. 2Die Inanspruchnahme ist auch dann unverzüglich zu beenden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass die Person rechtswidrig einen in Absatz 6 genannten Straftatbestand verwirklicht hat. 3In diesem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, wenn nicht der Schutz von Leib und Leben der in Anspruch genommenen Person ein Unterlassen erfordert.

(6) Straftatbestände, deren rechtswidrige Verwirklichung eine Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift ausschließt, sind

  1. 1.

    Verbrechen,

  2. 2.

    die in § 138 StGB genannten Vergehen, ausgenommen Straftaten nach den §§ 129a und 129b Abs. 1 Satz 1 StGB, soweit er auf § 129a StGB verweist, sowie

  3. 3.