Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1962, Az.: BVerwG I B 25.62
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Anforderungen an die Erteilung einer Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 25.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.11.1961 - AZ: I OVG - A 35/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1962, 635
- BauA-GemBau 1963, 214
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
an 12. Februar 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger haute in der freien Landschaft etwa 1,5 km westlich der Ortschaft M... ein Wochenendhaus. Der Beklagte lehnte die nachträgliche Genehmigung ah und verlangte den Abbruch. Die Klage war erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Haus sei sowohl nach der Bauregelungsverordnung als auch nach dem Bundesbaugesetz materiell rechtswidrig und könne nicht genehmigt werden. Ein Wochenendhaus sei als solches nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes privilegiert. Eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 scheitere hier an der Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Eine Befürwortung durch die Gemeinde könne den fehlenden Flächennutzungsplan nicht ersetzen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegt.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die der Kläger in der Beschwerde darzulegen versucht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll dem Revisionsgericht die Erfüllung seiner Aufgaben ermöglichen, die Einheit des Rechts zu wahren und das Recht fortzubilden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat daher eine Sache, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung durch das Revisionsgericht möglich und im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung geboten ist. Der Umstand, daß es hier um einen typischen Einzelfall innerhalb der Allgemeinerscheinung eines zunehmenden Strebens von Stadtbewohnern nach Erwerb und Bau von Wochenendhäusern in ländlichen Außengebieten geht, genügt daher für sich allein nicht, um eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Je mehr übrigens im Rahmen dieser Entwicklung die Unsitte formell und materiell illegalen Bauens um sich greift, desto ernster tritt die Rechtspflicht der Bauaufsichtsbehörden hervor, gegen derartige Verstöße im Interesse der Ziele einzuschreiten, die das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - mit den Vorschriften seines Ersten Teils (Bauleitplanung) verfolgt.
Die Beurteilung der Beschwerde hängt daher nur davon ab, ob eine der beiden in ihr als grundsätzlich bedeutsam hingestellten Fragen die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Der Kläger wirft zunächst die Frage auf, ob ein Wochenendhaus zu den Vorhaben gehört, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung im Außengebiet errichtet werden sollen (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG). Er hält es nicht für angängig, durch Verneinung dieser Frage den Bau eines Wochenendhauses im gemeindlichen Außengebiet von der besonderen Zulassung nach § 35 Abs. 2 BBauG abhängig zu machen, weil das einem Bauverbot mit Dispensvorbehalt gleichkäme und das erforderliche Einvernehmen zwischen Gemeinde, Regierungspräsident und Landkreis als Baugenehmigungsbehörde kaum zu erreichen sein würde. Die Frage laufe darauf hinaus, ob sich der sachgerechte Standort eines Wochenendhauses im Baugebiet einer Gemeinde oder im gemeindlichen Außenbereich befinde. Es könne kaum zweifelhaft sein, daß ein Wochenendhaus herkömmlicherweise als ein Bauwerk im gemeindlichen Außenbereich gedacht werde, da es seinen Zweck, der Erholung zu dienen, nur in angemessener Entfernung von Dauerwohnungen erfüllen könne. Der Erholungszweck sei seine besondere Zweckbestimmung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht, sondern ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Ein Wochenendhaus braucht weder wegen der besonderen Anforderungen an seine Umgebung noch wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt zu werden. Außenbereich ist nach § 19 Abs. 2 BBauG das Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Nach § 1 Abs. 1 BBauG ist, um die städtebauliche Entwicklung nicht nur in den Städten, sondern auch auf dem Lande zu ordnen, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu leiten. In diese Ordnung und Leitung sind im Interesse der inhaltlichen Ziele der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 4 und 5 BBauG) auch die Wochenendbauten einzubeziehen. Für sie als eine besondere Art der baulichen Nutzung können sowohl in den Flächennutzungsplänen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) als auch in den Bebauungsplänen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, h BBauG) besondere Gebiete ausgewiesen werden. Geschieht das in den Bebauungsplänen, so rechnen diese Gebiete nicht mehr zum Außenbereich im Sinne des Gesetzes. Schon diese Erwägungen schließen es aus, Wochenendhäuser als solche nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG zu behandeln. Die Beschwerde verkennt das aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zu entnehmende Verhältnis zwischen Wochenendbauten und Bauleitplanung.
Der Kläger hält weiter für grundsätzlich bedeutsam die Frage, welche rechtliche Bedeutung die Zustimmung der Gemeinde bei ablehnender Haltung der Baugenehmigungsbehörde (§ 36 BBauG) habe. Er führt dazu aus: Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG könne die Baugenehmigungsbehörde Entscheidungen nach den §§ 33 bis 35 BBauG nur im Einvernehmen mit der Gemeinde treffen. Den Fall fehlenden Einvernehmens habe das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das Einvernehmen nur für positive Entscheidungen über eine Bebauung zu fordern, habe im Gesetz keine Stütze; wegen der Zuständigkeit der Gemeinden auf dem Gebiete der Planung sei vielmehr die Gesetzeslücke nur in der. Weise zu schließen, daß die Baugenehmigungsbehörde im Falle eines nicht erreichbaren Einvernehmens mit der Gemeinde zu einer loyalen Berücksichtigung der Gründe der Gemeinde hei ihrer eigenen etwa ablehnenden Stellungnahme verpflichtet bleibe, wie umgekehrt die Baugenehmigungsbehörde nicht Bebauungsgenehmigungen gegen den Willen der Gemeinde erteilen dürfe. Im Verwaltungsstreitverfahren könne daher der ablehnende Bescheid der Baugenehmigungsbehörde bei abweichender Auffassung der Gemeinde nur dann Bestand haben, wenn eine Abwägung der Gründe von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde ein eindeutiges sachgerechtes Übergewicht der letzteren ergebe.
Diese Frage wäre in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu klären. Der Kläger übersieht, daß in den Fällen der §§ 33 und 35 Abs. 2 nach § 36 Abs. 1 Satz 2 auch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist und daß im gegenwärtigen Falle, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, der beigeladene Regierungspräsident durch Zurückweisung der Beschwerde das Vorhaben des Klägers abgelehnt hat. Es kommt daher auf das Einvernehmen zwischen der Baugenehmigungsbehörde, d.h. dem beklagten Landkreis, und der Gemeinde nicht mehr an. Da § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nicht anwendbar ist, die Baugenehmigung also nur nach § 35 Abs. 2 BBauG zu erlangen sein könnte, muß das Klagbegehren also bereits an dem Fehlen der Zustimmung des Regierungspräsidenten scheitern
Die somit unbegründete Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Lullies
Dr. Böhmer