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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1952, Az.: 4 StR 941/51

Fahrlässige Tötung durch Nichtbeachtung des rückwertigen Verkehrs infolge fehlenden Rückspiegels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1952
Aktenzeichen
4 StR 941/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 17.08.1951

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. März 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 17. August 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben und der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten P. wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO wegfällt. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte H. fuhr mit seinem Personenwagen (DKW) gegen 2,30 Uhr nachts über die 9,5 m breite Erwitter-Strasse in Lippstadt; der Wagen hatte keinen Rückspiegel. Der Angeklagte wollte die Familie Le.überholen, die zu vieren eingehakt teilweise auf der Fahrbahn ging und auf ein Warnzeichen diese nicht frei machte. Während der Vorbeifahrt an den Fussgängern überholte der Angeklagte P. mit seinem Kombi-Wagen (DKW) seinerseits den PKW. Beide Fahrzeuge stiessen mit den Vorderteilen aneinander. Der Wagen des K. wurde nach rechts gedrückt, er erfasste mit seinem vorderen rechten Teil den am weitesten links gehenden Le. und schleuderte diesen samt seiner neben ihm gehenden Frau zu Boden. Beide wurden verletzt, der Ehemann verstarb an den Folgen. Beide Angeklagten hatten Alkohol genossen.

2

Das Landgericht hat sie wegen fahrlässiger Tötung (§ 220 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) und Übertretung der§§ 1, 49 StVO, Heimann auch wegen tateinheitlicher Übertretung der §§ 2, 56, 71 StVZO zu je 4 Monaten Gefängnis verurteilt.

3

Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Revision des P. beanstandet auch das Verfahren, indem sie behauptet, ihm sei das letzte Wort nicht verstattet worden (§ 258 Abs. 2 StPO). Dieses Vorbringen widerspricht jedoch dem Inhalt der insoweit maßgeblichen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO).

4

Die Sachbeschwerde des Angeklagten H. ist begründet, die des Angeklagten P. ist im wesentlichen unbegründet.

5

Die in sich geordnete Schilderung des Unfalls enthält keinen Widerspruch. Wenn an einer Stelle die Gründe sagen, K. habe auf etwa 80-100 m die Familie Le. "auf der rechten Seite der Straße" vor sich gehen sehen, dagegen später mitteilen, H. habe "denEindruck gehabt, dass alle 4 Personen auf der Strasse und nicht auf dem Bürgersteig gingen", so ist bei der zweiten Wendung erkennbar der Begriff "Straße" im Sinne von "Fahrbahn" zu verstehen. Nach der Überzeugung der Strafkammer ist Le. etwa 1,80 m vom rechten Bürgersteig entfernt gewesen, als er vom PKW erfasst und dadurch dessen rechter Scheinwerfer zertrümmert wurde; ob auch noch andere Familienmitglieder den Bürgersteig verlassen hatten - worauf das Unterhaken hindeuten könnte - hat der Tatrichter dahingestellt sein lassen. Das konnte er auch, da der Raum, der dem Angeklagten H. auf seiner rechten Fahrbahn versperrt war, nach den gesicherten Spuren der Masse der Scherben zur Genüge feststand; er betrug etwa 1,80 m.

6

Die Strafkammer hat das Verschulden des Angeklagten H. darin gesehen, dass er die Fußgänger überholt hat, obwohl er wegen des von ihm bemerkten Lichtkegels des folgenden Kombiwagens damit rechnen musste, dass dieser an ihm vorbeifahren wolle, und er daher nicht sicher war, dass er ungehindert an den Fußgängern vorbeikommen werde.

7

Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. Nachdem H. festgestellt hatte, dass die Fußgänger sein Warnzeichen unbeachtet liessen, konnte er seine bisherige Fahrtrichtung nicht beibehalten, sondern musste zu einem überholenden Bogen den Wagen nach links steuern. In seinem Vorhaben wurde er durch den ihm folgenden Wagen, in dessen Lichtkegel er fuhrt, nicht gehindert. Diese alltägliche Verkehrslage nötigte dem Angeklagten noch nicht die Schlußfolgerung auf, der nachfolgende Fahrer hege eine Überholungsabsicht und sei schon im Begriff, diese durchzuführen, zumal da nach den tatrichterlichen Feststellungen auch Seitenstrassen vorhanden waren, in die jener Fahrer alsbald einzubiegen beabsichtigen konnte; die Einmündung der Kampstrasse verbot sogar das Überholen (§ 10 Abs. 1 StVO). Tatsächlich hat N. die Überholung erst wahrgenommen, als sich sein Wagen mit den Fussgängern etwa in gleicher Höhe befand; das stellt der Tatrichter ausdrücklich fest. Aber selbst wenn man der Auffassung zuneigen wollte, H. habe mit einer Überholung rechnen müssen, so durfte er davon ausgehen, dies werde bei der Breite der Fahrbahn in einem Abstand geschehen, der jede Gefährdung ausschliesse, vornehmlich ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit belasse; es ist nun einmal Sache des folgenden Fahrzeugführers, die vor ihm Fahrenden zu beobachten und sich auf deren Fahrweise einzurichten, dabei auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass der Vorfahrende seinerseits genötigt sein könne, vor einem Hindernis auszuweichen. Da die Nachprüfung aufgrund der erschöpfenden, tatrichterlichen Feststellungen ergibt, dass der fehlende Rückspiegel und der eigene Zustand des Angeklagten für den Unfall nicht ursächlich waren, die darin liegenden Übertretungen der§§ 2, 56, 71 StVZO bei Anklageerhebung jedoch schon verjährt waren (§ 67 Abs. 3 StGB), musste der Angeklagte Heimann freigesprochen werden (BGHSt 1, 231, 235).

8

Den Angeklagten P. hat das Landgericht für schuldig befunden, weil er zu früh wieder auf die rechte Strassenseite eingebogen ist, mit dem vorderen Teil seines Wagens an das linke Vorderrad des H.'schen Wagens geraten ist, dadurch H. den Weg abgeschnitten und dessen Wagen nach rechts herüber gedrückt hat, sodaß dessen vorderer, rechter Teil den am weitesten links gehenden Le. erfasste. Das hat das Landgericht aus der Bekundung zweier Zeugen und der Besichtigung der beschädigten Tür des Kombi-Wagens inÜbereinstimmung mit den beiden technischen Gutachtern geschlossen. Die Schlüsse sind möglich und deshalb für den Senat bindend; was die Verteidigung insoweit vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Allein diese Feststellungen tragen schon den Vorwurf, P. hätte den Unfall durch größere Sorgfalt vermeiden können.

9

Ob P., wie das Landgericht im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision dieses Beschwerdeführers meint, den DKW auch mit grösserem Seitenabstand hätte überholen müssen, kann dahingestellt bleiben. Dass P. sich überhaupt dazu anschickte, hat ihm das Landgericht bei der Breite der Fahrbahn nicht zum Vorwurf gemacht; insoweit sind die Ausführungen seiner Verteidiger unbeachtlich.

10

Im übrigen sind auch bei diesem Angeklagten die tateinheitlichen Übertretungen verjährt; deshalb musste der Schuldspruch geändert werden. Auf das Strafmaß ist diese Verurteilung erkennbar ohne Einfluss geblieben. Bei der Strafbemessung durfte die Strafkammer erschwerend berücksichtigen, dass neben dem Gesetz, dem die Strafe zu entnehmen war (§ 222 StGB), der Tatbestand einer weiteren Straftat (§ 230 StGB) verwirklicht worden ist.

Groß
Dr. Peetz
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin