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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.09.1983, Az.: 12 RK 10/82

Tätigkeit eines Unternehmers; Versicherungsschutz; Unternehmenszusammenschluß; Fürsorgepflichten der Einzugsstelle; Nachträgliche Zulassung der Pauschalbesteuerung; Verwaltungsmäßige Schwierigkeiten; Inhaberin der Beitragsansprüche; Bundesanstalt für Arbeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.09.1983
Aktenzeichen
12 RK 10/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nürnberg 24.11.1981 - S 7 Kr 129/79

Fundstellen

  • BSGE 55, 297 - 300
  • NZA 1984, 334

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Unternehmer kann für sein Unternehmen auch dann versicherungsrechtlich geschützt tätig sein, wenn er für einen Unternehmenszusammenschluß arbeitet, dessen Gesellschafter er ist (Fortführung von BSGE 27, 233 (235 f.) = SozR § 537 RVO a. F. Nr. 47).

2. Aus den der Einzugsstelle obliegenden Fürsorgepflichten folgt, daß bei nachträglicher Zulassung der Pauschalbesteuerung von an sich beitragspflichtigem Arbeitsentgelt Beiträge dann nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragserhebung zu unverhältnismäßig verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen würde und den betreffenden Arbeitnehmern keine ins Gewicht fallenden Nachteile entstehen.

3. Die Bundesanstalt für Arbeit ist Inhaberin der Beitragsansprüche, die die Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Einzugsstelle gem. § 176 AFG entrichten, und ist deshalb berechtigt, in Beitragsfragen, die ihren Versicherungszweig betreffen, gegen die Einzugsstelle zu klagen.