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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2025, Az.: B 8 SO 30/24 B

Aufhebung und Rückforderung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit Wirkung für die Vergangenheit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.10.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 30/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:271025BB8SO3024B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 05.12.2024 - AZ: L 2 SO 442/24

Redaktioneller Leitsatz

Es ist geklärt, dass eine Widerspruchsbehörde, die mit der Ausgangsbehörde identisch ist, im Widerspruchsverfahren befugt und bei einem Ermessensausfall oder -fehlgebrauch im Ausgangsbescheid auch gehalten ist, selbst Ermessenserwägungen anzustellen und sie gegebenenfalls an die Stelle der Ausgangsbehörde zu setzen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids im Streit, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und erbrachte Leistungen zurückgefordert hat.

2

Der voll erwerbsgeminderte Kläger, für den ein Betreuer bestellt ist, bezog neben einer Erwerbsminderungsrente vom Beklagten ergänzend Grundsicherungsleistungen, zuletzt für die Zeit vom 1.8.2020 bis zum 31.7.2021 (Bescheid vom 3.6.2020). Er war seit dem 27.5.2020 aufgrund gerichtlicher Entscheidungen zunächst einstweilig und in der Folge dauerhaft vollstationär in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der Beklagte hob die Bewilligungsentscheidung vom 3.6.2020 ab dem 1.3.2021 für die Zukunft auf (bestandskräftiger Bescheid vom 3.2.2021) sowie nach Anhörung für die Zeit vom 1.8.2020 bis zum 31.1.2021 auch mit Wirkung für die Vergangenheit unter Berufung auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und forderte für die Zeit vom 27.5.2020 bis 31.1.2021 zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 1 934,07 Euro gemäß § 50 Abs 1 SGB X zurück (Bescheid vom 18.5.2021). Den Widerspruch wies er nach erneuter Anhörung mit der Begründung zurück, Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 3.6.2020 sei zwar § 45 SGB X. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich aber nicht berufen, weil er bzw sein Betreuer gewusst hätten, dass die Leistungsvoraussetzungen durch die Aufnahme im psychiatrischen Krankenhaus entfallen seien. Da er die Unterkunftskosten aus der Rente habe aufbringen können und die übrigen Bedarfe bei stationärer Unterbringung gedeckt worden seien, stelle die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 3.6.2020 und die damit verbundene Erstattung für den Kläger keine besondere Belastung dar. Es überwiege das fiskalische Interesse an einer teilweisen Rücknahme und Rückforderung (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2021). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Freiburg vom 15.1.2024, Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 5.12.2024). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Behörde habe grundsätzlich die Möglichkeit ihre Entscheidung im Widerspruchsverfahren korrigierend auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Dies sei zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert werde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger stellt zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung die Frage: "Kann die Rechtsgrundlage für eine zunächst auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungsentscheidung zu einem anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakt während des Widerspruchsverfahrens in eine auf § 45 SGB X gestützte Rücknahmeentscheidung unter Ausübung von Ermessen ausgewechselt werden oder handelt es sich um eine nach § 43 Abs. 3 SGB X unzulässige Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung?"

7

Der Kläger zeigt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf. Er trägt zwar vor, dass die Ausgangsentscheidung (entgegen § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X) als gebundene Entscheidung ergangen ist. Er stellt ansatzweise auch dar, dass die vom LSG zitierte Rechtsprechung des BSG überwiegend den Anwendungsbereich des § 40 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.V.m. § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) betrifft und also unmittelbar auf das Leistungsrecht des SGB XII keine Anwendung findet. Gleichwohl ist die abstrakte Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht ausreichend dargestellt. Im Kern macht der Kläger eine unzulässige Verböserung im Widerspruchsverfahren geltend (dazu nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 85 RdNr 5; Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 85 RdNr 5 f). Es fehlt aber an der ausreichenden Darlegung bereits vorliegender Rechtsprechung und Literatur zu dieser Problematik überhaupt und insbesondere an der Auseinandersetzung mit bereits vorliegender Rechtsprechung des BSG zu den Fällen einer zulässigen Nachholung der notwendigen Ermessensausübung im Widerspruchsverfahren. Danach ist eine Widerspruchsbehörde, die mit der Ausgangsbehörde identisch ist, im Widerspruchsverfahren befugt und bei einem Ermessensausfall oder -fehlgebrauch im Ausgangsbescheid auch gehalten, selbst Ermessenserwägungen anzustellen und sie ggf an die Stelle der Ausgangsbehörde zu setzen (BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 38). Weshalb das Vorgehen des Beklagten, die Entscheidung im Widerspruchsbescheid nach Anhörung auf § 45 SGB X zu stützen und die Ermessenserwägungen nachzuholen, auf Grundlage dieser Rechtsprechung eine unzulässige Verböserung im Widerspruchsverfahren gewesen sein sollte und es insoweit einer Fortentwicklung der Rechtsprechung im Grundsätzlichen bedürfen sollte, stellt der Kläger aber nicht dar.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.