Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1952, Az.: 4 StR 26/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1952
Aktenzeichen
4 StR 26/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Hannover - 09.05.1950

Verfahrensgegenstand

Falsche Anschuldigung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. September 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 9. Mai 1950, soweit die Angeklagte Hermine S. verurteilt worden ist, in Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte nur wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt ist, und im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Heinrich S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagten haben Anfang 1944 bei der Geheimen Staatspolizei gegen den Reichsbahnbetriebswart H. eine unwahre Anzeige wegen Abhörens ausländischer Rundfunknachrichten erstattet, und zwar die angeklagte Ehefrau wider besseres Wissen. H. wurde daraufhin von Gestapo-Beamten festgenommen, misshandelt und bedroht und vom Sondergericht zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt.

2

Das Schwurgericht hat die Angeklagte Hermine S. wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 2 Monaten verurteilt. Den Angeklagten Heinrich S. hat das Schwurgericht im Urteilsspruch des Verbrechens gegen die Menschlichkeit für schuldig erklärt, das Verfahren gegen ihn indessen nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

3

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch beide Angeklagten Revision eingelegt. Die Revision der angeklagten Ehefrau ist durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs in Köln vom 27. September 1950 als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Der Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegenüber der angeklagten Frau S. nur im Strafausspruch aufrecht erhalten und im Übrigen zurückgenommen.

4

1.

Der dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommene Strafausspruch gegen die Ehefrau kann nicht bestehen bleiben. Durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABl Nr. 65, 1138) ist den deutschen Strafverfolgungsbehörden die Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit wieder entzogen worden. Der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Mit dem Wegfall des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ist die Strafe nur noch unter Zugrundelegung des deutschrechtlichen Strafrahmens zu bemessen.

5

Eine Beeinflussung durch Rechtsirrtum lassen die Strafzumessungsgründe nicht erkennen.

6

Nicht fehlerhaft ist im vorliegenden Fall insbesondere die Erwägung, dass sich, nachdem seit der Straftat eine Heine von Jahren verstrichen sei, schliesslich auch das Sühnebedürfnis mindere. Zwar wird der Gesichtspunkt, das weite Zurückliegen einer Tat strafmildernd zu veranschlagen, regelmässig dann auszuscheiden haben, wenn ihre Verfolgung unter nationalsozialistischer Herrschaft aus politischen Gründen nicht betrieben werden konnte, und es sich jetzt darum handelt, rechtsstaatliche Verhältnisse wiederherzustellen (vgl OGHSt 1, 121; 2, 98; - BGH 4 StR 10/50 vom 24. Januar 1952). So liegen die Verhältnisse hier aber nicht. Der Geschädigte unternahm nämlich auch nach dem Zusammenbruch jahrelang nichts zur Sühne des ihm angetanen Unrechts und erstattete erst im Oktober 1948 Anzeige, weil er erfuhr, dass die wesensmässig unwahrhaftige Angeklagte nunmehr einen früheren Kriminalsekretär um eine Bescheinigung dahin ersuchte, sie und ihre Tochter seien im Februar 1944 von der Gestapo wegen Abhörens feindlicher Rundfunksender verhaftet worden.

7

Bei der neuen Strafzumessung wird die zwingende Vorschrift des § 165 StGB zu beachten sein.

8

Der nachträgliche Wegfall deutscher Gerichtsbarkeit wirkt sich vorliegend auf den an sich rechtskräftigen Schuldspruch aus. Fehlt es nämlich an einer Prozessvoraussetzung, so entbehrt selbst ein rechtskräftiger Schuldspruch der Grundlage und muss, solange das Gesamtverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist, insoweit zurücktreten, als die Wirkung des Verfahrenshindernisses reicht (RG DStrR 1939, 287). Der Schuldspruch war daher dahin zu ändern, dass die Angeklagte nur wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt ist. Ein darüber hinausgehender Eingriff in den Schuldspruch wäre nicht gerechtfertigt.

9

2.

Die Revision des Angeklagten Heinrich S. muss - auch abgesehen vom Wegfall der Gerichtsbarkeit aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 - schon deshalb Erfolg haben, weil für einen Schuldspruch kein Raum blieb, wenn das Schwurgericht die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes für vorliegend erachtete.

10

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht darüber hinaus mit Recht fehlerhafte Anwendung des Straffreiheitsgesetzes geltend. Zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils war nämlich gegen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Göttingen (4 Js 567/49) auf Grund eines vor dem 15. September 1949 liegenden Sachverhalts ein weiteres Strafverfahren wegen Betruges und wegen Entziehung elektrischer Arbeit anhängig, in dem der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts in Göttingen (4 KMs 2/51) vom 14. März 1951 zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Da es für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht allein auf die Höhe der im gegenwärtigen Verfahren zu erwartenden Strafe, sondern gemäss seines § 4 auf die Höhe der Gesamtstrafe aus den beiden gegen den Angeklagten anhängigen Strafverfahren ankam, hätte das Schwurgericht das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern zwecks Herbeiführung einer gemeinsamen Verhandlung und Aburteilung der beiden für die Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Verfahren aussetzen müssen (vgl BGH 3 StR 71/51 vom 19. März 1951).

11

Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Angeklagte, falls ihm die Kenntnis der Unrichtigkeit der erstatteten Anzeige wiederum nicht nachzuweisen sein sollte, nach § 164 Abs. 5 StGB strafbar gemacht haben kann.

12

Möglicherweise hat der Angeklagte auch den Tatbestand der Freiheitsberaubung als mittelbarer Täter verwirklicht; denn wer durch Täuschung einer Behörde die Festnahme eines Dritten veranlasst, beraubt diesen der Freiheit (BGH 1 StR 837/51 von 10. Juni 1952). Ferner wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte, der nach den Feststellungen des Schwurgerichts sein Opfer durch die Anzeige bei der Geheimen Staatspolizei bewusst und gewollt der Willkür des nationalsozialistischen Partei- und Staatsapparates überantwortete, sich der Teilnahme an den Misshandlungen und Drohungen schuldig gemacht hat, deren sich die Beamten der Geheimen Staatspolizei zum Zwecke der Aussageerpressung bedient haben. Dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannt hat, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sie erkennen konnte (vgl BGH NJW 1952, 593 Nr 26).

13

Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Groß
Krumme
Engels
Hülle
Dr. Augustin