Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1995, Az.: II ZR 288/94
Gesellschafterversammlung; Beschlußfassung; Feststellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1995
- Aktenzeichen
- II ZR 288/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AG 1996, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1996, 11-12 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 82 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1996, 689-691
- DStR 1996, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1996, 47-49 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 2187-2188 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 1982-1983 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Leiter der Gesellschafterversammlung einer GmbH das rechtliche Beschlußergebnis nicht festgestellt, weil die Gesellschafter sich über die Stimmberechtigung nicht einigen konnten, so kann auf Feststellung geklagt werden, daß der beantragte Beschluß gefaßt wurde.
Tatbestand:
Die beiden Kläger und ihre Schwester sind Gesellschafter der beiden verklagten Gesellschaften mit Geschäftsanteilen von je 8.000,-- DM. Die weiteren Geschäftsanteile von 26.000,-- DM halten die genannten Geschwister gemeinsam als Erben ihrer verstorbenen Mutter. In einem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 23. Dezember 1985 vereinbarten die Geschwister, diese Beteiligung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu verwalten, deren Auseinandersetzung bis zum 31. Dezember 1996 ausgeschlossen sein sollte. Mit der Geschäftsführung beauftragten sie bis zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich ihren Vater, der in den Gesellschaftsverträgen der Beklagten auch zu deren Geschäftsführer bestellt war. Sie bevollmächtigten ihn auch, in Gesellschafterversammlungen der Beklagten das Stimmrecht aus dem gemeinsamen Geschäftsanteil auszuüben.
In der Folgezeit kam es zu tiefgreifenden Differenzen zwischen den Klägern und ihrem Vater, in deren Verlauf die Kläger auch Kündigungen der Verträge vom 23. Dezember 1985 aussprachen. Bei einer Gesellschafterversammlung am 30. April 1993, an der die Kläger, ihre Schwester und ihr Vater teilnahmen, wurde über die Abberufung des Vaters als Geschäftsführer der Beklagten und die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages abgestimmt, wobei sich die Beteiligten jedoch nicht einig wurden, ob der Vater der Kläger mitstimmen durfte. Die Kläger stimmten für die Anträge, ihre Schwester und ihr Vater dagegen.
Die Kläger sind der Ansicht, ihr Vater habe keine Stimmrechtsvollmacht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehr besessen und er sei zudem von der Abstimmung über seine eigene Abberufung ausgeschlossen gewesen. Sie haben beantragt festzustellen, daß ihr Vater durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 30. April 1993 aus seiner Position als Geschäftsführer der Beklagten abberufen und sein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Klageantrag dahin ausgelegt, daß die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung dessen Anstellungsvertrages festgestellt werden soll. Auch die Parteien verstehen den Klageantrag, wie sich aus ihren Erklärungen im Revisionsverfahren ergibt, in diesem Sinne.
2. Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, weil die Kläger den in der Gesellschafterversammlung vom 30. April 1993 gefaßten Beschluß im Wege der Anfechtungsklage hätten angreifen können und müssen. Seit der Bundesgerichtshof in BGHZ 97, 28 [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] die Verbindung einer Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlußfeststellungsklage auch für negative Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH zugelassen habe, bestehe "kein Bedarf mehr", die Anfechtungsklage nur dann zuzulassen, wenn ein Gesellschafterbeschluß festgestellt sei. Da die Wirksamkeit des Beschlusses nicht von einer solchen Feststellung abhänge, müsse auch in diesem Fall eine (befristete) Anfechtungsklage, verbunden mit einer positiven Feststellungsklage, erhoben werden.
3. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Den Klägern kann es nicht verwehrt werden, im Wege der Feststellungsklage klären zu lassen, ob der nicht inhaltlich festgestellte Gesellschafterbeschluß vom 30. April 1993 wirksam zustande gekommen ist.
a) Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Ansicht läßt sich, wie dieses nicht verkannt hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht ableiten. Der Senat hat vielmehr in BGHZ 76, 154, 156 [BGH 28.01.1980 - II ZR 84/79] entschieden, daß dann, wenn der Leiter der Gesellschafterversammlung das rechtliche Beschlußergebnis nicht festgestellt, sondern nur das tatsächliche Abstimmungsverhältnis zu Protokoll gegeben hat, eine Klage nach § 256 ZPO der richtige Weg ist, um eine verbindliche Feststellung des Beschlußergebnisses herbeizuführen. Die späteren Entscheidungen des Senats (vgl. neben dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil BGHZ 97, 28 [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] auch BGHZ 104, 66) beziehen sich auf Fälle, in denen das Beschlußergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist. Die dort entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Fälle, in denen es an einer solchen Feststellung fehlt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht übertragen.
Wie der Senat bereits in BGHZ 76, 154, 156 [BGH 28.01.1980 - II ZR 84/79] dargelegt hat, kann der Kläger bei einer solchen Sachlage schon deswegen nicht auf die Erhebung einer Anfechtungsklage verwiesen werden, weil er gerade die Ansicht vertritt, die Gesellschafterversammlung habe wirksam im Sinne der von ihm gestellten Anträge beschlossen. Da ein Beschlußergebnis nicht festgestellt wurde, ist nichts vorhanden, wogegen sich die Anfechtungsklage richten könnte. Es geht vielmehr um die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Beschluß eines bestimmten Inhalts überhaupt gefaßt wurde. Über diese Frage muß, nachdem der Versammlungsleiter sie nicht entschieden hat, eine gerichtliche Entscheidung im Wege der Feststellungsklage herbeigeführt werden können (ebenso Scholz/K. Schmidt, GmbHG 8. Aufl. § 45 Rdn. 98, 50 f.; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 251; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 66).
b) Dem steht die Erwägung des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Zulassung einer solchen Feststellungsklage stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung, nach der die Anfechtungsklage auch bei der GmbH einer am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Befristung unterworfen sei (vgl. BGHZ 104, 66, 70; 111, 224) [BGH 14.05.1990 - II ZR 126/89]; es sei kein vertretbarer Grund dafür zu erkennen, daß einem Gesellschafter, der Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses schon in der Gesellschafterversammlung äußert, im Wege der allgemeinen Feststellungsklage praktisch die Möglichkeit unbefristeter gerichtlicher Überprüfung eingeräumt wird, während der Gesellschafter, dem sich solche Bedenken erst später erschließen, auf die befristete Anfechtungsklage angewiesen ist. Diese Vergleichsbetrachtung übersieht den wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen, der darin besteht, daß im letzteren Fall ein festgestellter Beschluß existiert, dem zumindest eine vorläufige Verbindlichkeit zukommt, während in Fällen der vorliegenden Art mangels einer solchen Feststellung gerade in der Schwebe gelassen wurde, ob ein Beschluß bestimmten Inhalts überhaupt gefaßt wurde; hier kann also auch keine vorläufige Verbindlichkeit eintreten (ebenso Hachenburg/Raiser aaO. Rdn. 90 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 14. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 41).
Daran ändert auch die Feststellung des Berufungsgerichts nichts, im vorliegenden Fall habe sich allen anwesenden Gesellschaftern "unmittelbar erschlossen", daß der Antrag infolge der Nein-Stimmen der Schwester und des Vaters der Kläger abgelehnt war. Dies ist nur in bezug auf das tatsächliche Stimmenverhältnis richtig, nicht - worauf es entscheidend ankommt - in bezug auf das rechtliche Beschlußergebnis (BGHZ 76, 154, 156 [BGH 28.01.1980 - II ZR 84/79]; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO. Rdn. 64). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rechtslage dann derjenigen bei getroffener Beschlußfeststellung gleichzuerachten ist, wenn die Gesellschafter auch ohne ausdrückliche Feststellung am Ende der Gesellschafterversammlung von einem bestimmten Beschlußergebnis übereinstimmend ausgegangen sind (so Hachenburg/Raiser aaO. Rdn. 96; Lutter/Hommelhoff aaO.; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO. Rdn. 65).
Nach Ansicht des Senats würde der Rechtsschutz eines Gesellschafters ungerechtfertigt eingeschränkt, wenn ihm verwehrt würde, gerichtlich feststellen zu lassen, daß ein von ihm beantragter Beschluß bei rechtlich zutreffender Bewertung des Abstimmungsergebnisses entgegen dem Bestreiten anderer Gesellschafter zustande gekommen ist. Von der rechtzeitigen Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den nach eigenem Vorbringen gar nicht zustande gekommenen und auch nicht durch Verkündung und Protokollierung dokumentierten Ablehnungsbeschluß kann dieser Rechtsschutz nicht abhängig gemacht werden. Da ein derart umstrittener Beschluß nicht in gleicher Weise einen Vertrauenstatbestand schafft wie ein festgestelltes Beschlußergebnis, besteht keine Notwendigkeit, diese Rechtsschutzmöglichkeit derselben zeitlichen Begrenzung zu unterwerfen wie eine Anfechtungsklage. Auch die Feststellungsklage wird der interessierte Gesellschafter, um sich nicht dem Verwirkungseinwand oder dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen, im übrigen zeitnah erheben müssen (Hachenburg/Raiser aaO. Rdn. 255; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO. Rdn. 90 b).
4. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Feststellungsklage ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Feststellungen im Berufungsurteil reichen für eine abschließende Beurteilung der Begründetheit nicht aus.