Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2024, Az.: II ZR 193/22
Statthaftigkeit eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.2024
- Aktenzeichen
- II ZR 193/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 28278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:031224BIIZR193.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 01.03.2021 - AZ: 24 O 36/19
- OLG Karlsruhe - 14.11.2022 - AZ: 1 U 59/21
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- WM 2025, 481-482
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau und Sander sowie die Richterin Adams
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss vom 22. Oktober 2024 wird auf Antrag der Beklagten gemäß § 320 Abs. 1 ZPO in Randnummer 3 der Gründe dahingehend berichtigt, dass dessen letzter Satz statt
"Die K. AG hielt keine Aktien an der Beklagten."
richtig
"Die K. AG meldete zur Hauptversammlung 2018 keineAktien an der Beklagten an."
lauten muss.
Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.
Gründe
Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO ist bei Beschlüssen statthaft, die, wie hier, nach mündlicher Verhandlung ergangen sind (BGH Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 127/10, BeckRS 2010, 30739 Rn. 2).
Im tenorierten Umfang ist der Berichtigungsantrag begründet.
Soweit die Beklagte darüber hinaus Berichtigung von Randnummer 9 des Beschlusses begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen, weil die in Bezug genommene Passage das Berufungsurteil zutreffend wiedergibt, mithin nicht unrichtig im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO ist.