Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1994, Az.: 2 StR 530/94
Totschlag; Tötungsvorsatz; Erfolgseintritt; Kriterien; Erkenntnisfähigkeit; Eventualvorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 530/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1995, 512
Redaktioneller Leitsatz
Für die Annahme des Tötungsvorsatzes in Form des Eventualvorsatzes reicht es nicht aus, daß der Täter fähig war, den Erfolg zu erkennen. Die Frage des Vorliegens des Tötungsvorsatzes beim Täter kann auch nicht allein aufgrund der Feststellung beantwortet werden, wie wahrscheinlich der Eintritt des Erfolges war.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen tateinheitlich begangenen zweifachen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz in rechtsfehlerhafter Weise nur unzureichend begründet.
Es hat den Tatbeitrag der Angeklagten darin gesehen, daß diese es nach den lebensgefährlichen Mißhandlungen, die ihre beiden Kinder durch ihren Lebensgefährten, den Mitangeklagten H. erlitten hatten, unterlassen habe, den Kindern ärztliche Hilfe zukommen zu lassen.
Die Angeklagte habe den Tod der Kinder deshalb billigend in Kauf genommen.
Diese Überzeugung begründet das Landgericht damit, daß die Angeklagte untätig geblieben sei, obwohl sie erkannt habe, daß die Kinder schwerste Verletzungen erlitten hatten. Dieses Verhalten belege, daß sie mit dem Tod der Kinder innerlich einverstanden gewesen sei.
Diese nur kurze Begründung genügt jedenfalls nicht den Anforderungen, die an die Feststellung des Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes zu stellen sind.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts allein kein Kriterium für die Entscheidung der Frage ist, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1).
Es ist nicht selbstverständlich, daß ein Täter mit dem Wissen von der Gefährlichkeit seines Verhaltens den Erfolgseintritt auch akzeptiert, daß er sich innerlich damit abfindet. Allein aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters oder aus seiner vorhandenen Erkenntnis darf nicht auf die billigende Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 5, 27; BGH NStZ 1984, 19; 92, 384).
Im vorliegenden Falle sprechen wesentliche Umstände gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes:
Die Angeklagte, eine nicht ausgereifte, in ihrer Persönlichkeitsentwicklung schwer gestörte junge Frau von nur geringer Intelligenz, lebte mit ihren beiden Kindern und ihrem Freund in ärmlichen und äußerst beengten Verhältnissen. Sie versorgte die Kinder dennoch ausreichend. Auch als diese nach den Mißhandlungen durch ihren Lebensgefährten apathisch wurden und Anzeichen schwerster innerer Verletzungen aufwiesen, kümmerte sie sich um die Kinder. Auf ihre wiederholte Frage, ob man nicht doch einen Arzt holen müßte, antwortete ihr Lebensgefährte jedesmal, die Kinder hätten nur eine leichte Gehirnerschütterung erlitten. Als ihr Freund den Sohn S. würgte, hinderte sie ihn am Weiterhandeln und wurde nun ihrerseits angegriffen. Als später bei ihrer Tochter J. die Atmung aussetzte, geriet die Angeklagte in Panik und lief mit dem Kind zu einer Freundin, von der sie sich Hilfe erhoffte. Bei den dann unternommenen Rettungsversuchen zeigte sie sich hilflos.
All dies sind wesentliche Indizien gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagten sei es gleichgültig gewesen, ob ihre Kinder an den erlittenen Verletzungen versterben.
Das Landgericht hätte sich mit ihnen in einer zusammenfassenden Würdigung auseinandersetzen müssen.