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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1985, Az.: BVerwG 9 C 48/84

Asylverfahren; Gerichtsbeschluß; Verfügung; Vorsitzender; Berichterstatter; Zustellung; Dreimonatsfrist; Rechtsschutzbedürfnis; Berufung; Mitwirkungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 48/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 09.08.1983 - A 11 K 426/81
VGH Mannheim 23.02.1984 - A 12 S 999/83

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 213 - 220
  • DVBl 1985, 959-962 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 208 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1986, 46-48 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 AsylVfG braucht nicht in Form eines Gerichtsbeschlusses zu ergehen, sondern kann auch durch Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters erfolgen. Sie muß jedoch nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt werden.

2. Ein Kläger hat das Verfahren i. S. von § 33 AsylVfG "nicht mehr betrieben", wenn er innerhalb der Dreimonatsfrist nicht substantiiert dargelegt hat, daß und warum sein Rechtsschutzbedürfnis trotz der entstandenen Zweifel an seinem Fortbestehen nicht entfallen ist.

3. Der Umstand, daß die Berufungsschrift nicht zugleich die Berufungsbegründung enthält, berechtigt für sich allein nicht zum Erlaß einer Aufforderung nach § 33 AsylVfG.

4. Die Aufforderung i. S. des § 33 AsylVfG setzt einen bestimmten Anlaß voraus, der geeignet ist, Zweifel in das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu setzen. Diese können sich auch aus einer Vernachlässigung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben.