Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1966, Az.: VI ZR 270/64
Anspruch auf Schadenersatz wegen Verursachung zur Liquidation des Gewerbebetriebs des Geschädigten führenden psychischer Leiden mit Krankheitswert durch einen Verkehrsunfall; Zurechnung des eigenmächtigen Handelns eines Mitarbeiters im Bereich des Mitverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 270/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 22.10.1964
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger erlitt am 24. März 1951 einen Autounfall, bei dem sein Wagen gegen einen Baum prallte. Durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 1957 - 5 U 57/54 - steht fest, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen aus dem Unfall erwachsenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung der Erstbeklagten ist dabei auf den Haftungsrahmen des Kraftfahrzeuggesetzes eingeschränkt worden.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger einen Teilbetrag seines Erwerbsausfalls geltend gemacht und nach wiederholten Änderungen des Antrags zuletzt beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 25.000 DM nebst Zinsen und den Zweitbeklagten zur Zahlung weiterer 75.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Der Unfall habe eine schwere Schockwirkung bei ihn ausgelöst, die zu tiefgreifenden Depressionszuständen geführt habe, denen bis etwa Mitte 1953 echter Krankheitswert beizulegen sei. Vor dem Unfall sei er ein besonders tatkräftiger und erfolgreicher Geschäftsmann gewesen. Die vom Vater übernommene unbedeutende Firma habe er nach dem Kriege zu einer der führenden Käsegroßhandlungen Köln, der Christian K. GmbH, entwickelt. Daneben habe er die Firma Christian K. Agentur aufgebaut, die sich mit der Vertretung im Käsegroßhandel befaßt habe. Nach dem Unfall habe sich gezeigt, daß er infolge seiner Krankheit zur Leitung der Firmen, die er allein geführt habe, nicht mehr fähig gewesen sei. Die Geschäfte seien ständig zurückgegangen, schließlich habe er die Firmen im Laufe des Jahres 1953 liquidieren müssen, obwohl sie sich vor dem Unfall in ständiger Aufwärtsentwicklung befunden hätten. Für den Niedergang seiner Unternehmungen habe es eine besondere Rolle gespielt, daß ihm zwei Großhandelsfirmen die Vertreterverträge gekündigt hätten, weil er bei deren Durchführung versagt habe. Auch diese Fehlleistungen seien nur durch den Unfall zu erklären.
Durch die Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit sei ihm ein Schaden von mindestens 100.000 DM entstanden. Für die Zeit von 1954 bis 1961 müsse der jährliche Verdienstentgang mit mindestens 10.000 DM veranschlagt werden.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie haben vorgetragen, beide Firmen des Klägers seien schon vor dem Unfall nicht gesund gewesen. Nicht der Unfallschock, sondern die rückläufige Entwicklung der Unternehmen habe zu Depressionszuständen beim Kläger geführt. Die Kündigung der beiden Vertreterverträge sei auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Klägers und auf eine Vernachlässigung seiner Pflichten zurückzuführen. Insbesondere sei der Kläger gegen Unterschlagungen eines Untervertreters nicht wirksam eingeschritten. Bei dem über ihn hereinbrechenden Ruin habe der Kläger dann den Kopf verloren. Die ganz unbedeutenden Unfallverletzungen seien für den Erwerbsschaden des Klägers nicht ursächlich gewesen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es den in einem früheren Schriftsatz gestellten Zahlungsantrag gegen die Erstbeklagte abgewiesen, soweit dieser über einen Betrag von 25.000 DM nebst Zinsen hinausging (§ 306 ZPO).
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat unter eingehender Würdigung des Verhandlungsergebnisses die Feststellung des Landgerichts bestätigt, daß der Kläger infolge des Unfallschocks an schweren Depressionszuständen gelitten hat, die ihn über längere Zeit hinaus zur weiteren erfolgreichen Führung seiner Geschäfte unfähig machten und zum Niedergang seiner Unternehmen im Jahre 1953 führten. Dabei hat sich das Berufungsgericht mit den Vorbringen der Beklagten sorgfältig auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb nach seiner Überzeugung andere Ursachen für eine Erklärung des Geschäftsniedergangs ausscheiden. Soweit Fehlleistungen des Klägers bis zum Jahre 1953 vorliegen, sind sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts durch die Krankheit bedingt, so daß sie den Vorwurf des § 254 BGB nicht begründen können. Die Prüfung, ob der Kläger nach seiner Genesung im Stande gewesen wäre, den Schaden zu mindern, konnte dem Höheverfahren überlassen werden.
2.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß sich der Kläger gemäß § 254 Abs. 2 in Verbindung mit § 278 BGB das Verschulden seines Reisenden Niemann anrechnen lassen müsse, dessen Unterschlagungen Ursache für die Kündigung des Vertretervertrages durch die Firma V. in Hamburg gewesen seien. Erst die Kündigung dieses Vertretervertrages habe der geschäftlichen Existenz des Klägers den entscheidenden Stoß versetzt.
Die Rüge ist unbegründet. Bereits das Landgericht hatte festgestellt, der Reisende N. habe nur deshalb längere Zeit unentdeckt Unterschlagungen begehen können, weil der Kläger in der Führung der Geschäfte und in der Kontrolle des Reisenden Unterlassungen begangen habe, die nur durch seine Krankheit zu erklären seien. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht ersichtlich übernommen. Es setzt sich in erster Linie mit dem in der Berufungabegründung geltend gemachten Standpunkt der Beklagten auseinander, der dahin ging, die Kündigung des V.-Vertrages sei nicht so sehr auf die Unterschlagungen, sondern auf charakterliche Mängel des Klägers und die schuldhafte Verletzung des Vertretervertrages zurückzuführen. Das Berufungsgericht bescheidet dieses Vorbringen dahin, daß krankheitsbedingte Fehlleistungen des Klägers im Zusammenhang mit den Unterschlagungen des Reisenden N. für die Lösung des V.-Vertrages ursächlich waren. Fällt der Zeitraum der Unterschlagungen des N. (nach dem Urteil des Landgerichts: August/September 1952 bis April 1953) nicht genau mit dem - nur geschätzten - Zeitraum der schweren reaktiven Depressionsphase zusammen, so ergab sich hieraus keineswegs, wie die Revision meint, daß der Tatrichter einen Zusammenhang der Krankheit des Klägers mit den Unterschlagungen hätte verneinen müssen (vgl. auch Bl. 14 des landgerichtlichen Urteils).
Im übrigen ist der Revision entgegenzuhalten, daß es unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB zwar beachtlich wäre, wenn es der Kläger in vorwerfbarer Weise an der Aufsicht gegenüber seinem Reisenden hätte fehlen lassen oder wenn er sonst schuldhaft seine Geschäfte nachlässig geführt hätte. Dagegen geht es nicht an, dem Kläger die von dem Reisenden begangene Unterschlagung als solche nach § 254 Abs. 2 BGB zuzurechnen. Dadurch, daß sich N. ihm anvertraute Kundengelder zueignete, hat er nicht als Gehilfe des Klägers in der Erfüllung einer Schadensabwendungspflicht gegenüber den Beklagten gehandelt. Vielmehr hat er eigenmächtig die durch seinen Dienstvertrag gegebenen Möglichkeiten zu einer unrechtmäßigen Bereicherung ausgenutzt. Bei einer solchen Lage ist für die entsprechende Anwendung des § 278 BGB kein Raum.
3.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Mangel in der Anwendung des sachlichen Rechts erkennen läßt, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens