Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.07.1996, Az.: 5 StR 199/96
Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision; Voraussetzungen für die Verletzung sachlichen Rechts; Rüge die Nichtzulassung als Nebenkläger in der Tatsacheninstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 199/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 22.12.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1997, 97 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessgegner
Saber E. aus B., geboren am ... 1968 in E. (Libanon),
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Juli 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Häger, Basdorf, Nack, Rothfuß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 1995 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags an dem Bruder des Nebenklägers verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des anschlußberechtigten Nebenklägers hat keinen Erfolg.
I.
Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision.
Nebenkläger können ein Urteil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 400 Abs. 1 StPO) nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 4 StR 213/96 -). Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, daß die Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1994 - 5 StR 613/94 -).
Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte wegen der Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluß ergibt, verurteilt worden. Der Nebenkläger rügt nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts (vgl. hierzu unter anderem BGH, Beschluß vom 8. Mai 1996 - 2 StR 143/96 -). Der Sachrüge ist nicht zu entnehmen, daß das Ziel seiner Revision die Verschärfung des Schuldspruchs von Totschlag auf Mord ist. Dies kann ebenfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag hergeleitet werden (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6). Auch der - formgerecht erhobenen - Verfahrensrüge ist ein solches Ziel des Rechtsmittels nicht eindeutig zu entnehmen. Beanstandet wird mit der Rüge die Nichtzulassung als Nebenkläger in der Tatsacheninstanz. Soweit im Rahmen dieser Verfahrensrüge vorgetragen wird, daß "sich von vornherein auch eine rechtliche Bewertung als Mord, an dem sich keines Angriffs versehenden, zum Zeitpunkt der Schußabgabe vom Angeklagten abgewendet stehenden Fattah E. nicht ausschließen läßt" (Bl. 105 und 106 der Revisionsrechtfertigungsschrift), wird damit nur begründet, weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen soll. Ob damit auch das Ziel der Anfechtung - Verurteilung wegen Mordes - angegeben wird, ist fraglich.
Der Senat kann diese Frage jedoch offenlassen, da die Revision jedenfalls unbegründet ist.
II.
1.
Die Rüge, der Tatrichter habe unter Verstoß gegen § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO den Revisionsführer nicht als Nebenkläger zugelassen, greift nicht durch.
a)
Allerdings hat das Landgericht durch Beschluß vom 30. August 1995 unter Berufung auf § 80 Abs. 3 JGG die Anschlußerklärung des Nebenklägers zu Unrecht (BGH StV 1996, 83, zum Abdruck in BGHSt 41, 288 bestimmt, erst nach der landgerichtlichen Beschlußfassung ergangen) mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Verfahren sich auch gegen einen mitangeklagten Jugendlichen richtete. Daraufhin nahmen der - als Zeuge gehörte - Nebenkläger nicht in der Eigenschaft als Nebenkläger und sein Prozeßbevollmächtigter überhaupt nicht an der Hauptverhandlung teil.
b)
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht.
Die unberechtigte Nichtzulassung ist für den Nebenkläger nur dann ein durchgreifender Revisionsgrund, wenn nicht auszuschließen ist, daß er Tatsachen hätte vorbringen und/oder Beweismittel benennen können, die für den Schuldspruch (vgl. § 400 StPO) wesentliche Bedeutung haben können.
Die gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers ist - wie die gesetzwidrige Zulassung - nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH StV 1981, 535; RGSt 66, 346, 348, 349; 59, 100, 104; 16, 253, 254; OLG Karlsruhe VRS 50, 119, 120; OLG Frankfurt NJW 1966, 1669) ein relativer Revisionsgrund, der dann nicht durchgreift, wenn das Urteil nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Durch das am 1. April 1987 in Kraft getretene Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496) hat sich hieran nichts geändert. Der Nebenkläger gehört weiterhin nicht zu den Personen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt; § 338 Nr. 5 StPO ist daher nicht anwendbar (vgl. schon RGSt 28, 220, 225; 59, 100, 104).
Im vorliegenden konkreten Einzelfall schließt der Senat aus, daß der Nebenkläger als Verfahrensbeteiligter durch Behauptung tatbestandserheblicher Umstände sowie durch Stellung von Anträgen oder Einführung von zusätzlichen Beweismitteln auf eine Verschärfung des Schuldspruchs, die hier wegen der Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers allein in Betracht kommt, hätte hinwirken können. Denn es war insoweit (entsprechend der Anklage) eine Verurteilung wegen Totschlags erfolgt und die Annahme der Voraussetzungen von Mord schied bei der gegebenen Sachlage offensichtlich aus: Es handelte sich um eine im voraus nicht geplante Tötungshandlung im Rahmen einer offen geführten Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Beteiligten.
Der Revisionsführer, der im übrigen in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist (vgl. dazu UA S. 27 bis 29), zeigt hierzu auch keine konkreten Anhaltspunkte oder Beweismittel auf. Die Frage, ob eine Verschärfung des Rechtsfolgenausspruchs möglich gewesen wäre, stellt sich nicht, da § 400 Abs. 1 StPO die früher weitergehende Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers beschränkt hat (allgemeine Meinung; vgl. hierzu unter anderem Pelchen in KK 3. Aufl. § 400 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 3; Fezer in KMR § 400 StPO Rdn. 1).
2.
Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Häger
Basdorf
Nack
Rothfuß