Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1964, Az.: 2 StE 1/64
Strafbarkeit einer Tätigkeit für die KPD; Förderung der KPD vor deren Verbot; Im Untergrund fortbestehende KPD als "Verbindung" i.S.d. § 128 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1964
- Aktenzeichen
- 2 StE 1/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AZ: 2/1 StE 10/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 19, 280 - 286
- MDR 1964, 688-689 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung u.a.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichtigerklärung einer angewandten Strafvorschrift (§ 79 Abs. 1 BVerfGG) beseitigt die Bindung des neu erkennenden Gerichts an die rechtliche Würdigung des früheren Urteils im Umfange der Wiederaufnahmeanordnung (§ 370 Abs. 2 StPO). Diese Anordnung kann sich - ausnahmsweise - auch auf die Anwendung von Vorschriften erstrecken, die nicht unmittelbar durch den Wiederaufnahmegrund betroffen sind.
- 2)
Begrenzt das Gericht den Umfang einer Dauerstraftat entgegen der Annahme im Eröffnungsbeschluss derart, dass der Zusammenhang mit anderen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten verloren geht, so muss es wegen dieser Fälle freisprechen, falls sie nicht strafbar sind.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 17. April 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1958 - 1 StE 10/57 - wird aufgehoben
- II.
- 1)
Der Angeklagte wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (§§ 42, 47 BVerfGG) in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90 a StGB) und mit Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht (§§ 128, 94 StGB)
zu einem Jahr Gefängnis
verurteilt.
- 2)
Von der Anklage der Teilnahme an einer auf strafbare Handlungen gerichteten Vereinigung (§§ 129, 94 StGB) und der Verbreitung verfassungsfeindlicher Schriften (§ 93 StGB) wird er freigesprochen.
- 3)
Die Strafe ist durch Untersuchungs- und Strafhaft verbüsst.
- 4)
Einhundert Deutsche Mark werden eingezogen.
- 5)
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte, soweit er zu Strafe verurteilt worden ist. Im übrigen fallen die Kosten, auch die des Wiederaufnahmeverfahrens, einschliesslich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Bundeskasse zur Last.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte ist am 17. November 1931 in A. als Sohn einer deutschen Mutter unehelich geboren. Er wurde in Emmerich von deutschen Pflegeeltern aufgezogen und führt kraft behördlicher Bewilligung deren Familiennamen B.. Nach Besuch der Volksschule erlernte er das Friseurhandwerk. Dieser Beruf lag ihm aber nicht; er übte ihn nicht aus. Vielmehr arbeitete er von 1950 bis 1953 in einem Textilbetrieb in Emmerich. Dort war er - trotz seiner Jugend - drei Jahre lang Betriebsratsvorsitzender. Seit Ende 1952 ist er verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 11 und 5 Jahren. Ein weiteres Kind ist tödlich verunglückt.
In den Jahren 1948/50 gehörte der Angeklagte den Pfadfindern an. Auf Fahrten und in Zeltlagern kam er in Berührung mit Angehörigen der FDJ. Auch durch seine Betriebsratstätigkeit wurde seine Aufmerksamkeit auf politische und soziale Fragen gelenkt, die ihn nun nicht mehr los liessen. Im Sommer 1951 besuchte er die sogenannten III. Weltjugendfestspiele in Berlin. Im September 1951 trat er - 19jährig - der KPD bei. Anfang 1953 schied er aus dem Textilbetrieb aus und trat in den Dienst der KPD. Zunächst handelte es sich um gelegentliche Beschäftigung; daraus entwickelte sich aber bald ein festes Anstellungsverhältnis. Von Februar/März 1953 bis Mai 1954 war er hauptamtlicher Funktionär der KPD in Düsseldorf. Er betätigte sich massgebend an dem von der KPD betriebenen Hetzfeldzug gegen die Bundesrepublik und deren Organe. Von Mai 1954 bis in die zweite Hälfte des Jahres 1955 war er als 1. Sekretär der KPD-Kreisverwaltung Wesel-Rees tätig. Ab Spätjahr 1955 bis zu dem Verbot der KPD durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 betätigte er sich wieder hauptamtlich in der Landesleitung der KPD in Düsseldorf. Auch nach dem Verbot der KPD arbeitete er bis zu seiner Festnahme am 28. März 1957 weiter als Instrukteur an leitender Stelle für die verbotene Partei, die ihre Tätigkeit im Untergrund fortsetzte. Er bemühte sich, den Vortrieb von Schriften der verbotenen KPD zu organisieren und suchte häufig frühere Parteimitglieder auf, um ihnen neue politische Antriebe zu geben und sie zu verbotswidriger Arbeit anzuspornen.
2.
Durch Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1958 - 1 StE 10/57 - ist der Angeklagte wegen Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen das KPD-Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 sowie mit Geheimbündelei und mit Rädelsführerschaft in einer auf strafbare Handlungen gerichteten Vereinigung - beides in verfassungsfeindlicher Absicht - (§§ 90 a, 128, 129, 94, 73 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist angerechnet, Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt und 100,- DM sind eingezogen worden. Die Verurteilung nach den§§ 129, 94 StGB betrifft den Zeitraum "bis in das Jahr 1955 hinein", die Verurteilung nach § 90 a StGB den Zeitraum "mindestens seit Beginn seiner Tätigkeit als erster Kreissekretär im Jahre 1954 bis zu seiner Festnahme am 28. März 1957", die Verurteilung nach den§§ 128, 94 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG den Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956. Die Tateinheit wird aus dem die ganze Zeit des strafbaren Verhaltens des Angeklagten überdauernden Vergehen gegen § 90 a StGB hergeleitet. Ein ihm ausserdem zur Last gelegtes Vergehen gegen § 93 StGB ist verneint worden; für einen gesonderten Freispruch bestand aber kein Raum, da dieser Tatbestand mit den übrigen rechtlich zusammengetroffen wäre.
Der Bundesgerichtshof hat den Angeklagten nach Verbüssung von zwei Drittel der Strafe bis zum 8. August 1958 gemäss§ 26 StGB bedingt entlassen. Die Reststrafe ist nach Ablauf der dreijährigen Bewährungsfrist durch Beschluss des Senats vom 29. September 1961 erlassen worden.
Nach seiner Strafentlassung erlernte der Angeklagte den Beruf eines Drehers und arbeitete in der Industrie. In Abend- und Fernkursen bildete er sich zum Techniker weiter. In diesem Beruf ist er heute tätig. Politisch trat er nach seiner Verurteilung nicht mehr hervor.
II.
Auf Verfassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296) § 90 a Abs. 3 StGB in vollem Umfang und § 90 a Abs. 1 StGB insoweit für nichtig erklärt, als er das Gründen und Fördern politischer Parteien mit Strafe bedroht (BGBl 1961 I 55).
Gemäss den §§ 79 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG, §§ 365, 296 Abs. 2 StPO hat daraufhin der Generalbundesanwalt am 14. Dezember 1961 beantragt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Angeklagten für zulässig zu erklären, soweit dieser wegen seiner Tätigkeit als Rädelsführer der KPD vor deren Verbot nach § 90 a StGB bestraft worden ist, und in diesem Umfang die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anzuordnen. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 18. April 1962 gebeten, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf seinen inzwischen ergangenen Vorlegungsbeschluss des Bundesgerichtshofs zu § 129 StGB abzuwarten.
Durch Beschluss vom 30. Oktober 1963 (NJW 1964, 539 Nr. 1) hat das Bundesverfassungsgericht auf Vorlegung des Senats in einer anderen Sache (NJW 1961, 1315 Nr. 12) entschieden,§ 129 StGB (in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951) sei mit des Grundgesetz vereinbar, jedoch mit Rücksicht auf Art. 21 GG verfassungsgemäss "so auszulegen, dass er sich nicht auf Gründer, Mitglieder und Förderer einer politischen Partei bezieht".
Der Senat hat durch Beschluss vom 11. März 1964 den Antrag des Generalbundesanwalts für zulässig erklärt (§ 367 StPO) und gleichzeitig die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung (§ 370 Abs. 2 StPO) mit der Massgabe angeordnet, dass die im Urteil vom 30. Januar 1958 zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Zur Begründung hat er ausgeführt:
"Dem Wiederaufnahmeantrag des Generalbundesanwalts ist zu entsprechen, da der Schuldspruch nach § 90 a StGB zum Teil auf die Tätigkeit des Verurteilten für die KPDvor ihrer Auflösung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 gegründet ist und insoweit daher auf einer gemäss §§ 95 Abs. 3, 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruht (§ 79 BVerfGG; BGHSt 18, 339). Wird der Schuldumfang zu§ 90 a StGB, wie beantragt, beschränkt, so fallen die übrig bleibenden Verurteilungen sachlich teilweise aufeinander, da sodann das bisherige Bindeglied des § 90 a StGB fehlt; denn die Verurteilung nach den §§ 129, 94 StGB reicht zeitlich nur "bis in das Jahr 1955 hinein", während die übrigen Verurteilungen erst die Zeitnach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 erfassen. Es bedarf daher der erneuten Prüfung und Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen den von dem Wiederaufnahmegrund nicht betroffenen Teilen des Schuldspruchs. Da diese Prüfung keinen abtrennbaren Teil des Gesamtschuldspruchs betrifft (vgl. dazu BGHSt 14, 85, 88), ist die Wiederaufnahme über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend auf den gesamten Schuldspruch zu erstrecken (§§ 367, 370 Abs. 2 StPO).
Dagegen können die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom 30. Januar 1958 zum Schuldspruch aufrechterhalten bleiben, da sie von dem Wiederaufnahmegrund nicht betroffen werden (BGHSt 18, 344)".
III.
Durch den vorstehend wiedergegebenen Beschluss auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erneuerung der Hauptverhandlung sind Schuld- und Strafausspruch des früheren Urteils (mit Ausnahme der tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch) in vollem Umfang beseitigt. Beseitigt ist - wegen ihres untrennbaren sachlichrechtlichen Zusammenhangs mit der durch den Wiederaufnahmegrund (Teilnichtigerklärung des § 90 a StGB) unmittelbar betroffenen Verurteilung aus dieser Vorschrift - namentlich auch die tateinheitliche Verurteilung aus den §§ 128, 129, 94 StGB und den §§ 42, 47 BVerfGG. Ob zu einer solchen Mitaufhebung allein schon die Tatsache, dass die vom Wiederaufnahmegrund nicht - unmittelbar - betroffene Verurteilung mit der wegfallenden Verurteilung aus§ 90 a StGB in Tateinheit stand, - ohne Hinzutreten eines weiteren Umstands - nach § 79 BVerfGG genügt hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Durch Aufhebung von Schuld- und Strafausspruch in vollem Umfang hat das frühere Urteil seine rechtliche Wirksamkeit verloren. Das jetzt erkennende Gericht hat die bestehen gebliebenen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch in seinem neuen Urteil im ganzen Umfang des durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten Sachverhalts (§ 264 StPO) unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten selbständig zu würdigen und einen neuen Strafausspruch zu finden (vgl. RGSt 30, 421; 35, 351). Die richterliche Entscheidungsfreiheit ist nur durch die in § 373 Abs. 2 StPO bestimmte Einschränkung (Verbot der Schlechterstellung) begrenzt.
IV.
Die der jetzigen Entscheidung zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch befinden sich auf den Seiten 3-15, 24-26 und 28/29 des Urteils vom 30. Januar 1958 (Bd. V Bl. 715-727, 738-742, 744/745 der Akten). Sie betreffen die Tätigkeit des Angeklagten für die KPD vor und nach deren Verbot von 1952 bis zur Festnahme am 28. März 1957. Insoweit ist das Urteil in der Hauptverhandlung im wesentlichen verlesen worden. Die weiteren Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten.
V.
Bei der neuen rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist, wie erwähnt, von dem ursprünglichen Eröffnungsbeschluss auszugehen, der zusammen mit dem Wiederaufnahmebeschluss auch die Grundlage des wieder aufgenommenen Verfahrens bildet.
Der Eröffnungsbeschluss vom 8. Januar 1958 legt dem Angeklagten zur Last, er habe durch ein und dieselbe Handlung, nämlich seine Tätigkeit für die KPD in der Zeit von Ende 1951 bis zum 28. März 1957, sich der Verbrechen und Vergehen nach den§§ 90 a, 93, 128, 129, 94, 98, 73 StGB,§§ 42, 47 BVerfGG schuldig gemacht.
1.
§ 90 a StGB
Nach der oben angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 12, 296 hat sich der Angeklagte, soweit er durch sein Handeln die KPD vor deren Verbot förderte, nicht nach§ 90 a StGB strafbar gemacht.
Dagegen erfüllt seine Tätigkeit für die verbotene KPD in der Zeit nach dem 17. August 1956 bis zu seiner Festnahme am 28. März 1957 den Tatbestand des § 90 a StGB. Wird eine politische Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 GG für verfassungswidrig erklärt, so verliert sie ihre bevorzugte Stellung. Die verbotene KPD ist eine Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB. Sie verfolgt weiterhin dieselben Ziele wie vor ihrem Verbot. Die Verfassungsfeindlichkeit der im Untergrund fortwirkenden KPD besteht aus denselben Gründen, die zu ihrer Auflösung geführt haben, unverändert fort. In dieser Vereinigung hat sich der Angeklagte als Rädelsführer betätigt. Er hat zu den Führungskräften gehört. Alsbald nach dem Verbot wurde ihm eine verantwortungsvolle Aufgabeübertragen. Als Instrukteur der verbotenen Organisation hatte er auf Anweisung einer Zentrale, aber mit Weisungsbefugnissen nach unten, im Umkreis eines Regierungsbezirks in verborgener Weise den Zusammenhalt der Parteimitglieder wiederherzustellen, aus, geeigneten Genossen ein geheimes Gerippe der Partei aufzubauen, die Verteilung verbotener Werbeschriften zu organisieren, die früheren Parteimitglieder politisch zu interessieren und zu führen. Dabei entwickelte er eine umfangreiche, zielbewusste und geschickt führende Tätigkeit zur Förderung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der verbotenen Partei. Dies zeigen die festgestellten Beziehungen zu W., S., Sc. und Wi., die wiederholten Treffen mit ihnen, die Errichtung eines Schriftenverteilungsapparates mit Anlaufstellen bei S., N. und M., die Anleitungen zur Bildung von Dreierköpfen, nicht zuletzt auch die Notizen des Angeklagten über seine Arbeit in den Stadtteilen und Betrieben von Bielefeld. Erst mit seiner Festnahme am 28. März 1957 fand diese führende Tätigkeit in der gesetzwidrigen Parteiorganisation ein Ende.
2.
§§ 42, 47 BVerfGG
Der Angeklagte hat sich zugleich nach den §§ 42, 47 BVerfGG strafbar gemacht. Er beteiligte sich an den Bemühungen, das politische Wirken der verbotenen KPD fortzusetzen, indem er frühere Mitglieder der aufgelösten Partei sammelte und versuchte, sie zu Gruppen zusammenzufassen, durch organisierten Vertrieb kommunistischer Schriften zusammenzuhalten und zu politischer Wirksamkeit zu bringen. Damit handelte er dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorsätzlich zuwider.
3.
§ 128, 94 StGB
Die im Untergrund fortbestehende KPD ist eine "Verbindung" im Sinne des § 128 StGB, welche unter Wahrung strenger "konspirativer" Regeln arbeitet. Im Rahmen dieser vor den Behörden sorgsam verborgen gehaltenen ungesetzlichen Verbindung, welche die kommunistische Arbeit auf dem Gebiete der Bundesrepublik fortzusetzen suchte, war der Angeklagte tätig. Er hat somit an einer Verbindung teilgenommen, deren Aufbau und innerer Zusammenhalt, deren "Verfassung" also vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll. Als Instrukteur für einen grösseren Bereich, mit Führungsaufgaben und Weisungsrecht ausgestattet, ist er als "Vorsteher" dieser Verbindung anzusehen (§ 128 Abs. 1 StGB).
Das gesamte Handeln des Angeklagten war, entsprechend der Zielsetzung der Partei, der er sich verschrieben hatte, darauf gerichtet, die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zu untergraben und letzten Endes zu beseitigen, um sie durch die kommunistische Diktatur, das Gewaltsystem nach sowjetischem Muster, zu ersetzen. Darum ging es dem Angeklagten. Damit sind die Voraussetzungen des § 94 StGB gegeben (BGHSt 18, 246). Er hat den Tatbestand des § 128 StGB in der Absicht verwirklicht, die in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu untergraben und zu beseitigen.
4.
§ 129 StGB
Schon der Eröffnungsbeschluss geht davon aus, dass die Anwendung dieser Strafvorschrift nur für den Zeitraum in Betracht kommen kann, in dem die KPD einen planmässigen Hetzfeldzug gegen die Bundesrepublik und deren Organe geführt hat, d.h. nur bis in das Jahr 1955 hinein. Das ist durch das Ergebnis der Hauptverhandlung bestätigt worden. Die getroffenen Feststellungen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass die KPD nach ihrem Verbot eine auf die Begehung von strafbaren Handlungen gerichtete Vereinigung im Sinne des § 129 StGB war.
Was aber das Verhalten des Angeklagten vor dem Verbot der KPD betrifft, so ist nach dem oben angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1963 § 129 StGB mit Rücksicht auf Art. 21 GG in Übereinstimmung mit der Verfassung dahin auszulegen, dass er sich nicht auf Gründer, Mitglieder und Förderer einer politischen Partei bezieht. Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung. Die in der Entscheidung BGHSt 15, 259 vertretene Ansicht, dass insoweit nur ein dem früheren § 90 a Abs. 3 StGB entsprechendes Verfahrenshindernis bestehe, wird aufgegeben. Danach hat sich der Angeklagte durch das Fördern der KPD vor deren Verbot nicht nach§ 129 StGB strafbar gemacht.
5.
§ 93 StGB
Auch der Tatbestand dieser Vorschrift ist entgegen der Annahme im Eröffnungsbeschluss nicht erfüllt. Dabei kann die grundsätzliche Frage offen bleiben, ob das Herstellen, Verbreiten usw. von Parteischriften, die nach ihrem Inhalt der Werbung für die verfassungsfeindlichen Ziele der politischen Partei dienen, im Hinblick auf die Auslegung, die Art. 21 GG durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat, nach § 93 StGB strafbar ist. Der Tatbestand des§ 93 StGB ist hier schon aus anderen Gründen nicht erfüllt.
Die Schriften "Ruf der Jungen Generation", "Wir rufen zum deutschen Jugendkongress", "So entscheidet die Jugend" und "Hitlergeneral will deutsche Jugend verschachern" sind sämtlich vor dem Inkrafttreten des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 hergestellt und verbreitet worden. Nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 93 StGB waren nur dasEinführen verfassungsfeindlicher Schriften und die Verbreitung eingeführter Schriften strafbar. Die genannten Schriften sind aber nicht eingeführt, sondern offensichtlich in der Bundesrepublik hergestellt worden. Das vom Angeklagten im Februar 1955 herausgegebene "Mitteilungsblatt der Kreisleitung Wesel-Rees" fällt seinem Inhalt nach nicht unter den § 93 StGB; eine verfassungsfeindliche Zielsetzung im Sinne dieser Vorschrift lässt sich aus ihm selbst nicht mit der erforderlichen Sicherheit herleiten. Dass die Schrift nach dem Willen der Hersteller und Verbreiter verfassungsfeindlichen Zielen dienen sollte, genügt nicht (BGHSt 8, 245, 247 und ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
6.
Der Angeklagte hat die §§ 90 a, 128, 94 StGB,§§ 42, 47 BVerfGG durch seine Tätigkeit für die verbotene KPD in der Zeit nach dem 17. August 1956 bis zu seiner Verhaftung am 28. März 1957 verletzt. Diese Gesetzesverletzungen stehen zueinander in Tateinheit (§ 73 StGB).
Obwohl das Vergehen der Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90 a StGB) auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt worden ist, als der Eröffnungsbeschluss angenommen hat, ist in diesem Punkte für eine gesonderte Freisprechung kein Raum. Zwar sind die Taten gemäss§ 90 a StGB in der Form der Rädelsführerschaft keine fortgesetzten Handlungen im Rechtssinne, sondern "gesetzlich zu rechtlicher Einheit zusammengefasste Verhaltensweisen" (BGHSt 15, 259, 262). Der Fall aber, dass einzelne Verhaltensweisen entgegen der Annahme im Eröffnungsbeschluss nicht unter den gesetzlichen Tatbestand fallen, ist ebenso zu behandeln wie das Ausscheiden einzelner Handlungen aus dem Fortsetzungszusammenhang. Dazu hat jedoch schon das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof den Grundsatz aufgestellt: Nimmt das Urteil in Übereinstimmung mit dem Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Tat an, so findet keine Freisprechung wegen unbewiesener oder nicht gegen ein Strafgesetz verstossender Einzelhandlungen statt, die der Eröffnungsbeschluss als Teile der fortgesetzten Handlung betrachtet hat (RGSt 39, 146; 57, 302, 303; BGH NJW 1951, 726 Nr. 27; 1952, 432 Nr. 30; JR 1954, 352). Gleiches gilt, wenn, wie hier Eröffnungsbeschluss und Urteil übereinstimmend eine Dauerstraftat annehmen, das Urteil sie aber auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt, als der Eröffnungsbeschluss angenommen hat.
Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, soweit dem Angeklagten ein Verbrechen nach den §§ 129, 94 StGB und ein Vergehen nach § 93 StGB zur Last gelegt werden. Die diesen Vorwürfen zu Grunde liegenden Tatvorgänge waren sämtlich vor dem 17. August 1956 abgeschlossen. Im Eröffnungsbeschluss konnte nur deshalb Tateinheit für alle Gesetzesverletzungen angenommen werden, weil dort, in Übereinstimmung mit der Anklage, ein schon 1954 beginnendes und die ganze Zeit über dauerndes Vergehen gegen § 90 a StGB für gegeben gehalten wurde. Diese rechtliche Klammer entfällt aber bei zutreffender rechtlicher Würdigung nach dem Ergebnis der erneuten Hauptverhandlung. Damit stellen sich jene Tatvorgänge für die Urteilsfindung als rechtlich selbständige Handlungen (§ 74 StGB) dar, die mit der Tat des Angeklagten nach dem 17. August 1956 in keinem Zusammenhang stehen. Da Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat ist, wie sie sich nach dem Ergebnis der Haupt Verhandlung rechtlich darstellt (§ 264 StPO), muss der Angeklagte von diesen beiden Vorwürfen ausdrücklich freigesprochen werden; andernfalls würde der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft werden (vgl. RGSt 51, 81; 57, 302, 304; BGH NJW 51, 411 Nr. 25 = LM StPO § 260 Nr. 3).
VI.
Gemäss § 73 StGB ist die Strafe dem§ 128 StGB in Verbindung mit § 94 StGB zu entnehmen; denn dieses Gesetz droht wegen der an sich möglichen Zuchthausstrafe die schwerste Strafe an. Im vorliegenden Fall verbietet aber schon § 373 Abs. 2 StPO, das frühere Urteil vom 30. Januar 1958 in Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten zu ändern. Bei der Festlegung des Strafrahmens war ferner die in den §§ 42, 47 BVerfGG angedrohte Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis zu beachten.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er zur Zeit der Tat noch jung und in seiner geistigen Entwicklung nicht abgeschlossen war. Er war ein strebsamer und aufopferungswilliger junger Mensch und handelte aus Überzeugung. Niedere Beweggründe scheiden bei ihm aus. Dass er sich dem kommunistischen Gewaltsystem verschrieb, mag zum Teil auf seine mangelnde Lebenserfahrung und seinen durch unzulängliche Allgemeinbildung beschränkten geistig-politischen Gesichtskreis zurückzuführen sein. Der Angeklagte führt ein einwandfreies Privat- und Familienleben. Zu seinen Gunsten sprach ferner, dass er alsbald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen bürgerlichen Beruf ergriff und darin fleissig und strebsam arbeitete. Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt worden, dass er sich seitdem wieder in kommunistischem Sinne politisch betätigt hätte.
Bei der Bemessung der Strafe musste andererseits das sachliche Gewicht der Tat im Vordergrund stehen. Der Angeklagte setzte seine Funktionärstätigkeit für die KPD - unbeeindruckt von dem Verbot dieser Partei - ohne Unterbrechung fort. Darin tritt seine bewusste Auflehnung gegen die bestehende freiheitliche Rechtsordnung besonders krass in Erscheidung. Hierbei entwickelte er eine erhebliche staatsfeindliche Energie; er bemühte sich mit Umsicht, Geschick und grosser Unbedenklichkeit, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der KPD wieder zu beleben.
In Abwägung all dieser Umstände war eine Gefängnisstrafe von einem Jahr schuldangemessen.
Die Untersuchungshaft ist voll angerechnet worden. Da der Angeklagte längere Zeit als die jetzt noch verhängte Strafe in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht hat, konnte die ganze Strafe als verbüsst erklärt werden. Über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung für die zuviel verbüste Strafhaft ist durch besonderen Beschluss zu entscheiden (§ 4 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen).
Es erschien dem Senat nicht mehr erforderlich, Polizeiaufsicht für zulässig zu erklären, nachdem sich der Angeklagte seit seiner Entlassung aus der Strafhaft (Sommer 1958) einwandfrei geführt hat.
Die bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme polizeilich sichergestellten 100,- DM sind nach §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB eingezogen worden. Dies war erforderlich, nachdem das Urteil vom 30. Januar 1958 auch in diesen Nebenpunkten aufgehoben worden ist. Der Angeklagte war ausschließlich im Dienste der verbotenen KPD-Organisation tätig und hatte keine eigene Einnahmen. Das bei ihm vorgefunde Geld kann ihm daher nur von dieser Organisation überlassen worden sein, war also zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung bestimmt.
Die Kosten des Verfahrens hat nach § 465 StPO der Angeklagte zu tragen, soweit er zu Strafe verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die ausscheidbaren Kosten einschliesslich seiner ausscheidbaren notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 1 und 2 StPO der Bundeskasse zur Last. Die gesamten Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens einschliesslich der hier entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Bundeskasse in entsprechender Anwendung der§§ 467, 473 Abs. 1 StPO auferlegt worden. Dies war geboten, da die Bundesanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Angeklagten und auf angemessene Strafermässigung vollen Erfolg gehabt hat.
Weber
Dr. Wiefels
Faller
Dr. R. Weber