Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.12.2025, Az.: B 11 AL 31/25 BH
Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.12.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 31/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 32463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:011225BB11AL3125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 08.09.2023 - AZ: S 15 AL 1035/23
- LSG Hessen - 26.09.2025 - AZ: L 7 AL 90/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines besonderen Vertreters wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die vorbezeichnete Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Verfahren, in dem in der Sache die Höhe des Alg für die Zeit vom 13. bis 31.1.2023 unter Berücksichtigung von Änderungen im Lohnsteuergesetz 2023 im Streit steht und sich der Kläger zudem gegen eine Vielzahl weiterer Bescheide wendet, die bereits Gegenstand sonstiger Verfahren vor dem LSG waren, sind Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erkennen. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Divergenz vor.
Ebenso wenig wird ein Rechtsanwalt Verfahrensmängel mit Erfolg geltend machen können. Eine Anhörung fand vor der durch Beschluss erfolgten Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 153 Abs 5 SGG) statt, dieser Beschluss ist dem Kläger auch zugestellt worden. Der Antrag des Klägers, ihm eine Fahrkarte zum Termin zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung zu stellen, ist vor dem Termin verbeschieden worden. (Sonstige) Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 2 GG) verletzt worden wäre oder sonstige Verfahrensmängel vorliegen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das LSG die in seinem Ermessen stehende Entscheidung über die Durchführung einer Videoverhandlung nach § 110a SGG durch unanfechtbaren (vgl dazu auch das Verfahren B 11 AL 34/25 BH) begründeten Beschluss vom 18.9.2025, zugestellt am 24.9.2025, und damit rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, abgelehnt.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Bestellung eines besonderen Vertreters iS des § 72 SGG kommt nicht in Betracht. Weder hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 72 Abs 1 SGG), noch macht die Entfernung des derzeitigen Aufenthaltsorts zum Gerichtssitz in Kassel die Bestellung eines solchen Vertreters erforderlich (§ 72 Abs 2 SGG).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.