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§ 18 KrWaffG - Verbot von biologischen und chemischen Waffen

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Redaktionelle Abkürzung
KrWaffG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
190-1

Es ist verboten,

  1. 1.

    biologische oder chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder

  2. 1a.

    einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder

  3. 2.

    eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.