Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1980, Az.: 1 StR 726/79
Revision aufgrund Nichtausschöpfung von Beweismitteln eines Tatrichters; Nichtberücksichtigung einer Zeugenaussage; Gesundheitszerstörung aufgrund eines gesundheitsschädigenden Stoffes; Vorsatz bei einer Gesundheitsschädigung und Gesundheitszerstörung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 726/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 12.07.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergiftung u.a.
Prozessführer
Kfz-Mechaniker Hans L. aus H., geboren am ... 1946 in H., zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Februar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., K., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Juli 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergiftung, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, sowie wegen einer weiteren Freiheitsberaubung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1.
Die Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, dem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. E. bestimmte Fragen zu stellen, ist unzulässig. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126 stand. Rspr.).
2.
Die weitere Beanstandung, die Strafkammer habe § 261 StPO dadurch verletzt, daß sie bei der Beweiswürdigung die insoweit einschränkende Aussage des Zeugen W. nicht berücksichtigt und sie allein zu Lasten des Angeklagten gewertet habe, ist ein unzulässiger Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß der Tatrichter die rechtlichen Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht eingehalten hat, ist nicht dargetan.
II.
Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1.
Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
a)
Gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a Abs. 1 StGB), begangen durch Verbrennungen mit einem erhitzten Lötkolben, und wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Ohne erkennbaren Rechtsirrtum sieht die Strafkammer Brennspiritus in einer Konzentration von 94 Vol-% als einen "anderen Stoff" im Sinne des § 229 Abs. 1 StGB an, der die Gesundheit zu zerstören geeignet ist. Zur Gesundheitszerstörung gehört, daß wesentliche körperliche Tätigkeiten für die Dauer oder doch wenigstens nicht nur für vorübergehende Zeit völlig oder mindestens in erheblichem Umfang aufgehoben werden. Erforderlich ist, daß dem Stoff in der beigebrachten Menge die Eignung zur Gesundheitszerstörung zukommt (BGHSt 4, 278 [BGH 28.04.1953 - 1 StR 158/53]). Brennspiritus kann schon in geringer Menge Gesundheitsstörungen verursachen, weil er Schleimhautverbrennungen und innere Blutungen herbeiführt (UA S. 16). Das im Spiritus enthaltene Pyridin ruft Schädigungen des Magens, der Nieren, der Leber und des zentralen Nervensystems hervor. Gesundheitsgefährdend ist bereits ein Schluck, nach mehr als drei Schluck verbleiben dauernde Schädigungen.
Der Angeklagte brachte dem angetrunkenen M. Brennspiritus bei, indem er ihm den Mund öffnete und den Spiritus "in nicht mehr kontrollierter und kontrollierbarer Menge" (UA S. 8) hineinschüttete. Das Tatbestandsmerkmal ist erst verwirklicht, wenn die für eine gesundheitszerstörende Wirkung ausreichende Menge zugeführt worden ist. M. nahm etwa 1/4 Liter auf (UA S. 14, 16). Die Strafkammer hat die Vollendung des Delikts nicht feststellen können, weil eine gesundheitszerstörende Wirkung im Ergebnis nicht eingetreten ist (UA S. 17). Es ist deshalb offengeblieben, ob die zugeführte Menge objektiv geeignet war, die Gesundheit des M. zu zerstören. Der Angeklagte war aber von der Vorstellung geleitet, daß eine solche Wirkung möglich sei, und billigte diese. Mit dieser Vorstellung setzte er unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an.
Zur inneren Tatseite des § 229 Abs. 1 StGB gehören Vorsatz und die Absicht, die Gesundheit des Opfers zu beschädigen. Der Vorsatz muß darauf gerichtet sein, den "anderen Stoff" in einer Menge beizubringen, die geeignet ist, die Gesundheit des anderen zu zerstören. Der Täter muß die gesundheitszerstörende Wirkung der zugeführten Menge kennen oder zumindest für möglich halten und billigen (RGSt 24, 382; BGHSt 4, 278, 279) [BGH 28.04.1953 - 1 StR 158/53]. Das ist festgestellt. Dem Angeklagten "war bekannt, daß der Brennspiritus durch seine Alkoholkonzentration geeignet war, starke Verätzungen der inneren Schleimhäute hervorzurufen und zusammen mit der Vergällung die inneren Organe und die Nerven zu schädigen". "Bei dieser nicht mehr kontrollierten und kontrollierbaren Menge nahm L. billigend in Kauf, daß Mühlbauer nicht nur vorübergehend, sondern dauernd geschädigt würde" (UA S. 8). In anderem Zusammenhang führt die Strafkammer aus: " Bei einem solchen Verhalten nimmt er es billigend in Kauf, daß eine Gesundheitszerstörung eintritt" (UA S. 21).
Auch die Absicht des Angeklagten, die Gesundheit des M. zu beschädigen, ist hinreichend dargetan. Auf Gesundheitszerstörung braucht die Absicht nicht gerichtet zu sein. Deshalb genügt als Zweck des Handelns bereits eine vorübergehende, allerdings erhebliche Gesundheitsbeschädigung (RGSt 10, 178, 181; 53, 210). Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte einen solchen Gesundheitsschaden erstrebte. "Er handelte in der Absicht, d.h. in dem zielgerichteten Willen, M. Gesundheit zu beschädigen" (UA S. 21). Als Begründung fügt das Landgericht hinzu, dies könne mit Sicherheit angenommen werden, wenn der Angeklagte nach den vorausgegangenen Einflößversuchen dem Zeugen M. den Mund aufklappe und ihn zwinge, den in den Mund hineingegossenen Spiritus zu schlucken. Diese Schlußfolgerung ist denkgesetzlich möglich und demgemäß rechtlich nicht angreifbar. Ihr steht nicht entgegen, daß der Angeklagte es billigend in Kauf nahm, daß eine Gesundheitszerstörung eintritt (UA S. 21). Diese Ausführung betrifft den bedingten Vorsatz, der sich auf die Eignung der zugeführten Menge des Stoffes zur Gesundheitszerstörung bezieht.
Die Feststellung der Schädigungsabsicht fügt sich im übrigen auch ohne Widersprüche in das sonstige Tatgeschehen ein. Der Angeklagte brachte anschließend dem Opfer schwere Brandwunden mit einem erhitzten Lötkolben an der Brust, am Gesäß, Oberschenkel, Penisschaft, Becken, Hüftgelenk und Handrücken bei (UA S. 9). Erst nach mehrmaliger Aufforderung seiner Freunde ließ er von seinem Opfer ab. Auch dieses Verhalten läßt die Absicht der Gesundheitsschädigung klar erkennen. Daß der Angeklagte und seine Freunde ursprünglich nur vorhatten, Einfluß auf die Aussage M. zu nehmen, ihn betrunken zu machen und eine Gaudi mit ihm zu haben (UA S. 5), schließt einen späteren Sinneswandel nicht aus. Ein Widerspruch liegt insoweit nicht vor.
c)
Die Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und lassen außer Betracht, daß die Schlüsse, die der Tatrichter aus den erhobenen Beweisen zieht, nur möglich zu sein brauchen. Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, alle Umstände, die ihre Überzeugung begründen oder ihr entgegenstehen, lückenlos in den Urteilsgründen darzulegen.
2.
Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung, ob die Strafe nach §§ 21, 49 StGB zu mildern ist, ist in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt. Rechtsfehler bei der Betätigung dieses Ermessens sind hier nicht erkennbar. Die Strafkammer führt zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung u.a. aus, eine Verminderung der Schuldfähigkeit habe im vorliegenden Fall nicht zu einer Verminderung der Schuld geführt. Das Verhalten des Angeklagten stelle keine einmalige alkoholbedingte Entgleisung dar. Er habe Marterungen und Quälereien in einem Ausmaß vorgenommen, daß eine Ernüchterung hätte einsetzen müssen. Im übrigen weist das Landgericht darauf hin, daß das Handeln des Angeklagten Züge der Grausamkeit und des Sadismus trägt. Er habe eine sich lang hinziehende Quälerei mit Erbarmungslosigkeit durchgeführt. "M. wurde wie ein Vieh behandelt" (UA S. 27).
Die dagegen gerichteten Einwände der Revision stellen im wesentlichen eine eigene Wertung des Beschwerdeführers dar, mit der er im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann.
Loesdau
Woesner
Kuhn
Maul