Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.05.2025, Az.: B 5 R 39/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.05.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 39/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130525BB5R3925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 29.11.2022 - AZ: S 17 R 2122/21
- LSG Baden-Württemberg - 11.04.2025 - AZ: L 13 R 163/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin führt beim LSG einen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen L 13 R 163/23. Das LSG hat den erneuten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, das Rechtsmittel habe keine Aussicht auf Erfolg (Beschluss vom 11.4.2025). Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 7.5.2025 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag gewandt und "sofortige Beschwerde" erhoben.
II
1. Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Gegen die Entscheidung des LSG vom 11.4.2025 ist weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen (§ 177 SGG). Hierauf hat bereits das LSG zutreffend hingewiesen. Entscheidungen eines LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.