Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.08.2005, Az.: BVerwG 4 BN 28.05
Raumordnerische Abwägung bei der Standortentscheidung für ein planfeststellungsbedürftiges Infrastrukturvorhaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 BN 28.05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 18254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Brandenburg - 10.02.2005 - AZ: 3 D 104/03.NE
- nachfolgend
- BVerwG - 27.09.2006 - AZ: BVerwG 4 CN 1.05
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- LKV 2005, 449-450 (Pressemitteilung)
- NJ 2005, V Heft 9 (Pressemitteilung)
- NordÖR 2005, 405-406 (Kurzinformation)
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Prof. Dr. Rojahn
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Februar 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren können die rechtlichen Anforderungen an die raumordnerische Abwägung bei der Standortentscheidung für ein planfeststellungsbedürftiges Infrastrukturvorhaben (hier: internationaler Verkehrsflughafen) präzisiert und damit das Verhältnis zwischen Raumordnung und Fachplanung im Luftverkehrsrecht näher bestimmt werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Halama
Prof. Dr. Rojahn