Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.2003, Az.: VIII ZB 76/03
Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist; Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden eines Prozessbevollmächtigten bei mangelnder Fristenkontrolle; Eintragung von Vorfristen für Rechtsmittelbegründungsfristen im Fristenkalender
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.2003
- Aktenzeichen
- VIII ZB 76/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 24.06.2003
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 22. Dezember 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. Juni 2003 wird verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Streitwert: 2.968,48 EUR.
Gründe
I.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts vom 28. März 2003, der Beklagten zugestellt am 3. April 2003, ist die Beklagte zur Zahlung von 920,32 EUR nebst Zinsen verurteilt worden und ist ihre auf 2.048,16 EUR gerichtete Widerklage abgewiesen worden. Am 5. Mai 2003, einem Montag, hat die Beklagte durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Berufung eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels ist am 5. Juni 2003 beim Landgericht eingegangen.
Nach einem Hinweis der Kammer darauf, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am 3. Juni 2003 verstrichen sei, hat die Beklagte beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Sachvortrag der Beklagten sei nicht ersichtlich, dass im Büro des Beklagtenvertreters eine hinreichende Fristenkontrolle gewährleistet sei. Auch aus den vorgelegten Versicherungen an Eides statt lasse sich nur entnehmen, dass die Büroleiterin die Fristeintragungen ihrer Kollegin als solches überprüfe. Dies sei nicht ausreichend, da damit keine Überprüfung daraufhin stattfinde, ob die Fristberechnung selbst sachlich richtig sei. Daher sei von einem Organisationsverschulden des Beklagtenvertreters auszugehen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Auf die von der Beklagten im Rahmen des § 574 Abs. 2 ZPO für bedeutsam gehaltenen Fragen kommt es nicht an. Dem Gesuch auf Wiedereinsetzung konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil dem Vortrag der hierfür darlegungspflichtigen Beklagten (vgl. § 233 ZPO) nicht entnommen werden kann, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten für Rechtsmittelbegründungsfristen Vorfristen im Fristenkalender eingetragen werden. Fehlt eine entsprechende allgemeine Kanzleianordnung, liegt ein Organisationsverschulden vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365 unter II 1 c; Musielak/Grandel, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Dieses Organisationsverschulden ist auch ursächlich für die Fristversäumnis gewesen. Würden im Büro des Beklagtenvertreters für Rechtsmittelbegründungsfristen Vorfristen notiert, wäre vorliegend die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Dies ist auch für den Fall anzunehmen, dass nur eine von der Rechtsprechung als ausreichend erachtete Vorfrist von vier Tagen eingetragen worden wäre (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999, a.a.O.). Wäre dem Rechtsanwalt die Sache vier Tage vor dem (vermeintlichen Ablauf der Frist am) 5. Juni 2003, d.h. also spätestens am (Montag) 2. Juni 2003 vorgelegt worden, hätte er bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Berufungsbegründungsfrist noch einhalten können. Zwar ist ein Rechtsanwalt nicht gehalten, Rechtsmitteleinlegungen noch am Tag der Vorlage zur Vorfrist abschließend zu bearbeiten. Es trifft ihn jedoch die Obliegenheit, nunmehr zu prüfen, ob das Fristende zutreffend notiert ist (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, NJW 19.07.2825 unter II 2).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 2.968,48 EUR.