Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1985, Az.: 4 StR 583/85
Falschaussage, um die Gefahr einer Bestrafung wegen Begünstigung von sich abzuwenden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 583/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 15.02.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Meineid
Prozessführer
Franz-Peter St. aus H., geboren am ... 1920 in Ma.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 17. Dezember 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Februar 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. November 1985 Bezug genommen.
2.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben:
a)
Das Landgericht ist der Ansicht, eine Strafmilderung nach § 157 StGB könne nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien (UA 23). Das ist rechtsirrig.
Der Angeklagte hatte dieselben falschen Angaben, die er bei seiner Vernehmung als Zeuge am 16. Juli 1974 vor dem Landgericht Essen machte, bereits bei seiner früher erfolgten polizeilichen Vernehmung gemacht. Er hatte schon damals wahrheitswidrig ausgesagt, um den Beschuldigten K. zu entlasten (UA 11). Damit hatte der Angeklagte aber durch seine Angaben bei der Polizei eine (persönliche) Begünstigung gemäß § 257 a.F. StGB begangen (vgl. BGHSt 4, 172, 175; Schönke/Schröder, 15. Auflage § 257 StGB Rdn. 21); denn während nach der jetzigen Rechtslage die Strafvereitelung gemäß § 258 StGB ein Erfolgsdelikt ist, war § 257 a.F. StGB als Unternehmenstatbestand ausgestaltet (vgl. BGHSt 31, 10, 12) [BGH 17.03.1982 - 2 StR 314/81]. Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Angeklagte vor dem Landgericht Essen falsch ausgesagt hatte, um die Gefahr einer Bestrafung wegen Begünstigung von sich abzuwenden. Daß dies der einzige oder der Hauptbeweggrund der falschen eidlichen Aussage war, ist nicht erforderlich (BGHSt 2, 379, 380; BGH GA 1968, 304). Ebensowenig steht es der Anwendbarkeit des § 157 StGB entgegen, daß der Angeklagte den Aussagenotstand selbst verschuldet hat (BGHSt 7, 332; BGH, Beschluß vom 23. April 1980 - 2 StR 841/79).
b)
Da sich der Angeklagte durch seine Angaben bei der Polizei der (persönlichen) Begünstigung schuldig gemacht hatte, hätte er gemäß § 60 Nr. 2 StPO am 16. Juli 1974 nicht vereidigt werden dürfen (vgl. Kleinknecht, 31. Aufl. Anm. 6 C zu § 60 StPO). Das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels legt die Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB nahe (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Dreher/Tröndle, 42. Auflage § 154 StGB Rdn. 27). Da die Strafkammer dies bei der Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles nicht bedacht hat, muß der Strafausspruch auch aus diesem Grund aufgehoben werden.
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