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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1978, Az.: IV ZR 161/76

Anspruch gegen einen Feuerversicherer wegen eines in einem Tanklager aufgetretenen Brandschadens ; Verletzung einer polizeilichen Sicherheitsvorschrift als Obliegenheitsverletzung; Begriff der groben Fahrlässigkeit ; Feststellung des zur Leistungsfreiheit des Versicherers führenden groben Verschuldens nur im Hinblick auf die Verletzung der Sicherheitsvorschrift als solcher; Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1978
Aktenzeichen
IV ZR 161/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 20.10.1976

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das zur Leistungsfreiheit des Feuerversicherers nach § 7 AFB führende grobe Verschulden muß sich nur auf die Verletzung der Sicherheitsvorschrift als solche beziehen, nicht also auf das Herbeiführen der konkreten Brandgefahr oder gar des Schadens selbst. Es genügt für die Zurechnung der Obliegenheitsverletzung, daß der eingetretene Schaden noch im Schutzbereich des § 7 AFB liegt.

  2. 2.

    Über die Anforderungen an den vom VN zu liefernden Nachweis, daß die Verletzung einer polizeilichen Sicherheitsvorschrift keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles gehabt habe.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die bei der Beklagten feuerversichert war, verlangt wegen eines in ihrem Tanklager aufgetretenen Brandschadens unter Berücksichtigung einer bestehenden Unterversicherung von der Beklagten Zahlung von 270.368,66 DM.

2

Der Bau des Tanklagers (Erweiterung) war der Klägerin unter der Auflage genehmigt worden, daß die Anlage erst nach Aushändigung der Prüfbescheinigungen des Technischen Überwachungs-Vereins Baden (TÜV) in Betrieb genommen werden dürfe. Bei der elektrotechnischen Prüfung der Zapfsäulen im Tanklager beanstandete der TÜV u.a., daß die Kabelrohre und der Kabelzugschacht offen waren.

3

Er erhob jedoch aus diesem Grund keine Bedenken gegen die Inbetriebnahme, bzw. den Weiterbetrieb der Anlage und gab der Klägerin in den schriftlichen Berichten vom 3. Dezember 1973 auf, sämtliche Öffnungen der Kabelrohre und des Kabelzugschachts innerhalb von acht Wochen "gasdicht zu verschließen". Die Klägerin teilte diese Auflage dem mit der Ausführung der Elektroinstallationen im Tanklager beauftragten Unternehmer mit, damit dieser die beanstandeten Mängel beseitige. Nachdem sie mit Schreiben vom 7. Januar 1974 zur Anzeige der Mängelbeseitigung aufgefordert worden war, stellte der mit der Kontrolle beauftragte Feuerschauer am 12. Februar 1974 und am 13. Mai 1974 jeweils fest, daß die Arbeiten noch nicht ausgeführt waren. Der an seinen bei dem Brand erlittenen Verletzungen gestorbene Mitinhaber der Klägerin, Werner S., versprach jeweils, den Vollzug der Auflage alsbald zu melden. Mit Schreiben vom 26. August 1974 und 18. November 1974 erinnerte das Baurechtsamt erneut an die noch ausstehende Vollzugsmeldung. In dem letztgenannten Schreiben setzte es der Klägerin dazu eine Frist von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens und machte zugleich darauf aufmerksam, daß für weitere Erinnerungen eine Verwaltungsgebühr erhoben werden müsse.

4

Am 22. Januar 1975 ließ der bei der Klägerin beschäftigte Kraftfahrer Stefan Sc. mehr Benzin mittels einer elektrisch betriebenen Pumpe aus seinem Tank-Lkw in einen Erdtank auf dem Betriebsgelände der Klägerin laufen, als dieser Tank faßte. Da der 3''-Füllstutzen im Domschacht des Behälterabteils während dieses Befüllvorgangs aus ungeklärten Gründen vorschriftswidrig offen war, sprudelte das Benzin aus diesem Füllstutzen in den Domschacht. Es füllte zunächst den Schachtraum mit einer Menge von rund 2.250 l bis zur Unterkante des offenen Kabelschutzrohres, floß dann durch dieses in den offenen Kabelzugschacht und gelangte von dort durch drei weitere gleichfalls offene Kabelzugrohre in den nicht explosionsgeschützten Lagerkeller, wo ein Benzindampf-Luftgemisch explodierte und zu dem Schadensfeuer führte. Die Zündursache konnte nicht ermittelt werden.

5

Mit Schreiben vom 4. April 1975, das der Klägerin am 6. April 1975 zugegangen ist, versagte die Beklagte, die am 17. März 1975 von der Nichterfüllung der Auflage zum Verschließen der Rohre Kenntnis erlangt hatte, der Klägerin unter Berufung auf § 7 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) den Versicherungsschutz und kündigte gleichzeitig das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf § 7 AFB berufen, weil sie, die Klägerin, die polizeiliche Sicherheitsvorschrift nicht grob fahrlässig verletzt habe und weil der typische gasdichte Verschluß der Rohre und des Schachtes mit Sand das Durchdringen des Benzins nicht verhindert haben würde. Sie ist ferner der Ansicht, § 7 AFB sei auch deshalb nicht anwendbar, weil der Geschehensablauf, der zum Eintritt des Versicherungsfalles geführt habe, vom Schutzzweck der Auflage nicht erfaßt werde. Mit der auferlegten gasdichten Verschließung habe lediglich ein Eindringen brennbarer Gase in nicht explosionsgeschützte Räume verhindert, nicht aber der Abfluß von Benzin abgewehrt werden sollen; an eine solche Gefahr habe bei der Erteilung der Auflage niemand gedacht.

7

Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie gemäß § 7 AFB und § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei sei.

8

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

10

Das Berufungsgericht hat die Leistungsfreiheit der Beklagten bejaht, weil der verstorbene Mitinhaber der Klägerin, Werner S., grob fahrlässig durch Verletzung einer polizeilichen Sicherheitsvorschrift gegen die Obliegenheit des § 7 AFB verstoßen habe und nicht erwiesen sei, daß die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadensfalles gehabt habe.

11

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

12

Soweit die Revision geltend macht, der Verstoß gegen die polizeiliche Sicherheitsvorschrift zum Verschließen der Rohre habe nicht als grobe, sondern nur als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden dürfen, kann diese Würdigung des Geschehens durch den Tatrichter von dem Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf einer Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit beruht oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (BGH VersR 1967, 909, 910). Beides ist nicht der Fall.

13

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

14

Das zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende grobe Verschulden des Versicherungsnehmers müsse sich nach dem Wortlaut des § 7 AFB ausschließlich auf die Verletzung der Sicherheitsvorschrift als solcher, nicht aber auf die Herbeiführung der konkreten Gefahr oder gar des Schadens beziehen. Die Klägerin habe die polizeiliche Sicherheitsvorschrift, sämtliche Kabelrohre und den Kabelzugschacht gasdicht zu verschließen, zumindest grob fahrlässig verletzt. Sie habe zwar den Bericht des TÜV vom 3. Dezember 1973 an ihren Elektriker weitergeleitet, damit dieser die Auflage erfülle. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe sie aber nach Ablauf der zunächst gesetzten Frist von acht Wochen nichts mehr unternommen, damit die Auflage erfüllt werde, obwohl sie vor Ablauf der Frist an die Vollzugsmeldung erinnert worden sei und nachher insgesamt viermal gemahnt worden sei, beim vierten Mal unter Setzung einer weiteren Frist von vier Wochen, welche die Klägerin gleichfalls ungenutzt habe verstreichen lassen. Sie habe damit gegenüber einer polizeilichen Sicherheitsvorschrift die Sorgfalt außer acht gelassen, die unterschiedslos von jedem erwartet werden könne und erwartet werden müsse. Entgegen den Ausführungen der Revision läßt sich daraus nicht folgern, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat.

15

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, auch subjektive Umstände berücksichtigt werden müssen. Zu einem Eingehen hierauf bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, da die polizeiliche Sicherheitsvorschrift der Klägerin bekannt war, diese nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht hinreichend für ihre Einhaltung gesorgt hatte, und Umstände, welche die Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschrift hätten als entschuldbar erscheinen lassen können, nicht vorlagen. Das Vorliegen solcher Umstände hätte etwa dann angenommen werden können, wenn die Klägerin trotz nachdrücklicher Bemühungen keinen Fachmann gefunden hätte, der zum rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Verschliessen der Rohre und des Kabelzugschachts bereit und in der Lage gewesen wäre. Solche Bemühungen hat die Klägerin jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht unternommen.

16

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß bei der Beurteilung des Verschuldensgrades auf die Vorstellungen der Klägerin von der drohenden Gefahr hätte abgestellt werden müssen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß das zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 7 AFB führende grobe Verschulden des Versicherungsnehmers nur im Hinblick auf die Verletzung der Sicherheitsvorschrift als solcher, nicht aber auf die Herbeiführung der konkreten Gefahr festgestellt werden muß. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck der genannten Bestimmung, die im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten verhindern soll, daß sich ein Versicherter über die auch im Interesse aller Versicherten getroffenen Sicherheitsvorschriften hinwegsetzt, weil er ihre Notwendigkeit nicht einsieht oder nicht einsehen will. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die aus der Verletzung der Sicherheitsvorschrift entstehende Gefahr erkannt und richtig eingeschätzt hat.

17

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der eingetretene Schaden noch im Schutzbereich des § 7 AFB liegt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH VersR 1976, 134) muß bei Obliegenheitsverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge bestehen. Fehlt er und gehört die Schadenfolge nicht zu denjenigen, denen die Obliegenheit vorbeugen soll, so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen; seine Leistungsfreiheit liegt dann nicht im Schutzbereich der Norm (BGH a.a.O.). Das Berufungsgericht ist von der Möglichkeit ausgegangen, daß der in der polizeilichen Sicherheitsvorschrift geforderte gasdichte Verschluß der Rohre auch einen Durchfluß des Benzins durch die offenen Rohre mindestens zeitlich verzögert und dadurch eine Explosionsgefahr in dem Keller vermindert hätte. Da die Sicherheitsvorschrift zur Verhinderung der Explosionsgefahr erlassen war, lag auch die Erschwerung des Abflusses von Benzin, von dem eine Explosionsgefahr ausgehen konnte, im Bereich der Sicherheitsvorschrift und damit im Schutzbereich des § 7 AFB.

18

Es besteht auch kein Anlaß, die nach § 32 VVG zulässige und im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten getroffene Regelung in § 7 AFB aus dem Gesichtspunkt der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu beanstanden.

19

Schließlich kann der Revision auch nicht darin zugestimmt werden, daß der fehlende Verschluß der Rohre keinen Einfluß auf den eingetretenen Versicherungsfall gehabt habe. Dabei kann es dahinstehen, ob der Anteil des zunächst durch die Rohre in den Keller gelangten Benzindampf-Luftgemischs an der Gesamtmenge des in dem Keller entstandenen Benzindampf-Luftgemischs unerheblich war. Denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es sei möglich, daß ein gasdichter Verschluß der Kabelrohre und des Kabelzugschachts das konkrete Schadensereignis verhindert hätte. Es hat dazu ausgeführt: Ein gasdichter Verschluß hätte nicht unbedingt einen Austritt von Benzin aus dem Schachtraum verhindert. Es sei jedoch wenig wahrscheinlich, keinesfalls aber bewiesen, daß es bei Vorhandensein eines gasdichten, wenn auch nicht absolut feuchtigkeitsdichten Verschlusses zu derselben Explosion mit anschließendem Brand gekommen wäre. Das Benzin hätte dann nicht derart ungehindert abfließen und in den Keller gelangen können, wie es das ohne Verschluß der Kabelrohre und des Kabelzugschachts habe tun können. Möglicherweise würde das überlaufende und abfließende Benzin bemerkt und aufgehalten worden sein, bevor es in den nicht explosionsgeschützten Keller gelangt wäre. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Sachverständige Frey nicht ausgeführt, daß es auch bei einem gasdichten Verschluß der Kabelrohre und des Kabelzugschachts zu der Explosion gekommen wäre. Er hat lediglich ausgeführt, bei Vorhandensein eines gasdichten Verschlusses hätte das Eindringen des Benzins in den Keller längere Zeit gedauert und es hätte dann zu einer noch schlimmeren Explosion kommen können, wenn nämlich eine größere Menge Benzin-Luftgemisch sich gebildet hätte. Da jedoch die von dem Berufungsgericht in Erwägung gezogene Möglichkeit besteht, daß dann das Überlaufen des Benzins rechtzeitig entdeckt worden wäre, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, die Klägerin habe den ihr nach § 7 AFB obliegenden Nachweis dafür, daß die Verletzung der polizeilichen Sicherheitsvorschrift keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles gehabt habe, nicht erbracht.

20

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Grell
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen
Richter am Bundesgerichtshof Dehner kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Dr. Grell