Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.07.1990, Az.: I R 23/87
Unterstützungskasse; Geschäftsplan; Satzung; Leistungsplan; Soziale Einrichtung; Zulässige Kassenvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.07.1990
- Aktenzeichen
- I R 23/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 161, 379 - 386
- BB 1990, 2254 (amtl. Leitsatz)
- BStBl II 1990, 1088-1092 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1991, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1991, 164-166 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Unterstützungskassen können nicht nur durch einen "Geschäftsplan", sondern auch durch ihre Satzung oder durch einen Leistungsplan sicherstellen, daß es sich um eine soziale Einrichtung handelt.
- 2.
Gewährt eine Unterstützungskasse laufende Leistungen, so ist das zulässige Kassenvermögen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG 1977) auch dann auf der Grundlage der durchschnittlich gewährten Leistungen zu ermitteln, wenn die Kasse nur in wenigen Fällen laufende Leistungen gewährt.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 18.07.1990 - AZ: I R 22/87