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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.11.1975, Az.: 1 ABR 107/74

Tendenzunternehmen; Unternehmenszweck; Tendenzschutz; Zeitungsverlag; Zeitschriftenverlag; Ausschluß der Bildung eines Wirtschaftsausschusses; Verfassungsmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1975
Aktenzeichen
1 ABR 107/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hessen - 07.05.1974 - AZ: 5 TaBV 37/73

Fundstellen

  • BB 1976, 183
  • DB 1975, 2284 (Volltext)
  • DB 1976, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1976, 519-520

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist möglich, andererseits aber nicht erforderlich, daß ein Tendenzunternehmen mehreren der in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG genannten Bestimmungen dient.

2. Nicht die persönliche Einstellung des Unternehmers, sondern der Unternehmenszweck ist für die Tendenzeigenschaft entscheidend.

3. Tendenzschutz genießen nicht nur Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, sondern auch Buchverlage.

4. § 118 Abs. 1 BetrVG, insbesondere der Ausschluß der Bildung eines Wirtschaftsausschusses in Tendenzunternehmen, widerspricht weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 20 Abs. 1 GG.