Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2026, Az.: IX ZR 118/23
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.2026
- Aktenzeichen
- IX ZR 118/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:300426BIXZR118.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 30.09.2021 - AZ: 1 O 732/21
- OLG Oldenburg - 12.05.2023 - AZ: 1 U 19/22
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2023 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 20.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO) hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Beschwer der beabsichtigten Revision die nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der auf den Streitfall anwendbaren bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) maßgebliche Wertgrenze von 20.000 € übersteigt.
1. Es obliegt dem Beschwerdeführer, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Beschwer der beabsichtigten Revision die nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Wertgrenze zum Stichtag übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22, WM 2022, 2390 Rn. 3 mwN). Hierzu hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen, die nach § 182 InsO auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 4).
2. Bei der Schätzung der Schuldenmasse sind festgestellte Forderungen und die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 3, 7; vom 11. Dezember 2025 - IX ZR 99/23, ZRI 2026, 122 Rn. 5). Bei der Schätzung der Teilungsmasse sind von der zu erwartenden Insolvenzmasse etwa die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO) abzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019, aaO Rn. 6).
3. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Für die erstmals in der dritten Instanz behauptete Quotenerwartung von 41 %, welche zu einer Beschwer von mehr als 20.000 € führte, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Schuldenmasse. Denn der Kläger bezieht in seine Schätzung der Schuldenmasse zur Tabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 342.723,11 € ein, lässt aber die bestrittenen Forderungen einschließlich der Klageforderung unberücksichtigt. Hinreichende Angaben dazu, mit welchem Wahrscheinlichkeitswert die bestrittenen Forderungen ohne die Klageforderung in Höhe von 1.302.310,20 € zu berücksichtigen sind, enthalten weder die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung noch der als Anlage beigefügte Sachstandsbericht. Insoweit kann der Senat den Wahrscheinlichkeitswert auch nicht aufgrund der sonst zu berücksichtigenden Umstände selbst beurteilen.