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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1971, Az.: BVerwG I B 18.70

Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden; Errichtung einer Nebenstelle der Zweckverbandssparkasse in einer Gemeinde; Prioritätsprinzip und kommunalverfassungsrechtliche Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsverteilung; Zuständigkeit der Kreise für das Sparkassenwesen; Zuständigkeit der Gemeinden für das Sparkassenwesen; Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Kreis und Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG I B 18.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 06.01.1970 - AZ: II OVG A 122/68

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 28. Dezember 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dörffler und Dr. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Januar 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die klagende Kreis- und Stadtsparkasse ... die seit längerer Zeit in der kreisangehörigen Gemeinde ... eine Nebenstelle betreibt, wendet sich gegen die Absicht der beklagten Zweckverbandssparkasse, in dieser Gemeinde ebenfalls eine Nebenstelle zu errichten. Die Gemeinde ist in den Zweckverband aufgenommen worden; der beigeladene Regierungspräsident hat die Änderung der Zweckverbandssatzung genehmigt.

2

Mit ihrer Klage, die in erster Instanz gegen den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidenten gerichtet war, erstrebt die Klägerin eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Beklagten die Errichtung einer Zweigstelle in ... untersagt wird. Das Berufungsgericht hat das klageabweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Revision nicht zugelassen.

3

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben.

4

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung der Beschwerde auf die in der Beschwerdeschrift von 12. März 1970 vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt; das Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen von 16. Juni und 28. Juli 1970 muß unberücksichtigt bleiben.

5

Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung.

6

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, deren revisionsgerichtliche Erörterung im Interesse der Erhaltung der Rechtseinheit, der Weiterentwicklung des Rechts oder des Rechtsfriedens geboten ist. Die zu klärende Rechtsfrage muß dem Bundesrecht angehören (§ 137 Abs. 1 VwGO) und für die Revisionsentscheidung erheblich sein. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht.

7

Es ist keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Art. 28 Abs. 2 GG den kreisangehörigen Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, auch solche Aufgaben an sich zu ziehen, die der Kreis bereits übernommen hat und für alle kreisangehörigen Einwohner in angemessener Weise erfüllt. Das Berufungsgericht hat hierzu (unter II 1 b, 2 b und 3 seiner Entscheidungsgründe) festgestellt, daß das Sparkassenwesen in ... generell nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Kreise, sondern in die Allzuständigkeit der Gemeinden falle, daß es im Bereich der Gemeinde ... vom Kreise ..., dem Gewährträger der Klägerin, nicht in seine ausschließliche Zuständigkeit übernommen worden sei und daß die Übernahme auch nicht notwendig sei, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. Zum Verhältnis der Parteien hat das Berufungsgericht festgestellt, daß ... schon vor der Gründung der Klägerin zulässigerweise zum Geschäftsbereich der Beklagten gehört habe, daß also nicht die Klägerin, sondern die Beklagte als erste die Sparkassenbetreuung von ... übernommen habe und die Errichtung einer Nebenstelle nur die betriebsmäßig-organisatorische Bestätigung eines Zustandes sei, der im Einklang mit dem Gemeinde- und Sparkassenrecht schon seit Jahrzehnten bestand. Die genannte Rechtsfrage bezieht sich hiernach auf einen Sachverhalt, der von den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts abweicht. Es ist im übrigen nicht ernstlich zweifelhaft, daß jene Frage durch Bundesrecht, insbesondere durch Art. 28 Abs. 2 GG nicht geregelt ist. Art. 28 Abs. 2 GG garantiert die kommunale Selbstverwaltung als Institution, besagt dagegen nichts darüber, welche Aufgaben im einzelnen solche der örtlichen Gemeinschaft oder des übergeordneten Gemeindeverbandes sind und wie die Aufgaben zwischen den Gemeinden und den Gemeindeverbänden im einzelnen verteilt sind oder verteilt werden müssen. Aus Art. 28 Abs. 2 GG ergibt sich lediglich die Grenze, die der Landesgesetzgebung insoweit gesetzt ist. Dabei ist wiederum nicht klärungsbedürftig, daß die verfassungsrechtliche institutionelle Garantie der Gemeindeverbände, zu denen auch die Gewährträgerin der Klägerin gehört, gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG weniger weit reicht als die Garantie der Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Klägerin geht selbst zutreffend davon aus, daß der Betrieb einer Sparkasse eine Aufgabe sein kann, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzelt oder auf die örtliche Gemeinschaft einen Bezug hat. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist jedoch keine Frage des Bundesrechts. Vorbehaltlich der bundesrechtlichen Wesensgehaltsgarantie ist der Landesgesetzgeber in der Regelung des Sparkassenorganisationsrechts frei; es ist ihm insbesondere durch Art. 28 Abs. 2 GG nicht verwehrt, den kreisangehörigen Gemeinden oder den von ihnen gegründeten Zweckverbänden zu erlauben, Sparkassenbetriebsstätten in ihrem Gebietsbereich auch dann und dort zu errichten, wenn und wo ein größerer Gemeindeverband bereits eine eingerichtete Betriebsstätte hat. Eine entsprechende Regelung wäre von Bundesrechts wegen selbst dann nicht zu beanstanden, wenn sie im Einzelfall nachteilige Folgen für die Sparkasse des größeren Gemeindeverbandes hätte. Dies um so weniger, als die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß nach niedersächsischem Recht sowohl die Gemeinden als auch die Gemeindeverbände Sparkassen einrichten dürfen, daß es zu Überschneidungen kommen kann und auch bisher schon gekommen ist und daß dabei jedenfalls kein Vorrang zugunsten des größeren Gemeindeverbandes besteht. Auch das Sozialstaatsprinzip, auf das sich die Klägerin ergänzend berufen hat, gibt für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Parteien unzweifelhaft nichts her; denn es gilt jedenfalls nicht für die organisationsrechtliche Aufgabenverteilung im Verhältnis von Gebietskörperschaften untereinander. Daß in diesem Streit der Parteien Grundrechte "durchschlagen" könnten, wird von der Klägerin selbst nicht als Rechtsfrage bezeichnet.

8

Es ist ferner keine entscheidungserhebliche und dem Bundesrecht zuzurechnende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Gemeinde von der Größe der beigeladenen Gemeinde ... in der Lage ist, die mit dem Betrieb einer Sparkasse verbundenen Leistungen eigenverantwortlich und selbständig zu bewältigen. Es beurteilt sich nach Landessparkassenrecht, welche Anforderungen an eine Gemeinde zustellen sind, die ein Kreditinstitut in der Form einer Sparkasse betreiben will. Ob die Gemeinde ... diese Anforderungen erfüllt, ist zudem keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Im übrigen beruht das Berufungsurteil entgegen der Behauptung der Klägerin nicht auf der Feststellung, daß die Gemeinde ... hinreichend leistungsfähig sei; das Berufungsgericht ist vielmehr für seine Entscheidung davon ausgegangen, daß der Sparkassenzweckverband, dem neben der Gemeinde ... noch andere Gemeinden angehören, die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze. Das ergeben die Ausführungen unter II 2 a zweiter Absatz der Entscheidungsgründe, während in dem von der Klägerin bezeichneten Teil der Gründe die Leistungsfähigkeit der Gemeinden im allgemeinen gemeint ist.

9

Andere Rechtsfragen sind in der Beschwerde nicht bezeichnet. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung auch nicht Bundes-, sondern ausschließlich Landesrecht herangezogen. Das ergibt sich sowohl aus dem allgemeinen Hinweis über die Unbegründetheit der Klage (S. 11 der Urteilsausfertigung unter II), wo die durch das Gemeindeverfassungs-, Anstalts- und Sparkassenrecht sowie deren Rechtsgrundsätze bestimmte Rechtsstellung der Klägerin angesprochen ist, als auch aus der Urteilsbegründung im einzelnen, so aus den Ausführungen über das im kommunalen Sparkassenrecht geltende Regionalprinzip (S. 11 bis 15 der Urteilsausfertigung unter 1 a und b), die kommunalverfassungsrechtliche Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Kreis und der kreisangehörigen Gemeinde, oder einem gemeindlichen Zweckverband (S. 15 bis 18 unter 2 a und b), über den Prioritätsgrundsatz (S. 18/19 unter 3) und das allgemeine Verbot der Doppelverwaltung (S. 19 unter 4). Ungeschriebene allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts hat das Berufungsgericht zur Ergänzung des landesrechtlichen Sparkassen- und Kommunalrechts, also als Landes- und nicht als Bundesrecht angewandt (vgl. BVerwGE 32, 252 [254]; BVerwGE 2, 22 und Beschlüsse vom 27. Juli 1956 - BVerwG V B 56.56 - [MDR 1956, 633] und vom 26. September 1969 - BVerwG I B 69.68 -). Mit Angriffen gegen die Anwendung und Auslegung von Landesrecht kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht begründet werden. Die Stellung eines Landkreises sowie sein Verhältnis zu den kreisangehörigen Gemeinden und den gemeinsamen Einwohnern ist gleichfalls durch Landesrecht geregelt. Eine entsprechende Frage würde zudem in dieser Allgemeinheit nicht zu erörtern sein, so daß klärende Feststellungen zum Verhältnis von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu dessen Satz 2 nicht zu erwarten sind. Die mit dem Zitat von BVerfGE 8, 122 (134) und dem Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 GG belegten Ausführungen des Berufungsgerichts haben nur erläuternde oder ergänzende, aber keine die Entscheidung tragende Bedeutung. Im übrigen werden die rechtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Klägerin grundsätzlich bejaht; sie rügt lediglich ihre Anwendung auf den konkreten Fall, die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die Würdigung der Tatsachen und Beweise. Auch damit läßt sich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen. Ebensowenig genügt insoweit die bloße Rüge, daß materielles Bundesrecht falsch angewandt worden sei.

10

Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ist nicht dargetan. Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdeschrift beschränkt sich auf die Behauptung, die im Berufungsurteil ohne spezielle Beweiserhebung vertretene Ansicht, daß die Gemeinde ... die mit dem Sparkassenbetrieb verbundenen Leistungen eigenverantwortlich und selbständig bewältigen könnte, sei nicht richtig. Dies ist keine zureichende Begründung eines Verfahrensfehlers. Aber auch unter Berücksichtigung der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsätze, in denen die Verletzung von § 86 VwGO gerügt wird, ist ein Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Die Rüge mangelnder Aufklärung muß im einzelnen darlegen, welche Beweise das Berufungsgericht bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung hätte erheben müssen. Schon daran fehlt es. Es kommt hinzu, daß das Berufungsurteil nicht auf der gerügten Feststellung beruht.

11

Die Würdigung von Tatsachen und Beweisen ist Sache der Instanzgerichte. Zulässige Rügen sind von der Klägerin insoweit nicht erhoben worden.

12

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Dr. Zeidler
Dörffler
Dr. Sommer