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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1960, Az.: II ZB 3/60

Voraussetzung der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unterbleiben der Weiterleitung einer Beschwerdeschrift an das Gericht durch den Bürovorsteher eines Rechtsanwalts; Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bei einem Wechsel in der Person des Geschäftsführers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1960
Aktenzeichen
II ZB 3/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 10923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.02.1960

Fundstelle

  • GmbHR 1960, 185 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke
am 9. Mai 1960
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung gegen die Frist zur Versäumung der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Februar 1960 gewährt.

  2. 2.

    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Februar 1960 aufgehoben.

  3. 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.

Gründe

1

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Juni 1959 rechtzeitig Berufung eingelegt und die Berufung begründet. Auf die Rüge des Klägers hat das Berufungsgericht zur Beibringung einer schriftlichen Vollmacht und zum Nachweis der von der Beklagten behaupteten Alleinvertretungsmacht ihres Geschäftsführers Dr. J. eine Frist bis 17. Februar 1960 gesetzt. Nachdem innerhalb dieser Frist eine nur von dem Geschäftsführer Dr. Jeker unterschriebene Vollmacht vorgelegt wurde, hat das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß vom 22. Februar 1960 die Berufung als unzulässig verworfen, da die Satzung der Beklagten die alleinige Vertretungsmacht eines Geschäftsführers nicht vorsehe und eine Satzungsänderung, die die alleinige Vertretungsmacht einführe, mangels Eintragung im Handelsregister noch nicht wirksam sei.

2

Gegen diesen am 23. Februar 1960 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 9. März 1960 sofortige Beschwerde eingelegt. Gegen die Versäumung der Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde, die der Beklagten am 18. März 1960 bekannt wurde, hat sie am 19. März 1960 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.

3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und die sofortige Beschwerde selbst sind begründet. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist seinem zuverlässigen Bürovorsteher zur sofortigen Weiterleitung an das Gericht unter Hinweis auf den am gleichen Tag eintretenden Fristablauf übergeben. Da die Weiterleitung danach lediglich aus Verschulden des Bürovorstehers unterblieben ist, sind die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben.

4

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung hat das Berufungsgericht zu Unrecht festgestellt, die Beklagte habe nicht bestritten, daß ihre Satzung die alleinige Vertretungsmacht eines Geschäftsführers nicht vorsehe. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 15. Februar 1960 ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte die Auffassung vertreten hat, Dr. J., der die Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten unterschrieben hat, sei allein vertretungsberechtigt. Dies entspricht auch der Satzung der Beklagten. In § 6 des Gesellschaftsvertrages ist vorgesehen:

"Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten."

5

Die Satzung läßt somit die Vertretung durch einen Geschäftsführer zu. Sie bestimmt nur darüber hinaus, daß für den Fall, daß mehrere Geschäftsführer bestellt sind, keine Alleinvertretungsmacht eines Geschäftsführers besteht. Ausweislich der Registerakten wurde allerdings in der Gesellschafterversammlung vom 1. März 1957 neben dem Rechtsanwalt Dr. J. noch der Kaufmann Paul G. zum Geschäftsführer bestellt. Wie die Beklagte vorgetragen hat, wurde jedoch in der Gesellschafterversammlung vom 21. Januar 1960 "der Geschäftsführer Herr Paul G. van seinem Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen" (Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 21.1.1960). Zwar wurde seine Löschung im Handelsregister erst am 23. Februar 1960 verfügt und am 25. März 1960, also nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses, vollzogen. Bei einem Wechsel in der Person des Geschäftsführers handelt es sich jedoch um keine Satzungsänderung, die nach § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam wird. Die in § 39 GmbHG geforderte Anmeldung jeder Änderung in der Person der Geschäftsführer wirkt lediglich rechtsbezeugend (Baumbach-Hueck GmbHG § 39 Anm. 2 C). Somit war Dr. J., der die Prozeßvollmacht unterzeichnet hat, im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts alleinvertretungsberechtigt. Die Verwerfung der Berufung ist daher zu Unrecht erfolgt. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Berufungsgerichts aufzuheben.

Dr. Nastelski
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Haager
Dr. Reinicke