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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1952, Az.: 1 StR 548/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1952
Aktenzeichen
1 StR 548/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwurG Ravensburg - 08.05.1952

Verfahrensgegenstand

Mord

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Dezember 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Ravensburg vom 8. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die von beiden Revisionen auf § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 83 GVG gestützte Verfahrensrüge ist begründet.

2

Die Vorschrift des § 83 GVG ist von der Rechtsprechung bisher dahin ausgelegt worden, daß der Oberlandesgerichtspräsident, wenn der von ihm ernannte Vorsitzende eines Schwurgerichts voraussichtlich für die ganze Dauer einer Tagung ausfällt, einen neuen Vorsitzenden zu ernennen hat, es also unzulässig ist, wenn der von Landgerichtspräsidenten bestellte Stellvertreter den Vorsitz führt (RGSt Bd. 60 S 327). Der Bundesgerichtshof ist in dem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 2. Oktober 1952 - 4 StR 273/52 - dieser Rechtsauffassung gefolgt.

3

Geht man von ihr aus, muß den Revisionen zugegeben werden, daß das Schwurgericht in der Verhandlung vom 8. Mai 1952 nicht ordnungsmäßig besetzt war. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Tübingen vom 12. Dezember 1951 für die im Jahre 1952 vorgesehenen fünf Tagungen des Schwurgerichts in Ravensburg Landgerichtsrat K. zum Vorsitzenden ernannt, solange für den am 1. November 1951 wegen seiner Ernennung zum Landgerichtspräsidenten in Ellwangen aus seinem Amt beim Landgericht in Ravensburg ausgeschiedenen Landgerichtsdirektor Dr. H. kein Nachfolger ernannt war. Diese Verfügung änderte und ergänzte der Oberlandesgerichtspräsident am 18. Dezember 1951 dahin, daß für die am 29. Januar 1952 beginnende erste Tagung des Schwurgerichts der Landgerichtspräsident des Landgerichts in Ravensburg zum Vorsitzenden ernannt wurde. Nachdem durch Erlaß des Justizministeriums vom 4. Januar 1952 der Landgerichtsdirektor M. mit Wirkung vom 1. Februar 1952 an das Landgericht in Ravensburg versetzt und in die mit dem Ausscheiden des Landgerichtsdirektors Dr. H. freigewordene Planstelle eingewiesen worden war, wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1952 nunmehr für die zweite und die folgenden Tagungen des Schwurgerichts Landgerichtsdirektor M. zum Vorsitzenden des Schwurgerichts ernannt. Dieser trat jedoch bis zum Beginn der zweiten Schwurgerichtstagung seinen Dienst beim Landgericht in Ravensburg noch nicht an, weil er zunächst zur Abwicklung der politischen Säuberung an das Justizministerium abgeordnet blieb. Allerdings wurde erwartet, daß sich dieser Auftrag spätestens bis zum Beginn der zweiten Schwurgerichtstagung erledigen würde. Landgerichtsdirektor M. hätte auch bis dahin seinen Dienst beim Landgericht in Ravensburg antreten und den Vorsitz bei der zweiten Schwurgerichtstagung übernehmen können, wenn er nicht inzwischen schwer erkrankt wäre. Die Erkrankung machte zunächst einen Urlaub und dann eine längere Heilkur erforderlich. Es war deshalb schon vor Beginn der für Anfang Mai 1952 angesetzten zweiten Schwurgerichtstagung ersichtlich, daß der zum Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor M. entgegen der bei seiner Ernennung gehegten Erwartung an keiner Sitzung dieser Tagung würde den Vorsitz führen können. Bei Berücksichtigung der Auslegung, die § 83 GVG in der Rechtsprechung erfahren hat, hätte deshalb der Oberlandesgerichtspräsident gemäß § 83 Abs. 1 und 3 GVG einen anderen Vorsitzenden für die zweite Tagung des Schwurgerichts ernennen müssen. Das ist nicht geschehen. Statt dessen wurde der mit Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 2. April 1952 zum Stellvertreter bestellte Landgerichtsrat K. als Vorsitzender während der ganzen zweiten Tagung des Schwurgerichts tätig. Das erkennende Gericht war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt, so daß die auf § 338 Nr 1 StPO gestützte unbedingte Revisionsrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muß.

4

Die örtliche Staatsanwaltschaft hat in ihrer Gegenerklärung auf die Revisionsbegründungen folgende Auffassung vertreten:

5

Der Oberlandesgerichtspräsident habe in der Verfügung vom 12. Dezember 1951, mit der er den Landgerichtsrat K. zum Vorsitzenden des Schwurgerichts für alle fünf Tagungen ernannt habe, sich ausdrücklich vorbehalten, daß diese Regelung gelten solle, solange kein Vorsitzender der großen Strafkammer bestellt sei. Die Verfügung vom 24. Januar 1952, mit der er nach der Versetzung des Landgerichtsdirektors M. an das Landgericht in Ravensburg diesen für die zweite und die folgenden Tagungen zum Vorsitzenden des Schwurgerichts ernannt habe, sei im Hinblick auf den ausdrücklichen Vorbehalt in der Verfügung vom 12. Dezember 1951 dahin auszulegen, daß sie nur unter der Voraussetzung gelten solle, daß Landgerichtsdirektor M. bis zum Beginn der zweiten Tagung seinen Dienst beim Landgericht in Ravensburg antrete. Diese Voraussetzung sei nicht eingetreten, Landgerichtsrat K. sei deshalb nicht als Vertreter für Landgerichtsdirektor M. sondern als der durch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 1951 zum Vorsitzenden bestellte Richter während der zweiten Tagung des Schwurgerichts als Vorsitzender tätig gewesen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1952 enthält keinen Vorbehalt und läßt für die von der örtlichen Staatsanwaltschaft vertretene Auslegung keinen Raum. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob eine solche Regelung überhaupt dem § 83 GVG entsprechen würde und also für zulässig zu erachten wäre.

6

Ohne Bedeutung ist schließlich auch, ob der Oberlandesgerichtspräsident, wenn er vor dem Beginn der zweiten Tagung für den von ihm bestellten Landgerichtsdirektor M. einen anderen Vorsitzenden ernannt hätte, nicht ebenfalls den Landgerichtsrat K. zum Vorsitzenden ernannt haben würde, wie es schon in seiner Verfügung vom 12. Dezember 1951 geschehen war. Denn entscheidend ist nur, ob die gerichtsverfassungsmäßig vorgesehenen Organe in der in § 83 GVG vorgesehenen Weise den Vorsitzenden des Schwurgerichts und seinen Stellvertreter ernannt haben, nicht aber, wen sie ernannt haben würden, wenn sie so, wie es das Gesetz erfordert, tätig geworden wären.

7

Die übrigen Revisionrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen auch mit Rücksicht darauf, daß die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift und aus diesem Grunde eine neue Verhandlung der Sache notwendig ist, keiner besonderen Erörterung.

Richter
Dr. Peetz
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch