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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1976, Az.: VIII ZR 204/74

Rechtsnatur eines Leasingvertrags; Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrags; Auffälliges Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 204/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 07.05.1974

Prozessführer

1. Kaufmann Franz Peter St.

2. Ehefrau Margarete St.

Beide wohnhaft in B. ..., Am Ru. ...

Prozessgegner

MGL Maschinen- und Geräte Leasing GmbH & Co., Finanzierungsgesellschaft,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die MGL Maschinen- und Geräte Leasing GmbH,
diese vertreten durch ihre gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer Claus B. und Günter R. in B. ..., Ho. damm ...

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1976
durch
die Richter Braxmaier, Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Mai 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin vermietete dem Erstbeklagten aufgrund eines "Leasing-Vertrages" vom 29. August 1972 40 Dia-Werbegeräte "C.", hergestellt von der Firma K., B., die von der Firma Apparatebau und Vertrieb Klaus J. ausgeliefert werden sollten. Die Vertragspartner einigten sich auf eine Mietdauer von 3 Jahren (1. Dezember 1972 bis 30. November 1975) und auf einen Mietzins von monatlich 6.152,64 DM zuzüglich 676,79 DM Mehrwertsteuer (= 6.829,43 DM). Die Geräte, die eine praktisch unbegrenzte Lebensdauer haben, sollten in B. U-Bahnhöfen aufgestellt werden. Ihr Anschaffungswert ist im Leasing-Vertrag mit 160.000 DM netto (40 × 4.000) angeben. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 4

1.
Lieferung und Übernahme erfolgen am Tag des Mietbeginns am Geschäftssitz des Vermieters bzw. dem vom Vermieter benannten Ort.

...

§ 5

1.
Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Mieter das Recht, dem Vermieter eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, kann der Mieter durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen.

...

§ 7

...

4.
Zur Sicherung sämtlicher vertraglicher Ansprüche des Vermieters tritt der Mieter hiermit seine etwaigen Gehaltsforderungen und Kundenforderungen an den Vermieter ab. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch von dieser Abtretung nur Gebrauch zu machen, wenn sich der Mieter mit seinen Leistungen in Verzug befindet.

....

§ 9

1.
Für die Zeit von der Übernahme bis zur Rückgabe des Mietobjekts haftet der Mieter nicht nur für Schäden, die durch falsche Benutzung entgegen den schriftlichen Anweisungen des Herstellers/Importeurs entstanden sind, sondern trägt auch die Gefahr von zufälligem Untergang, Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts.

Der Mieter ist verpflichtet,

2. a)
das Mietobjekt in einwandfreiem Zustand sowohl äußerlich wie technisch zu halten,

b)
sämtliche vom Hersteller/Importeur/Vermieter im Kundendienstheft vorgeschriebenen Kontrollen, Wartungs- und Abschmierdienste regelmäßig auf seine Kosten bei autorisierten Werkstätten des Herstellers/Importeurs durchführen zu lassen,

c)
sämtliche Betriebs- und Bedienungsanleitungen des Herstellers/Importeurs genauestens zu beachten und einzuhalten,

d)
sämtliche anfallenden Reparaturen auf eigene Kosten bei den autorisierten Werkstätten des Herstellers/Importeurs unverzüglich durchführen zu lassen,

e)
sämtliche Kontroll-, Wartungs- und Abschmierkosten sowie Betriebs-, Unterhaltungs- und Erhaltungskosten zu seinen Lasten zu übernehmen, ebenso die Kosten, die in Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen anfallen. Kostenlos werden von den einzelnen autorisierten Werkstätten des Herstellers/Importeurs lediglich die bei dem jeweiligen Fabrikat und Typ angegebenen Garantie-Kontrollen durchgeführt.

3.
Der Mieter tritt jegliche Ansprüche auf Schadensersatz, die ihm aus einer Beschädigung des Mietobjekts zustehen, an den Vermieter ab, soweit sie nicht zur Reparatur und vollständigen Instandsetzung verwendet werden. Insbesondere wird der Anspruch auf merkantilen Minderwert an den Vermieter abgetreten.

...

§ 12

1.
Nach Ablauf der Mietdauer hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand an dem vom Vermieter bestimmten Ort zurückzugeben.

2.
Für den Fall, daß der Vermieter das Objekt nach Ablauf der Mietdauer veräußert, steht dem Vermieter ein Vorkaufsrecht zu, das innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Veräußerung durch den Vermieter ausgeübt werden muß.

Für den Fall der Veräußerung des Mietobjekts ist ein Verkaufserlös von - % bis - % des Bruttoanschaffungspreises vorgesehen.

Durch diese Regelung ist der Vermieter nicht verpflichtet, nach Ablauf der Mietdauer das Objekt durch Verkauf - auch nicht an den Mieter - zu verwerten. Diese Regelung ist unabdingbar."

2

Mit schriftlicher Übergabe-Erklärung vom 1. September 1972

"bestätigte die Firma Apparatebau und Vertrieb Klaus J. der Klägerin, 40 Stück Dia-Werbegeräte C. ...-... in Ihrem Auftrag an die Firma ... in komplettem und technisch einwandfreiem Zustand übergeben zu haben ...."

3

Der Erstbeklagte unterzeichnete am selben Tage eine "Übernahme-Erklärung" folgenden Wortlauts:

"Hiermit bestätigen wir, die oben näher bezeichneten Mietobjekte lt. Mietvertrag Nr. 20/... vom ... in komplettem und technisch einwandfreiem Zustand übernommen zu haben. Wir werden nunmehr die Mietobjekte für Sie besitzen."

4

Die Zweitbeklagte übernahm am 9. Oktober 1972 schriftlich die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen der Klägerin aus dem Vertrag vom 29. August 1972.

5

Der Erstbeklagte leistete keine Zahlungen. Mit Anwaltschreiben vom 10. März 1973 ließ er den Rücktritt vom Vertrage erklären, weil die Klägerin trotz Aufforderung vom 17. Januar 1973 die Dia-Geräte nicht geliefert habe. Die Übernahme-Erklärung vom 1. September 1972 habe er, ohne die Geräte erhalten zu haben, unterzeichnet, weil ihm gesagt worden sei, er müsse das tun, damit die Geräte von der Leasing-Gesellschaft finanziert würden. In dem Anwaltsschreiben vom 12. März 1973 heißt es weiter, der Leasing-Vertrag werde wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil die Klägerin die Vertragspflichten nicht habe erfüllen können.

6

Die Klägerin verlangt von beiden Beklagten Zahlung von fünf "Leasing-Raten" ab 1. Dezember 1971 im Gesamtbetrage von 34.147,15 DM zuzüglich Zinsen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung sind die Beklagten dem Klagebegehren entsprechend verurteilt worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

I.

Das Berufungsgericht hat den "Leasing-Vertrag" vom 29. August 1972 als Vereinbarung mit "ganz überwiegend mietvertraglichen Zügen" gewertet. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsnatur des Leasing-Vertrages ist umstritten (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, II. Bd. 10. Aufl. S. 350 ff; Mezger in BGB RGRK 12. Aufl. Einführung vor § 433 Rdn. 24; Palandt, BGB, 35. Aufl. Einführung vor § 535 Anm. 4; Senatsurteil v. 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203). Die Frage bedarf hier keiner grundsätzlichen Erörterung, denn letztlich kommt es darauf an, welche der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten die Vertragsschließenden gewählt haben. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung dem Umstand Rechnung getragen, daß der Wortlaut der Vereinbarung klar erkennen läßt, daß Klägerin und Erstbeklagter sie als einen Mietvertrag verstanden haben. Sie haben sich als Vermieter und Mieter bezeichnet. Im Vertrag ist u.a. von Mietobjekt, Mietbeginn, Mietdauer und Mietzins die Rede.

10

Auch vom Inhalt und der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Vertrages her gesehen, besteht kein begründeter Zweifel an der vom Berufungsgericht vorgenommenen Wertung, daß entgeltlich Gebrauchsüberlassung an den Dia-Werbegeräten das Wesen des Rechtsgeschäfts ausmacht. Bei der notwendigen Abgrenzung zu getarnten Abzahlungsgeschäften sind die Grundsätze beachtet worden, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat (Senatsurteil BGHZ 62, 42). Dabei hat die Vorinstanz mit Recht darauf abgehoben, daß dem Erstbeklagten in § 12 Abs. 4 des Vertrages vom 29. August 1972 kein festes Recht auf Erwerb der gemieteten Dia-Werbegeräte eingeräumt worden ist. Das Berufungsgericht hat mithin bei der Auslegung die Regeln der §§ 133, 157 BGB beachtet und keinen hierfür wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen.

11

II.

1.

Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die dem Erstbeklagten zur Verfügung gestellten Geräte seien neu gewesen. Sie ergibt sich aus dem den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzenden Hinweis in den Entscheidungsgründen, der Erstbeklagte habe seine zur Begründung der Anfechtung herangezogene Behauptung, die Klägerin habe ihm gebrauchte Geräte statt neuer zur Verfügung gestellt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. An diese Erklärung sind die Beklagten gebunden, denn Tatbestandsberichtigung ist nicht verlangt worden.

12

2.

Es begegnet schließlich keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Verschaffung des mittelbaren Besitzes als Gebrauchsgewährung im Sinne des § 535 BGB hat genügen lassen, und zwar deshalb, weil es aufgrund der Vernehmung des Zeugen J. feststellen konnte, daß dieser vom Beklagten zu 1 beauftragt worden war, die Geräte in den vorgesehenen U-Bahnhöfen zu installieren. Als dies auf Schwierigkeiten stieß, hat der Zeuge die Geräte entsprechend der Weisung des Beklagten zu 1 weiter in Verwahrung behalten.

13

III.

Der erkennende Senat hat - von Amts wegen - erwogen, ob der "Leasing-Vertrag" vom 29. August 1972 wegen eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und eines darin sich ausdrückenden übermäßigen Gewinnstrebens der Klägerin, das als verwerflich bezeichnet werden müßte, gemäß § 138 BGB nichtig ist.

14

Die Leistung, zu der sich der Erstbeklagte verpflichtet hat, besteht bei gebotener Außerachtlassung der Mehrwertsteuer als eines durchlaufenden Rechnungspostens und bei Berücksichtigung der von der Klägerin zu tragenden Investitionssteuer bezogen auf drei Grundmietjahre in der Zahlung einer Gesamtmiete von rund 135 % des von der Klägerin eingesetzten Kapitals. Dieser Prozentsatz entspricht etwa der Durschnittsbelastung des Leasingnehmers bei Vereinbarung von drei Grundmietjahren, (vgl. Hegenmüller, Leasing-Handbuch, 3. Aufl. 1973 S. 80 und die Kalkulationsbeispiele S. 133 ff).

15

Bei dieser Sachlage besteht zu weiterer Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB schon deshalb kein Anlaß, weil die Beklagten selbst den Vertrag vom 29. August 1972 auch im Nachhinein nicht als sittenwidrig ansehen.

16

IV.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels haben die Beklagten zu tragen, § 97 ZPO.

Braxmaier
Hoffmann
Wolf
Merz
Treier