Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.12.2008, Az.: 1 BvR 3457/08
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 22.12.2008
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3457/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 39373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
...
gegen
den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 5. November 2008 - B 6 KA 59/08 B -,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2008 - L 11 KA 16/08 -,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20. November 2007 - S 19 KA 3/05 -,
den Beschluss des Berufungsausschusses - Zahnärzte im Bereich der KZV Nordrhein - vom 9. November 2004 - BA-03/2004 -,
den Beschluss des Zulassungsausschusses - Zahnärzte für den Bezirk Nordrhein - vom 15. März 2004 - ZE-14/2004 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass § 95 Abs. 6 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) in der ständigen Auslegung durch das Bundessozialgericht, der das Landessozialgericht vorliegend gefolgt ist, verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfGE 69, 233 <244> ) . Ebenfalls in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG prüfen die Fachgerichte bei nicht im Wege der sofortigen Vollziehung umgesetzten Zulassungsentziehungen außerdem, ob der betroffene Arzt während der Dauer des Rechtsstreits die durch seine gröblichen Pflichtverletzungen verlorene Eignung zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung infolge eines Wohlverhaltens möglicherweise wiedererlangt hat, die Entziehung der Zulassung also nicht mehr angemessen erscheint. Ausgehend von dieser Auslegung des § 95 Abs. 6 SGB V begegnet die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist zu beachten, dass die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418 [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 612/52]<420> ) . Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, nach Auffassung eines Beschwerdeführers oder tatsächlich objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen.
Die vom Landessozialgericht im vorliegenden Fall an die Feststellung der Wiedererlangung der Eignung gestellten Anforderungen beruhen nicht auf einer derartigen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit. Da unter dem Gesichtspunkt des "Wohlverhaltens" die Änderung der maßgeblichen Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit in der gegebenen prozessualen Situation einer Anfechtungsklage generell maßgeblich ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 Rn. 33), geprüft wird, begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nach Auffassung des Landessozialgerichts die so genannte Bewährungszeit erst ab diesem Zeitpunkt beginnt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bewährungszeit keine verbindliche Mindestdauer hat, sondern jedenfalls - wie vorliegend - auch geprüft wird, ob der Entzug der Zulassung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls nicht mehr angemessen erscheint.
Ferner begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Landessozialgericht die Zweifel an einer nachhaltigen Verhaltensänderung maßgeblich mit der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens begründet und diese Feststellung im Wesentlichen aufgrund seiner Einwände gegen die Bewertung seines Verhaltens als gröbliche Pflichtverletzung trifft. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass dem betroffenen Arzt die Ausübung insbesondere seiner Rechte im Strafverfahren unbenommen bleiben muss, und dass es ihm möglich sein muss, sich im Streit um die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung mit dem Unrechtsgehalt des ihm zur Last gelegten Verhaltens auseinanderzusetzen. Mit einer derartigen prozessualen Vorgehensweise wird der Betroffene regelmäßig die (gröbliche) Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens in Abrede stellen, also das Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 Abs. 6 SGB V im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Das Vorbringen ist daher bei der Prüfung des Vorliegens einer groben Pflichtwidrigkeit zu würdigen, wie dies im Ausgangsverfahren auch geschehen ist. Kommt das Gericht dann allerdings zu dem Ergebnis, dem Arzt sei eine gröbliche Pflichtverletzung vorzuwerfen, so ist es verfassungsrechtlich nicht gehindert, das entsprechende Vorbringen auch bei der Prüfung zur berücksichtigen, ob sich die Sachlage während des Prozesses zugunsten des Betroffenen geändert hat.
Das Bundessozialgericht führt hierzu nachvollziehbar und in Einklang mit den Regeln des Beweismaßstabs (vgl. hierzu Keller, a.a.O., § 128 Rn. 3b) und den Grundsätzen der Feststellungslast (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 103 Rn. 19a) aus, dass der Eignungsmangel zur Überzeugung des Gerichts wieder entfallen sein muss und dass verbleibende Zweifel zu Lasten des Betroffenen gehen. Da es dem gewichtigen Gemeinwohlbelang der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung dient, ausschließlich geeignete Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, besteht keine Veranlassung, diese allgemeinen Maßstäbe in der vorliegenden Fallkonstellation nicht anzuwenden und die (im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtmäßige) Entziehung der Zulassung bei weiterhin bestehenden Zweifeln des Tatsachengerichts an der Eignung des Arztes aufzuheben. Bei der hierzu erforderlichen Prognose sind grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und zu würdigen. Ein wesentlicher Umstand wird dabei typischerweise die Frage der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und einer hieraus gegebenenfalls resultierenden Einstellungs- und Verhaltensänderung für die Zukunft sein. Der Feststellung einer Unrechtseinsicht kann insbesondere dann die Grundlage fehlen, wenn die prozessuale Vorgehensweise (auch nach Abschluss des Strafverfahrens) insoweit keine positiven Anhaltspunkte bietet; verbleibende Zweifel gehen dann nach den dargestellten prozessualen Grundsätzen zu Lasten des Betroffenen.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus unter Hinweis auf bestimmte tatsächliche Umstände die Auffassung der Fachgerichte angreift, er sei weiterhin als ungeeignet für die Tätigkeit als Vertragszahnarzt anzusehen, wendet er sich gegen die verfassungsgerichtlich grundsätzlich nicht zu überprüfende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Ausgangsgerichte. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist insofern nicht ersichtlich.
Die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts verstößt ferner nicht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Das Gericht hat die Anforderungen an die Revisionszulassung nicht in verfassungswidriger Weise überspannt (vgl. hierzu BVerfGE 78, 88 [BVerfG 17.03.1988 - 2 BvR 233/84]<98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage sei nur unvollständig erfasst und beantwortet worden, geht fehl. Es hat hierzu unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, mit welchem Ergebnis und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage bereits geklärt ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.