Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1969, Az.: 4 StR 480/69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1969
- Aktenzeichen
- 4 StR 480/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 08.07.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 253 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 288 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug im Rückfall
Amtlicher Leitsatz
Hat der teilweise freigesprochene Angeklagte gegen ein Urteil nur Revision eingelegt, ohne die Entscheidung über die Kosten und Auslagen zu beanstanden, so hat das Revisionsgericht diese Entscheidung nicht nachzuprüfen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten
in der Sitzung vom 5. Dezember 1969
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Juli 1969 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
§ 60 StGB n.F. schreibt die Anrechnung der seit dem 9. Juli 1969 erlittenen Untersuchungshaft unmittelbar vor; Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.
Die Entscheidung im angefochtenen Urteil über die Auslagen des teilweise freigesprochenen Angeklagten hat der Senat nicht nachzuprüfen. Denn nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO (i.d.F. des Art. 2 Nr. 20 des EGOWiG vom 24. Mai 1968 - BGBl I 503 -) ist gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen selbständig die sofortige Beschwerde gegeben; eine Revision gegen das Urteil des Tatrichters kann sich daher nicht auf die Kosten- und Auslagenentscheidung erstrecken (Schwarz/Kleinknecht StPO 28. Aufl. § 464 Anm. 7). Wenn allerdings die Erklärungen, die ein Angeklagter oder für ihn sein Verteidiger innerhalb der für die sofortige Beschwerde eingeräumten Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) abgibt, erkennen lassen, daß die Entscheidung über die Kosten und Auslagen angefochten werden soll, so sind sie als sofortige Beschwerde aufzufassen und zu behandeln. Nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich. Das gilt auch dann, wenn die Angriffe gegen die Entscheidung über die Kosten und Auslagen - innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO - in einem Schriftsatz erhoben werden, der sich sonst nur mit der Revisionseinlegung oder (und) der Revisionsbegründung befaßt. Dies muß um so mehr genügen, als nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO das Revisionsgericht auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig ist, wenn gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Revision eingelegt worden ist. - In der vorliegenden Sache haben jedoch der Angeklagte und sein Verteidiger mit keinem Wort erkennen lassen, daß sie die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beanstanden wollen.
Börtzler
Mayr
Sanders
Hürxthal