Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.1989, Az.: 1 StR 108/89
Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und Zwangsweggabe des Kindes der Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 108/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Amberg - 18.10.1988
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1989, 545
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Ilona E. aus A., geboren am ... 1968 in B.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 11. April 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 18. Oktober 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg - Jugendkammer - zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen war das spätere Tatopfer sexuell zudringlich geworden, hatte sich aber, als die Angeklagte es mit einer Pistole bedrohte, zurückgezogen und war währenddessen von der Angeklagten erschossen worden.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen und die Sachrüge decken im Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
Der Strafausspruch begegnet dagegen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht angewendet und dargelegt, daß die Angeklagte unter ungünstigsten Verhältnissen aufgewachsen und tiefgreifend milieugeschädigt ist. Andererseits seien nach Entlassung aus der Untersuchungshaft mit Hilfe einer Lehrerin und Unterstützung der "Marianne-Strauß-Stiftung" durch Beschaffung einer Wohnung für die Angeklagte und ihr Kind, Bereitstellen eines Kindergartenplatzes und Besorgen einer Lehrstelle "die äußeren Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches, rechtschaffenes Leben geschaffen" worden (UA S. 22). Angesichts dieser veränderten Situation wurde das Vorliegen "schädlicher Neigungen" im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verneint.
Die Jugendkammer hat andererseits wegen der "Schwere der Schuld" Jugendstrafe verhängt (§ 17 Abs. 2 JGG) und bei Bestimmung der Strafhöhe - zutreffend - den Erziehungszweck in den Vordergrund gestellt. Danach hätte es aber eingehender Erörterung bedurft, inwiefern die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur "weiteren Förderung und Festigung durch eine Nacherziehung" (UA S. 22) geboten ist, wenn das zwangsläufig die Weggabe des Kindes, den Verlust von Wohnung und Ausbildungsstelle zur Folge hat und damit die Grundlagen für die auch nach Auffassung des Landgerichts erstmals begonnene positive Entwicklung beseitigt werden. Zumindest hätte dann das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung der Jugendlichen abgewogen werden müssen.
Es erschien zweckmäßig, die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, in dessen Bezirk die Angeklagte nunmehr ihren Aufenthalt hat (entsprechend § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JGG).
Kuhn
Ulsamer
Foth
Brüning