Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.09.1972, Az.: 4 AZR 422/71
Zusage einer höheren Vergütung; Nebenabrede; Arbeitsvertrag; Konstitutive Schriftform; Berliner Brennstoffversorgung; Kommunale Einrichtung; Treu und Glauben; Arglist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.09.1972
- Aktenzeichen
- 4 AZR 422/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 06.09.1971 - 5 Sa 11/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 2 zu § 4 BAT
Amtlicher Leitsatz
1. Die Zusage einer höheren Vergütung stellt keine Nebenabrede im Sinne von BAT § 4 Abs. 2 dar, sondern betrifft den Arbeitsvertrag selbst, so daß hierfür keine konstitutive Schriftform vorgeschrieben ist.
2. Die Berliner Brennstoffversorgung ist eine kommunale Einrichtung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 3 .
3. Die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Fallgruppen für die Angestellten in kommunalen Einrichtungen und Betrieben (BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe IIa, Fallgruppe 2, Ib, Fallgruppe 5, Ia, Fallgruppe 3) erfordern lediglich, daß die Tätigkeit objektiv nach dem Maß ihrer Schwierigkeit und der geforderten Verantwortung einer solchen der jeweiligen Fallgruppe 1 entspricht. Ob der betreffende Angestellte persönlich über die entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, ist hier kein tarifliches Tätigkeitsmerkmal.
4. Die Schriftform des BAT § 70 Abs. 1 ist eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne von BGB § 126 Abs. 1, demgegenüber der Einwand aus Treu und Glauben oder Arglist nur ausnahmsweise erfolgreich sein kann.