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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.03.1998, Az.: IX B 131/97

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.03.1998
Aktenzeichen
IX B 131/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 19262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1998, 994

Tatbestand

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ausdrücklich "Nichtzulassungsbeschwerde" wegen "Nichtzulassung der Revision" gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegt.

Entscheidungsgründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, noch die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts noch einen Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 115 Abs. 3 FGO dargelegt oder bezeichnet.

3

Die Begründung der Beschwerde läßt darauf schließen, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b der Zivilprozeßordnung (Restitutionsklage) für gegeben ansieht. Auch wenn das zutreffen sollte, kann dies nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 FGO führen.

4

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).